{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2011-06-22_2_StR_589_10_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2011-06-22","aktenzeichen":"2 StR 589/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 589/10\nvom\n22. Juni 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nhier: Anhörungsrüge\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2011 gemäß §§ 44\nSatz 1, 46 Abs. 1, 356a StPO beschlossen:\n\nDer Beschwerdeführer wird in die Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge wiedereingesetzt.\n\nSeine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 30. März\n2011 wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Der Senat hat durch Beschluss vom 30. März 2011 die Revision des Beschwerdeführers im Wesentlichen als unbegründet verworfen. Dieser Beschluss\nist dem Beschwerdeführer nach seinem Vortrag am 3. Mai 2011 zugegangen.\nMit einem am 18. Mai 2011 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz\nbeantragt er die Nachholung rechtlichen Gehörs und mit Schriftsatz vom\n19. Mai 2011 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Anhörungsrüge. Dazu hat er vorgetragen und\nglaubhaft gemacht, dass sein am 6. Mai 2011 abgegebener Schriftsatz von der\nJustizvollzugsanstalt erst am 17. Mai 2011 abgesendet wurde. Er war daher\nohne sein Verschulden an der Wahrung der Frist gemäß § 356a Satz 2 StPO\ngehindert, so dass ihm auf seinen Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand zu gewähren ist.\n\n2 Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers ist unbegründet, weil eine\nVerletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör nicht vorliegt.\n\n3 Das Prozessgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG schließt es nicht aus,\ndass ein Vorbringen aus prozessualen Gründen unberücksichtigt bleibt. Die\nvom Beschwerdeführer selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle erhobenen Verfahrensrügen waren im Sinne von § 345 Abs. 1 StPO verspätet. Nach der\nRechtsprechung kann einem Angeklagten im Allgemeinen nicht zur Nachholung\neinzelner Verfahrensrügen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt\nwerden (vgl. BGHSt 1, 44, 46; 14, 330, 333). Dementsprechend hat der Senat\ndiese dem Beschwerdeführer nicht zugebilligt, weil der Verteidiger die Revision\nrechtzeitig für ihn begründet hatte (§ 345 Abs. 2 StPO). Die Rechtsmittelbefugnis des Beschwerdeführers wurde dadurch nicht verletzt.\n\n4 Aufgrund der zulässigen Revision hat der Senat das Vorliegen von Prozessvoraussetzungen geprüft und - von der Verjährung der Strafverfolgung tateinheitlich begangener Vergehen nach § 202a Abs. 1 Nr. 1 StGB abgesehen -\nverneint; auf die Sachbeschwerde hat er das Urteil umfassend auf materiellrechtliche Rechtsfehler untersucht und solche ausgeschlossen. Eine Verletzung\ndes Anspruchs des Beschwerdeführers auf Gehör vor Gericht liegt auch\n\nnicht schon deshalb vor, weil der Senat nicht auf alle Einzelheiten seines Vorbringens, das insgesamt Gegenstand der Beratung war, ausdrücklich eingegangen ist.\n\nFischer Appl Berger\n\nEschelbach Ott","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-06-22/2-str-589-10","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 202a","ref_norm":"202a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-06-22/2-str-589-10","retrieved":"2026-10-24 07:52:46.879704+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-06-22/2-str-589-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2011-06-22","dockets":["2 StR 589/10"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2011-06-22_2_StR_589_10_NA_NA_0","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 22.06.2011 – 2 StR 589/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-06-22/2-str-589-10","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschwerdeführer wird in die Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge wiedereingesetzt.\n\nSeine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 30. März\n2011 wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/356a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"356a","label":"§ 356a StPO","mentions":2},{"id":"StPO/345","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"345","label":"§ 345 StPO","mentions":2},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"StGB/202a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"202a","label":"§ 202a StGB","mentions":1},{"id":"StPO/44","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"44","label":"§ 44 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/46","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"46","label":"§ 46 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:52:46.879704+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}