{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2011-06-01","aktenzeichen":"2 StR 90/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 90/11\nvom\n1. Juni 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 3. November 2010 im Schuldspruch dahin\ngeändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung und der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig ist.\n\n2. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen; insoweit trägt\ndie Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.\n\n3. Das vorbezeichnete Urteil wird im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbliebenen Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere, allgemeine Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n5. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge\ngestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Die Feststellungen des Landgerichts tragen nicht die Bewertung des\nmehraktigen Tatgeschehens als einheitliche Tat. Im Übrigen hält der Schuldspruch rechtlicher Überprüfung stand.\n\n3 a) Das Landgericht hat das Tatgeschehen vom Eindringen des Angeklagten in die Wohnung der Geschädigten bis zu deren Verlassen rund\n10 Stunden später als einheitliche Tat gewürdigt und den Angeklagten, der\nnach den Feststellungen die Geschädigte unmittelbar nach seinem Eindringen\nbis zur Bewusstlosigkeit würgte, wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß\n§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB verurteilt. Einen kurz vor Verlassen der Wohnung erfolgten zweiten Würgevorgang und \"weitere Körperverletzungsdelikte\"\nhat das Gericht als nicht gesondert verfolgbare Teilakte angesehen (UA S. 25).\n\n4 b) Für die Annahme von Tateinheit fehlt es bereits an einer zumindest\nteilweisen Identität der Ausführungshandlungen in einem für die verwirklichten\nKörperverletzungsdelikte notwendigen Teil. Die beiden Würgevorgänge liegen\nzeitlich weit auseinander, dazwischen gab es wiederholt friedliche Phasen, in\ndenen die Beteiligten auch Zärtlichkeiten austauschten; weitere Körperverletzungen, deren Ausführungshandlungen diesen Zeitraum überdauert haben\nkönnten, hat die Kammer nur seitens der Geschädigten festgestellt. Auch die\n\nAnnahme einer natürlichen Handlungseinheit liegt fern (vgl. BGH, Beschluss\nvom 8. Dezember 2010 - 2 StR 453/10).\n\n5 c) Der Angeklagte ist wegen des anfänglichen lebensbedrohlichen\nWürgens der gefährlichen Körperverletzung (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB)\nund wegen des späteren Würgens der vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223\nAbs. 1 StGB) schuldig. Die insoweit mangels Strafantrags der Geschädigten\ngemäß § 230 StGB erforderliche Annahme des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung wurde seitens der Strafverfolgungsbehörde im\nRahmen des Revisionsverfahrens erklärt.\n\n6 Der Senat hat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des\n§ 354 Abs. 1 StPO selbst geändert, da ergänzende Feststellungen - auch im\nHinblick auf weitere Körperverletzungsdelikte - nicht zu erwarten sind. § 358\nAbs. 2 StPO steht der Ergänzung des Schuldspruchs nicht entgegen, da er das\nRisiko einer Verschlechterung des Schuldspruchs nicht ausschließt (vgl. BGH\nNStZ 2011, 212, 213; Beschluss vom 27. Juli 2010 - 4 StR 165/10). Auch § 265\nAbs. 1 StPO steht dem nicht entgegen. Der Angeklagte hätte sich insoweit nicht\nanders verteidigen können.\n\n7 2. Wegen der veränderten Bewertung der Konkurrenzverhältnisse war\nder Angeklagte im Übrigen freizusprechen um klarzustellen, dass die angeklagte Vergewaltigung dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden konnte.\n\n8 Im Eröffnungsbeschluss war für alle Gesetzesverletzungen Tateinheit\nangenommen worden, weil dort, in Übereinstimmung mit der Anklage, ein die\nganze Zeit über andauerndes Verbrechen der Geiselnahme gemäß § 239b\nStGB angenommen wurde. Da aber die Geiselnahme in der Hauptverhandlung\nnicht erwiesen werden konnte, ist die durch sie bewirkte rechtliche Klammer\nzwischen den untereinander in Tatmehrheit stehenden Körperverletzungen und\n\nder mit diesen in keinem Zusammenhang stehenden, angeklagten Vergewaltigung entfallen. Erweist sich aber nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung die\nAnnahme von Tateinheit als offensichtlich fehlerhaft und ist eine der Taten nicht\nerwiesen, so ist jedenfalls aus Billigkeitsgründen ein Teilfreispruch geboten\n(BGH NStZ 1992, 398; Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 260 Rn. 12 mwN). Dies\ngilt auch für den Fall des Wegfalls einer Dauerstraftat, wenn dadurch der tateinheitliche Zusammenhang mit mehreren rechtlich selbständigen Taten, von denen eine nicht erwiesen werde konnte, verloren geht (vgl. BGH VRS 21, 341,\n343). Der Senat hat aus diesem Grunde den Teilfreispruch mit der Kostenfolge\naus § 467 Abs. 1 StPO nachgeholt.\n\n9 3. Die auf Grundlage der Annahme des Vorliegens einer einheitlichen Tat\nfür die gefährliche Körperverletzung verhängte Freiheitsstrafe war wegen des\nzu Lasten des Angeklagten zugrunde gelegten, erhöhten Schuldumfangs aufzuheben. Zwar muss allein eine fehlerhafte Beurteilung der Konkurrenzen bei\ninsgesamt gleich bleibenden Schuld- und Unrechtsgehalt nicht zwingend auch\n\nden Strafausspruch im Ergebnis gefährden (BGH NJW 1996, 936, 938; BGH\nBeschluss vom 17. März 2011 - 1 StR 407/10 vgl. Fischer StGB 58. Aufl. § 46\nRn. 58). Hier muss der Strafausspruch aber schon deshalb aufgehoben werden, weil für die vorsätzliche Körperverletzung noch eine Einzelstrafe festzusetzen ist.\n\nFischer Appl Berger\n\nEschelbach Ott","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-06-01/2-str-90-11-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-06-01/2-str-90-11-2","retrieved":"2026-10-24 07:52:46.473354+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-06-01/2-str-90-11-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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