{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2011-06-22_2_StR_157_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2011-06-22","aktenzeichen":"2 StR 157/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 157/11\nvom\n22. Juni 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\nwegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 22. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29. Oktober 2010 aufgehoben,\n\na) soweit es die Angeklagten L. und H. betrifft, im gesamten Strafausspruch,\n\nb) soweit es den Angeklagten A. betrifft, in den Aussprüchen über die in den Fällen II. 1, 3, 4, 5 bis 16, 18 bis 23\nder Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie im Gesamtstrafenausspruch, und\n\nc) soweit es den Angeklagten K. betrifft, in den Aussprüchen über die in den Fällen II. 3, 4, 5, 9, 11, 12 und 15\nder Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie im Gesamtstrafenausspruch.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen bandenmäßigen\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\n18 Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in drei Fällen sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen,\nden Angeklagten L. wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen und in einem Fall wegen Beihilfe dazu, den Angeklagten K. wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen\nund in einem Fall wegen Beihilfe hierzu, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in zwei Fällen wegen Beihilfe hierzu\nund fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen sowie den Angeklagten H. wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen und in zwei Fällen wegen\nBeihilfe hierzu zu Gesamtfreiheitsstrafen von acht Jahren und sechs Monaten\n(A. ), fünf Jahren und 6 Monaten (L. und K. ) und einer Jugendstrafe\nvon drei Jahren und sechs Monaten (H. ) verurteilt. Die auf die Sachrüge\ngestützten Revisionen haben den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Die Schuldsprüche weisen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum\nNachteil der Angeklagten auf.\n\n3 Die Verurteilung der Angeklagten wegen (bandenmäßigen) unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bzw. Beihilfe\nhierzu werden noch von Feststellungen getragen. Das Tatgericht hat es zwar\nversäumt, in all den Fällen, in denen die Angeklagten nach den Feststellungen\n\nmit Amphetamin gehandelt bzw. dazu Hilfe geleistet haben, den für die Bestimmung der \"nicht geringen Menge\" erforderlichen Wirkstoffgehalt an Amphetaminbase zu bestimmen oder zumindest zu schätzen. Auch ist dem Urteil nicht\nzu entnehmen, worauf die Kammer ihre Annahme des Vorliegens einer jeweils\n\"nicht geringen Menge\" im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bzw. des § 30a\nAbs. 1 BtMG gestützt hat. Da die Kammer auch in den drei Fällen, in denen\nAmphetamin sichergestellt werden konnte, lediglich den Gewichtsanteil an Amphetaminsulfat (3,6% bis 7,16%) bestimmt hat, und allein ausgehend davon zu\nder Einschätzung gelangt ist, dass auch das in den anderen 19 Fällen gehandelte Amphetamin von \"schlechter\" bzw. \"mäßiger\" Qualität war, ist zu besorgen, dass sie sich bei der Bestimmung der \"nicht geringen Menge\" an dem insofern nicht maßgeblichen Sulfatgehalt des Amphetamins orientiert hat. Die\nrechtliche Bewertung der Kammer wird im Ergebnis aber gleichwohl von den\nFeststellungen getragen, da sie jedenfalls die Bestimmung eines Mindest-Basengehalts ermöglichen. Amphetaminsulfat enthält 73 Gewichtsprozent Amphetaminbase (BGHSt 33, 169, 170), so dass sich ausgehend von dem festgestellten Sulfatgehalt von mindestens 3,6% bei der gehandelten Mindestmenge\nvon einem Kilogramm Amphetamin ein Wirkstoffgehalt von jedenfalls 26,28\nGramm Amphetaminbase ergibt, der die bei 10 Gramm Base liegende Grenze\nzur \"nicht geringen Menge\" (BGHSt aaO) überschreitet.\n\n4 2. Die Strafaussprüche halten indes, soweit sie den Amphetaminhandel\nbetreffen, rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat insoweit den\nSchuldumfang der den Angeklagten angelasteten Taten fehlerhaft bestimmt.\n\n5 Für den Unrechts- und Schuldgehalt einer Tat ist neben der Art und der\nGesamtmenge auch der Wirkstoffgehalt des gehandelten Betäubungsmittels\nvon wesentlicher Bedeutung (BGH StV 1991, 564; NStZ 1990, 84, 85), und\nzwar gerade dann, wenn die nicht geringe Menge nicht erheblich überschritten\n\nwurde (vgl. für Grenzfälle unterhalb der \"nicht geringen Menge\": BGH NStZ-RR\n2011, 90, 91).\n\n6 Die Kammer hat zwar im Rahmen der Strafzumessung die schlechte\nbzw. mäßige Qualität des gehandelten Amphetamins berücksichtigt. Gleichwohl\nist auch an dieser Stelle zu besorgen, dass sie sich - ohne zu bemerken, dass\nes auf den Basengehalt ankommt - an dem höheren Amphetaminsulfatgehalt\norientiert und von daher den Schuldumfang zu hoch angesetzt hat. Dafür\nspricht, dass sie bei allen Angeklagten strafschärfend gewertet hat, dass die\ngehandelte Menge nie unter einem Kilogramm lag, ohne zu berücksichtigen,\ndass gerade in diesen Fällen die nicht geringe Menge lediglich um das\n2,6-fache überschritten wurde.\n\n7 a) Da der Verurteilung des Angeklagten H. der festgestellte Handel\nbzw. die Beihilfe hierzu mit Amphetaminmengen von einem bis drei Kilogramm\nzugrunde liegt, kann schon deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die\ngegen ihn verhängte Jugendstrafe niedriger ausgefallen wäre, wenn die Kammer den maßgeblichen Wirkstoffgehalt bestimmt und im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt hätte. Die Jugendstrafe ist deshalb neu zu bemessen.\n\n8 b) Der Senat kann ebenso wenig ausschließen, dass die Kammer unter\nBerücksichtigung der vorgenannten Umstände - gegebenenfalls schon aufgrund\nder Bejahung eines minder schweren Falls - im Ergebnis zu niedrigeren Einzelstrafen für die Angeklagten A. , K. und L. gelangt wäre. Dies betrifft\nin erster Linie die Mehrzahl der Fälle, denen der Handel mit einem Kilogramm\nAmphetamin zugrunde liegt. Aber auch soweit es sich um größere Mengen von\nzwei bis zu in Einzelfällen 25 bzw. 26 Kilogramm handelt, kann ein Beruhen\nnicht ausgeschlossen werden, da sich die Kammer erkennbar an der von ihr\nerkannten Einzelstrafe für das Handeltreiben mit einem Kilogramm Ampheta-\n\nmin, die sie im Falle des mittäterschaftlichen bandenmäßigen Handels durchweg mit fünf Jahren bemessen hat, orientiert und diese bei größeren Mengen\nnicht oder nicht wesentlich erhöht hat.\n\n9 Die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche zieht die Aufhebung der jeweils gebildeten Gesamtstrafe nach sich. Dies führt bei dem Angeklagten L.\nzur Aufhebung im gesamten Strafausspruch.\n\n10 c) Einer Aufhebung der insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bedarf es nicht. Diese sind unter Berücksichtigung der ergänzend zu treffenden konkreten Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des Amphetamins durch\ndas nunmehrige Tatgericht neu zu werten.\n\nFischer Appl Berger\n\nEschelbach Ott","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-06-22/2-str-157-11","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-06-22/2-str-157-11","retrieved":"2026-10-24 07:52:46.821375+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-06-22/2-str-157-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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