{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2011-12-28_2_StR_411_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2011-12-28","aktenzeichen":"2 StR 411/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 411/11\nvom\n28. Dezember 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Dezember 2011\ngemäß §§ 44, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nDie Anträge des Angeklagten vom 4. und 8. August 2011 auf\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung\nder Revision gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der\nLahn vom 9. Juni 2011 werden verworfen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil\nim Maßregelausspruch und im Ausspruch über die Einziehung\naufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil wegen\nDiebstahls in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne\nFahrerlaubnis und in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Nötigung, zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von einem Jahr und sechs Monaten ver-\n\nhängt und die Einziehung seines Kraftfahrzeugs angeordnet. Auf die Revision\ndes Angeklagten hat der Senat dieses Urteil durch Beschluss vom 10. März\n2011 - 2 StR 669/10 - unter Verwerfung des Rechtsmittels im Übrigen im Ausspruch über die Einzelstrafe zu Fall II.4 der Urteilsgründe und der Gesamtstrafe\naufgehoben. Insoweit hat er die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Im angefochtenen Urteil hat das\nLandgericht den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Es hat erneut eine Sperre für die Erteilung der\nFahrerlaubnis verhängt, die es unter Berücksichtigung des Zeitablaufs auf zehn\nMonate reduziert hat, und wiederum das Fahrzeug des Angeklagten eingezogen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der\nSachbeschwerde und mit Verfahrensrügen.\n\n2 Soweit der Beschwerdeführer für die Nachholung weiterer Verfahrensrügen zu Protokoll der Geschäftsstelle die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nbeantragt, bleiben seine Anträge vom 4. und 8. August 2011 ohne Erfolg. Ist die\nRevision, wie hier, zumindest mit der Sachrüge bereits in zulässiger Weise begründet worden, ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\nVersäumung der Frist zur Begründung der Revision mit weiteren Verfahrensrügen grundsätzlich kein Raum. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz greift aus\nden vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 26. September\n2011 erläuterten Gründen nicht ein.\n\n3 Aufgrund der zulässigen Revision ist das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass der Maßregelausspruch und der Ausspruch über die Einziehung entfallen. Über beides ist bereits im ersten Urteil entschieden worden, das\ninsoweit in Rechtskraft erwachsen ist. Dem erneuten Ausspruch steht diese\nRechtskraft entgegen, weshalb er aufzuheben ist. Das Verschlechterungsverbot\nhindert den Senat nicht daran. Der neue Maßregelausspruch hat zwar die\n\nSperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis mit Blick auf den Zeitablauf seit\ndem ersten Urteil um acht Monate gekürzt. Ein entsprechender Zeitablauf ist\naber auch bei der Bestimmung der Restdauer der ursprünglich bestimmten\nSperrfrist zu berücksichtigen. Die im ersten Urteil verhängte Sperre begann\ngemäß § 69a Abs. 5 Satz 1 StGB mit der (Teil-) Rechtskraft am 10. März 2011;\nseither sind ebenfalls mehr als acht Monate verstrichen.\n\n4 Im Übrigen ist die Revision aus den vom Generalbundesanwalt in seiner\nAntragsschrift vom 26. September 2011 genannten Gründen unbegründet im\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nFischer Appl RiBGH Prof. Dr. Schmitt\nist wegen Erholungsurlaubs\nan der Unterschriftsleistung\ngehindert.\n\nFischer\n\nBerger Eschelbach","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-12-28/2-str-411-11","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-12-28/2-str-411-11","retrieved":"2026-10-24 07:52:48.639030+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-12-28/2-str-411-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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