{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2012-02-29","aktenzeichen":"2 StR 411/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 411/11\n\nvom\n29. Februar 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Februar 2012 beschlossen:\n\nDie Ablehnung der an diesem Beschluss mitwirkenden Richter\nam Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Dr. Berger und\nDr. Eschelbach wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig zurückgewiesen.\n\nDie Anhörungsrüge des Verurteilten vom 18. Februar 2012 gegen den Senatsbeschluss vom 28. Dezember 2011 wir auf seine\nKosten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Der Senat hat durch den angegriffenen Beschluss vom 28. Dezember\n2011 Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur\nweiteren Begründung der Revision sowie nach Aufhebung eines Maßregel- und\nMaßnahmenausspruchs im Übrigen auch die Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 9. Juni 2011 gemäß\n§ 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge des\nVerurteilten vom 18. Februar 2012, die er mit einer Ablehnung derjenigen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit verbindet, die bereits am Revisionsverwerfungsbeschluss mitgewirkt hatten.\n\n2 Der Senat entscheidet über die Anhörungsrüge in der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das Geschäftsjahr 2012 sowie nach den nunmehr geltenden Mitwirkungsgrundsätzen des Senats bestimmten Besetzung. Die nachträgliche Richterablehnung wegen Besorgnis der\n\nBefangenheit, soweit sie Richter betrifft, die bereits an dem angegriffenen Senatsbeschluss vom 28. Dezember 2011 mitgewirkt hatten, ist unzulässig. Die\nAblehnung der Richter, die am Beschluss vom 28. Dezember 2011 mitgewirkt\nhatten, wegen solcher Umstände, die bereits bis zu der Revisionsverwerfung\nhätten geltend gemacht werden können, kann im Anhörungsrügenverfahren\nnicht nachgeholt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2011 - 1 StR\n26/11 m.w.N.). Nachvollziehbare und zudem neue Umstände bringt der Verurteilte nicht vor.\n\n3 Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet, da keine Verletzung des\nAnspruchs des Verurteilten auf rechtliches Gehör vorliegt. Soweit ihm keine\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen\ngewährt wurde, ist ihm im Ergebnis weiteres Vorbringen aufgrund einer gesetzlichen Fristbestimmung (§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO) in Verbindung mit einer der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechenden Auslegung der Wiedereinsetzungsvorschriften (vgl. Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl. § 345 Rn. 22\nm.w.N.) versagt worden. Dies verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Die Revisionsverwerfung ohne Erläuterung der weiteren Gründe unter Bezugnahme\n\nauf die Antragschrift des Generalbundesanwalts vom 26. September 2011 verletzt ebenfalls nicht das grundrechtsgleiche Recht des Verurteilten. Sein zurzeit\ndieser Entscheidung bei den Senatsakten befindliches Vorbringen ist bei der\nBeratung berücksichtigt worden.\n\nFischer Berger Krehl\n\nEschelbach Ott","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-02-29/2-str-411-11","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-02-29/2-str-411-11","retrieved":"2026-10-24 07:52:49.070392+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-02-29/2-str-411-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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