{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2011-05-25","aktenzeichen":"2 StR 66/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 66/11\n\nvom\n\n25. Mai 2011\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Mai 2011,\nan der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Fischer\nals Vorsitzender\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Schmitt,\nDr. Berger,\nProf. Dr. Krehl,\nDr. Eschelbach,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Darmstadt vom 17. November 2010 im Strafausspruch aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei\nJahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die zum\nNachteil des Angeklagten eingelegte, wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch\nbeschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\nI.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts lebte der Angeklagte seit\neinigen Monaten mit dem Tatopfer und dessen beiden Kindern zusammen. Anfänglich verstand sich das Paar sehr gut. Alsbald aber kam es wegen finanzieller Probleme öfter zum Streit. Noch am Vorabend des Tattages gab es eine\nDiskussion wegen der Geldsorgen.\n\n3 Am frühen Morgen des 16. Oktober 2009 weckte der Angeklagte seine\nLebensgefährtin und lockte sie unter dem Vorwand, es sei jemand im Garten,\nin das Wohnzimmer. Als sie dort am Fenster stehend niemand erblickte und\n\nzurück ins Bett gehen wollte, hinderte sie der Angeklagte daran. Er hielt sie unvermittelt am Arm fest und verlangte von ihr Geschlechtsverkehr. Als die später\nGeschädigte weiter den Raum verlassen wollte, wies er sie an, leiser zu sein;\nzugleich drohte er für den Fall, dass eines der Kinder erscheinen würde, dieses\n\"abzustechen\". Schließlich riss der Angeklagte seine Lebensgefährtin zur Seite,\nworaufhin sie zu Boden fiel. Der Angeklagte beugte sich zu ihr herunter, legte\neinen seiner Arme auf ihren Kehlkopf, übte wenige Sekunden lang Druck aus\nund forderte sie weiter auf, leise zu sein. Die Geschädigte hatte deshalb leichte\nNackenschmerzen, ohne in Atemnot zu geraten. Als der Angeklagte schließlich\nvon ihr abließ, stand sie auf und forderte ihn auf, sie in Ruhe zu lassen. Er hielt\naber an seinem Vorhaben fest, fasste ihr an die Brust und drückte mit der Hand\nerneut für wenige Sekunden auf ihren Kehlkopf. Die Geschädigte warf ein auf\ndem Tisch stehendes Glas auf den Angeklagten, mit dem sie ihn an der Stirn\ntraf. Ihr Versuch, das Wohnzimmer zu verlassen, scheiterte, weil die Tür abgeschlossen war.\n\n4 In dieser Situation nahm der Angeklagte ein auf einem Sideboard liegendes Küchenmesser von 20 cm Länge und forderte seine Lebensgefährtin\nauf, zu machen, was er wolle, ansonsten \"gebe es böses Blut\". Sie bat ihn, das\nMesser wegzulegen und stellte dabei in Aussicht, seinen Forderungen nachzukommen. Der Angeklagte legte unverzüglich das Messer weg und forderte die\nGeschädigte auf, sich jetzt auszuziehen. Als sie dem nicht nachkam, zog er sie\nund sich aus und vollzog unter Ausnutzung seines Körpergewichtes mit dem\nsich wehrenden Opfer - nachdem er es mit dem Rücken auf die Couch gedrückt hatte - ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss. Danach beruhigte sich die Situation zusehends, der Angeklagte entschuldigte sich\nfür den Vorfall, sagte, es tue ihm leid und versprach, es werde nicht mehr vorkommen. Er bemühte sich in der Folgezeit, auch mit finanziellen Unterstützungsleistungen an die Geschädigte, die Beziehung wieder aufleben zu lassen.\n\nDazu kam es aber nicht, weil der Vertrauensbruch für die frühere Lebensgefährtin zu groß war.\n\n5 2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer\nVergewaltigung in Tateinheit mit Köperverletzung verurteilt. Die zur Bewährung\nausgesetzte Freiheitsstrafe von zwei Jahren hat die Kammer dem nach § 177\nAbs. 5 Satz 2 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen, wobei sie angesichts\nder bestehenden Regelwirkung des § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB von einem Strafrahmen von zwei Jahren bis 15 Jahre ausgegangen ist.\n\nII.\n\n6 Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n7 1. Schon die Annahme eines minder schweren Falles nach § 177 Abs. 5\nStGB begegnet rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat\nund letztlich nicht auszuschließen ist, dass die Kammer bei umfassender Würdigung einen minder schweren Fall ausgeschlossen hätte.\n\n8 Es kann dahinstehen, ob das Landgericht tatsächlich - wie die Revision\nmeint - die Verwirklichung des Regelbeispiels nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB\n(Vollzug des Beischlafs) bei seiner Betrachtung außer Acht gelassen hat. Dagegen könnte immerhin sprechen, dass die Kammer mehrfach im Rahmen der\nstrafschärfenden Aspekte den vollzogenen Geschlechtsverkehr erwähnt und es\nfür die Annahme der Revision, dabei seien lediglich die darüber hinaus angeführten Begleitumstände, nicht aber das Vorliegen des Regelbeispiels selbst\nberücksichtigt worden, keine greifbaren Anhaltspunkte gibt.\n\n9 Die Kammer hat es jedenfalls rechtsfehlerhaft unterlassen, weitere strafschärfende Tatumstände, deren Erörterung sich aufgedrängt hätte, zu berücksichtigen. Neben der Anwendung von Gewalt nötigte der Angeklagte die Geschädigte auch durch die Drohung, eines ihrer Kinder abzustechen. Dies hätte\ndas Landgericht ebenso erörtern müssen wie den Umstand, dass der Angeklagte die Wohnzimmertür verschlossen hatte und so das Tatopfer am Verlassen des Raumes gehindert war.\n\n10 Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei der gebotenen umfassenden Würdigung die Annahme eines minder schweren Falles\nabgelehnt hätte. Dies gilt letztlich trotz des Umstands, dass zumindest eine Erwägung der Kammer zu Lasten des Angeklagten rechtlich nicht unbedenklich\nist. Ungeschützter Geschlechtsverkehr in einer Partnerschaft begründet bei\ngewährleisteter Vorsorge für eine Schwangerschaftsverhütung dann keinen\nerhöhten Schuldgehalt, wenn er üblicherweise ungeschützt durchgeführt worden ist (vgl. BGH NStZ 1998, 133). Feststellungen dazu hat das Landgericht\nallerdings nicht getroffen.\n\n11 2. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Feststellung von Tatsachen ist von dem Abwägungsdefizit nicht betroffen, diese\nkönnen deshalb aufrechterhalten bleiben. Ergänzende Feststellungen, die zu\nden bisherigen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen, bleiben zulässig.\n\n12 3. Sollte das Landgericht auch nach einer neuen Hauptverhandlung zur\nAnnahme eines minder schweren Falles gelangen und ebenso wie der erste\nTatrichter die Festsetzung der Mindeststrafe in Betracht ziehen, bedürfte eine\nsolche Strafe einer eingehenderen Begründung ihrer Schuldangemessenheit\nals bisher (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 237).\n\nFischer Schmitt Berger\n\nKrehl Eschelbach","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-25/2-str-66-11","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":4}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-25/2-str-66-11","retrieved":"2026-10-24 07:52:46.288289+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-05-25/2-str-66-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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