{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2011-05-11","aktenzeichen":"2 StR 77/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 77/11\n\nvom\n11. Mai 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 2011 gemäß\n§§ 44, 46 Abs. 1, § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.\n\n2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts Limburg vom\n11. November 2010 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 11. November 2010\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die fristgerecht eingelegte Revision hat das Gericht durch Beschluss vom 2. Februar 2011 gemäß\n§ 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, da das Rechtsmittel nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist begründet worden sei. Gegen\ndiese Entscheidung hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom\n9. Februar 2011 die Entscheidung des Revisionsgerichts sowie hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt.\n\n2 1. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts vom 2. Februar 2011 ist rechtzeitig gestellt, aber unbegründet. Das Landgericht hat die Revision zu Recht als unzulässig verwor-\n\nfen. Die Revisionsbegründung ging, nachdem das Urteil am 17. Dezember\n2010 dem Angeklagten zugestellt worden war (§ 145a Abs. 3 Satz 2 StPO), am\n18. Januar 2011 und damit verspätet beim Landgericht ein. Für den Fristablauf\nkommt es, entgegen der Ansicht des Antragstellers, auch dann nicht auf die am\n21. Dezember 2010 erfolgte formlose Übersendung der Urteilsgründe an den\nVerteidiger an, wenn, wie vorliegend, der Angeklagte zum Zeitpunkt der Zustellung inhaftiert war.\n\n3 2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist bereits unzulässig. Damit die Einhaltung der Frist gemäß § 45 StPO überprüft werden kann, bedarf es zur formgerechten Anbringung eines Wiedereinsetzungsgesuchs in den Fällen, in denen\ndies nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, der Mitteilung, wann das Hindernis,\ndas der Wahrung der versäumten Frist entgegenstand, weggefallen ist (BGH\nNStZ 2006, 54, 55). Der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 9. Februar 2011\nverhält sich indes nicht dazu, wann dem Angeklagten die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist bekannt wurde. Entsprechende Angaben waren vorliegend auch nicht deshalb entbehrlich, weil jedenfalls der Verwerfungsbeschluss\nvom 2. Februar 2011 dem Angeklagten erst innerhalb der Frist des § 45 StPO\n\nbekannt geworden sein kann. Da der Verteidiger bereits mit Schreiben der Vorsitzenden vom 9. Januar und 24. Januar 2011 über die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist informiert worden war, bestand Anlass, auch dazu vorzutragen, wann er seinerseits den Angeklagten davon in Kenntnis gesetzt hat.\n\nFischer Schmitt Berger\n\nEschelbach Ott","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-11/2-str-77-11","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145a","ref_norm":"145a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-11/2-str-77-11","retrieved":"2026-10-24 07:52:46.050691+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-05-11/2-str-77-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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