{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2011-06-15","aktenzeichen":"2 StR 194/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 194/11\nvom\n15. Juni 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juni 2011 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27. Januar 2011 im Strafausspruch dahin\ngeändert, dass die Freiheitsstrafe auf vier Jahre und sechs Monate festgesetzt wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer\nFreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine auf die\nSachrüge gestützte Revision führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen\nÄnderung, im Übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne von § 349\nAbs. 2 StPO.\n\n2 Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Nach der Urteilsformel im\nschriftlichen Urteil, die auch der verkündeten entspricht, beträgt die verhängte\n\nFreiheitsstrafe vier Jahre und neun Monate, nach den Urteilsgründen hingegen\nnur vier Jahre und sechs Monate (UA S. 23). Worauf der Widerspruch beruht,\nlässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsversehen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht. Auszuschließen ist aber, dass die Strafkammer eine niedrigere Strafe als die in den\nGründen genannte verhängen wollte, da sie diese für tat- und schuldangemessen erachtet hat. Der Senat ist daher nicht gehindert, auf die niedrigere von\nbeiden Strafen zu erkennen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. März 2004\n- 2 StR 516/03; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 5 StR 46/09, BGHR\nStPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 5 mwN), und hat diese, dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend, selbst festgesetzt.\n\n3 Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision des Beschwerdeführers ist es nicht unbillig, ihn mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).\n\nFischer Appl Berger\n\nKrehl Eschelbach","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-06-15/2-str-194-11","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-06-15/2-str-194-11","retrieved":"2026-10-24 07:52:46.631677+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-06-15/2-str-194-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2011-06-15","dockets":["2 StR 194/11"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 15.06.2011 – 2 StR 194/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-06-15/2-str-194-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27. Januar 2011 im Strafausspruch dahin\ngeändert, dass die Freiheitsstrafe auf vier Jahre und sechs Monate festgesetzt wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:52:46.631677+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}