{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2011-07-13","aktenzeichen":"2 StR 192/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 192/11\nvom\n13. Juli 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Untreue\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juli 2011 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten L. gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 12. Januar 2011 wird mit der Maßgabe als\nunbegründet verworfen, dass gegen diesen Angeklagten im\nFall II 42 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nund sechs Monaten und in den Fällen II 48 und 49 der Urteilsgründe jeweils eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren festgesetzt\nwird.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 63 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine\nauf die Sachrüge gestützte Revision hat nur zum Strafausspruch in den Fällen\nII 48 und 49 der Urteilsgründe Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne\nvon § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Die Revision rügt zu Recht, dass das Landgericht in den Fällen II 48 und\n49 bei einem Schadensbetrag von je 60.000 Euro die Einzelfreiheitsstrafen mit\n\nzwei Jahren und zwei Monaten unzutreffend beziffert hat, da entsprechend der\nvon ihm bei der Einzelstrafbemessung vorgenommenen Staffelung (UA S. 24)\nbei einem Schadensbetrag bis 75.000 Euro lediglich Einzelstrafen von zwei\nJahren festzusetzen gewesen wären. Der Senat ist nicht gehindert, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO für jeden der beiden Fälle eine\nEinzelstrafe von zwei Jahren festzusetzen. Der Senat kann mit Rücksicht auf\nAnzahl und Höhe der Einzelstrafen sicher ausschließen, dass die Gesamtstrafe\nohne den Fehler geringer ausgefallen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März\n2011 - 4 StR 595/10).\n\n3 Im Übrigen hat es die Kammer versäumt, im Fall II 42 eine Einzelstrafe\nzu bestimmen. Der Senat kann im Hinblick auf den gleich hohen Schaden wie\nim Fall II 41 ausschließen, dass das Landgericht im Fall II 42 eine andere Strafe\nals die dort ausgeurteilte von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt hätte\nund holt die unterbliebene Festsetzung in entsprechender Anwendung des\n§ 354 Abs. 1 StPO nach (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010\n- 4 StR 557/10 mN).\n\n4 Dadurch, dass das Landgericht im Fall II 16 trotz eines Schadens von\nmehr als 20.000 Euro eine Einzelstrafe von lediglich einem Jahr verhängt hat,\nist der Angeklagte nicht beschwert.\n\n5 Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt eine Kostenteilung nach\n§ 473 Abs. 4 StPO nicht.\n\nAppl Schmitt Berger\n\nKrehl Eschelbach","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-07-13/2-str-192-11","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-07-13/2-str-192-11","retrieved":"2026-10-24 07:52:47.152262+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-07-13/2-str-192-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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