{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2011-10-19","aktenzeichen":"2 StR 172/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 172/11\n\nvom\n\n19. Oktober 2011\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Brandstiftung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Oktober\n2011, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Fischer\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Schmitt,\nDr. Berger,\nProf. Dr. Krehl,\nDr. Eschelbach\n\nStaatsanwältin\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nDarmstadt vom 15. Dezember 2010 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung und Sachbeschädigung in jeweils 12 Fällen, wobei es bei einer Brandstiftung und einer\nSachbeschädigung beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier\nJahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die sich mit der Sachrüge vor\nallem gegen die Nichtanwendung des § 21 StGB wendet, hat keinen Erfolg.\n\n2 1. Das sachverständig beratene Landgericht ist von einer schweren anderen seelischen Abartigkeit des Angeklagten im Sinne des § 20 StGB in Form\neiner \"selbstunsicher-vermeidenden Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit\neiner nicht instrumentell motivierten Pyromanie zur Affektregulation im Sinne\neiner Reduktion der negativen Emotionen\" ausgegangen. Eine dadurch \"erheblich\" verminderte Schuldfähigkeit hat es verneint.\n\n3 2. Die hiergegen vorgebrachten Einwände der Revision, denen sich der\nGeneralbundesanwalt angeschlossen hat, zeigen keinen durchgreifenden\nRechtsfehler auf.\n\n4 a) Bei der Frage, ob sich ein medizinisch-psychiatrischer Befund in der\nTatsituation \"erheblich\" auf das Steuerungsvermögen im Sinne des § 21 StGB\n\nausgewirkt hat, handelt es sich um einen Rechtsbegriff, über dessen Voraussetzungen nach ständiger Rechtsprechung das Gericht in eigener Verantwortung und ohne Bindung an die Ausführungen des Sachverständigen zu entscheiden hat (BGHSt 49, 45, 53; NJW 06, 386 f.; NStZ-RR 10, 73 f.; weitere\nNachweise bei Fischer StGB, 58. Aufl. 2011, § 21 Rn. 7). Die Beurteilung setzt\neine Gesamtwürdigung des Gerichts voraus (vgl. nur BGHSt 43, 77; BGH NStZ-RR 06, 369), die darauf einzugehen hat, ob der Täter motivatorischen und situativen Tatanreizen wesentlich weniger Widerstand entgegensetzen konnte als\nein Durchschnittsbürger. Dabei ist dem Tatrichter grundsätzlich ein weiter Beurteilungs- und Wertungsspielraum eingeräumt (BGH, Beschluss vom 24. Juni\n2004 - 5 StR 306/03). Hierbei muss besonders geprüft werden, ob sich eine\nfestgestellte schwere seelische Abartigkeit auf die konkret abzuurteilende Tat\nerheblich schuldmindernd ausgewirkt hat (vgl. BGH NStZ 97, 485 f.; 96, 380,\nStV 91, 511; weitere Nachweise bei Fischer StGB, 58. Aufl. § 21 Rn. 8).\n\n5 b) Daran gemessen sind die Ausführungen der Strafkammer, mit denen\nsie die Erheblichkeit der schweren seelischen Abartigkeit verneint hat, rechtlich\nnicht zu beanstanden. Das Landgericht war sich der besonderen Begründungsanforderungen ersichtlich bewusst. Es hat sich bei seiner Beurteilung vor allem\nauf die Tatvorbereitung, das plangemäße und von Reflexion zeugende Vorgehen bei den Taten, die Vorsorge gegen Entdeckung, die erhaltene Leistungsfähigkeit und das Erinnerungsvermögen des Angeklagten gestützt. Dabei handelt\nes sich um Faktoren, die unter Berücksichtigung des festgestellten Tatablaufes\nsowie der Angaben des Angeklagten zu den Taten und zu seiner Motivation\ngewichtige objektive Anhaltspunkte für die Beurteilung der Erheblichkeit einer\netwaigen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit darstellen, auch wenn ungestörtes Leistungsverhalten allein kein ausreichender Beweis für ein intaktes\nHemmungsvermögen darstellt (vgl. nur BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 14).\n\n6 Entgegen der Auffassung der Revision, der sich der Generalbundesanwalt angeschlossen hat, ist nicht zu besorgen, dass die Strafkammer dabei die\nFrage außer Acht gelassen haben könnte, ob und inwieweit der Angeklagte\nüberhaupt in der Lage gewesen wäre, von der jeweils konkreten Tatausführung\ninsgesamt Abstand zu nehmen. Denn das Landgericht hat festgestellt, dass der\nAngeklagte in allen Fällen bei der Auswahl der Brandobjekte und der Tatausführung umsichtig vorging. Er achtete darauf, dass Personen nicht unmittelbar\ngefährdet wurden bzw. bei Brandobjekten in der Nähe von Wohnbebauung,\ndass die Bewohner noch wach waren (UA 7). Darüber hinaus legte er, um seine\nFeuerwehrkameraden nicht zu gefährden, Brände nur zu Zeitpunkten, zu denen\nsämtliche Atemschutzgerätschaften auf den Feuerwehrwagen vorhanden waren\nund nicht gerade repariert oder gewartet wurden (UA 8). Ferner war er stets in\nder Lage, auf unvorhergesehene Situationen vernünftig zu reagieren, notfalls\nzuzuwarten oder das ins Auge gefasste Tatobjekt zu wechseln (UA 34). Dabei\nwar er stets darauf bedacht, die Objekte unbeobachtet in Brand zu setzen\n(UA 34). Außerdem hatte der Angeklagte an jede einzelne der zahlreichen, sich\nüber einen Zeitraum von mehr als 2 ½ Jahren erstreckenden Taten eine klare\nund detailreiche, mit den objektiven Gegebenheiten übereinstimmende Erinnerung (UA 33). Schließlich hat sich die Kammer ausdrücklich und detailliert mit\nden Fällen befasst, bei denen der Sachverständige zunächst \"eine erhebliche\nVerminderung der Steuerungsfähigkeit nicht auszuschließen\" vermochte (UA\n34-36).\n\n7 Dass das Landgericht aus dieser Vielzahl von Anzeichen, die für eine\nvom Angeklagten in jedem Einzelfall praktizierte Steuerung seines Verhaltens\nsprachen, die rechtliche Schlussfolgerung gezogen hat, dass trotz Vorliegens\neiner schweren seelischen Abartigkeit keine erhebliche Beeinträchtigung seiner\nSteuerungsfähigkeit im Rechtssinne gegeben war, lag nahe und genügt den in\nderartigen Fällen zu beachtenden Begründungsanforderungen.\n\nFischer Schmitt Berger\n\nKrehl Eschelbach","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-10-19/2-str-172-11","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-10-19/2-str-172-11","retrieved":"2026-10-24 07:52:48.034796+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-10-19/2-str-172-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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