{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2011-11-03","aktenzeichen":"2 StR 353/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 353/11\n\nvom\n3. November 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. November 2011\nbeschlossen:\n\nEs wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 16. März 2011\nwirksam zurückgenommen ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\nder Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Hausfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen\ndieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten fristgerecht Revision eingelegt\nund diese am 3. Juni 2011 begründet. Mit seinem am 25. Juli 2011 bei der\nStaatsanwaltschaft Limburg und am 8. August 2011 beim Revisionsgericht eingegangenen eigenhändigen Schreiben vom 25. Juli 2011 hat der Angeklagte\nerklärt: \"Nach reiflicher Überlegung stelle ich immer mehr fest, dass ich die\nRevision zurück ziehen möchte und so schnell wie möglich die Therapie § 64\nantreten möchte. Möchten Sie bitte die nötigen Schritte in die Wege leiten.\" Das\n\nSchreiben enthielt die Angabe des Aktenzeichens des Schwurgerichtsverfahrens. Als Betreff war angegeben \"Revision zurück ziehen\".\n\n2 Der Verteidiger vertritt in seinem Schriftsatz vom 17. August 2011 die\nAuffassung, eine rechtswirksame Rücknahme der Revision sei nicht erfolgt. Der\nWortlaut der Erklärung sei nicht eindeutig. Der Angeklagte habe nur zum Ausdruck bringen wollen, dass die Revision bereits lange andauern würde und er\nzeitnah in Therapie möchte.\n\n3 2. Die Revision ist wirksam zurückgenommen (§ 302 Abs. 1 Satz 1\nStPO). Dass das Rechtsmittel von seinem Verteidiger eingelegt worden war, ist\nfür die Wirksamkeit der Rücknahme durch den Angeklagten ohne Belang, da\nder erklärte Wille des Angeklagten stets vorgeht (vgl. BGHR StPO, § 302 Abs. 1\nSatz 1 Rechtsmittelverzicht 7 mwN; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 54. Aufl.\n§ 302 Rn. 4 mwN). Die Rücknahmeerklärung des Angeklagten wahrt die für die\nZurücknahme des Rechtsmittels erforderliche Form (vgl. Meyer-Goßner aaO\nRn. 7) und ist eindeutig und zweifelsfrei.\n\n4 Der Angeklagte war sich der Bedeutung und Tragweite seiner Erklärung\nbewusst; es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er bei Abgabe seiner\nErklärung verhandlungsunfähig war. Die vom Landgericht in Übereinstimmung\nmit dem Sachverständigen festgestellte eingeschränkte strafrechtliche Verantwortlichkeit beruhte auf einer auf die Tatzeit beschränkte, nicht ausschließbaren\nerheblichen Alkohol- und Betäubungsmittelintoxikation des Angeklagten (UA\nS. 35 f.). Der Senat hat daher keinen Zweifel an der Wirksamkeit der Revisionsrücknahme. Diese ist unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. nur BGHR\nStPO, § 302 Abs. 1 Rücknahme 2, 5; BGHSt 10, 245, 247).\n\n5 Da der Verteidiger des Angeklagten die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme in Zweifel zieht, stellt der Senat die eingetretene Rechtsfolge förmlich\n\nfest. Nach wirksamer Rücknahme der Revision hat der Angeklagte die Kosten\ndes Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO).\n\nFischer Appl Schmitt\n\nKrehl Ott","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-11-03/2-str-353-11","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-11-03/2-str-353-11","retrieved":"2026-10-24 07:52:48.217740+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-11-03/2-str-353-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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