{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2011-04-13","aktenzeichen":"2 StR 664/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 664/10\nvom\n13. April 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. April 2011 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 30. September 2010 aufgehoben\n\na) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II 7 bis 10\nder Urteilsgründe\n\nb) im Ausspruch über beide Gesamtstrafen.\n\nDie zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Hanau vom 6. Oktober 2008 (Az.: 5925\nJs 8580/08 50 Ds) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und wegen\n\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nfünf Fällen, des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in fünf Fällen, des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge, des Sich-Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen und\ndes vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer (weiteren) Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, den Verfall von Wertersatz in Höhe von\n21.600 Euro angeordnet sowie einen gefälschten portugiesischen Reisepass\nund einen gefälschten portugiesischen Führerschein eingezogen. Die hiergegen\ngerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet gemäß § 349\nAbs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II 7 bis 10 der Urteilsgründe sowie die Aussprüche über beide Gesamtstrafen halten rechtlicher\nÜberprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen zu den Fällen II 1 bis 10 hat\nder Angeklagte dem Zeugen D. \"in der Zeit von August/September 2007 bis\nzum 23. Juli 2009 in mindestens zehn Fällen mindestens ein Kilogramm Haschisch\" verkauft, wobei die Verkäufe \"in unregelmäßigen Abständen von sechs\noder acht Wochen, gelegentlich auch kürzer, jedenfalls aber über den gesamten Zeitraum verteilt stattfanden.\" Genauere Feststellungen zu den Tatzeitpunkten vermochte das Landgericht nicht zu treffen.\n\n3 Insofern ist jedoch - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage das Landgericht zu der\nÜberzeugung gelangt ist, die Fälle II 1 bis 6 seien vor, die Fälle II 7 bis 10 dagegen nach dem Zäsurwirkung entfaltenden Urteil des Amtsgerichts Hanau\nvom 6. Oktober 2008 erfolgt. Diese Unklarheit begegnet mit Rücksicht auf den\nZweifelssatz durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat dabei\nübersehen, dass der Angeklagte ausweislich der Feststellungen möglicherweise\n\nnur Fall II 10 nach dem genannten Urteil, die Fälle II 1 bis 9 aber davor begangen hat. Dementsprechend hätten auch die Fälle II 1 bis 9 in die erste Gesamtstrafe einbezogen werden können. Dies aber wäre vorliegend zu Gunsten des\nAngeklagten anzunehmen gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2000\n- 5 StR 230/00). Denn das Landgericht hat bei der Bildung der Einzelstrafen\nausdrücklich zu seinen Lasten gewertet, dass er die Taten ab Ziffer II 7 \"nach\nder Verurteilung durch das Amtsgericht Hanau vom 6. Oktober 2008 und damit\nunbeeindruckt von diesem Verfahren und unter Bewährung stehend\" verübt hat\n(UA 38R). Diesen Gesichtspunkt hat das Landgericht auch bei der Bemessung\nder zweiten Gesamtfreiheitsstrafe besonders herausgestellt (UA 39).\n\n4 Dies führt zur Aufhebung beider Gesamtstrafen sowie der Einzelstrafen\nin den Fällen II 7 bis 10. Der Angeklagte ist durch den Rechtsfehler beschwert,\nda das Landgericht für die Taten II 1 bis 6 Einzelstrafen von jeweils einem Jahr\nund sechs Monaten, für die gleichförmigen Taten II 7 bis 10 unter Berücksichtigung des vom Landgericht angenommenen Bewährungsversagens dagegen\nEinzelstrafen von je zwei Jahren für angemessen erachtet hat. Der Senat kann\nnicht sicher ausschließen, dass auch die Einzelstrafe im Fall II 10 niedriger ausgefallen wäre, wenn das Landgericht die Zäsurwirkung der Vorverurteilung unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes zutreffend beurteilt hätte.\n\n5 2. Die Sache bedarf daher zur rechtsfehlerfreien Bemessung der Einzelstrafen in den Fällen II 7 bis 10 sowie der beiden Gesamtstrafen erneuter Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen können aufrechterhalten bleiben; dies gilt auch für die Feststellungen zu den Tatzeiten in den Fällen II 1 und\n10, die vor (Fall II 1) bzw. nach (Fall II 10) der Verurteilung durch das Amtsgericht Hanau vom 6. Oktober 2008 liegen. Ergänzende Feststellungen zu den\nTatzeitpunkten in den Fällen II 2 bis 9 sind dagegen möglich.\n\nFischer Schmitt Berger\n\nKrehl Eschelbach","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-04-13/2-str-664-10","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-04-13/2-str-664-10","retrieved":"2026-10-24 07:52:45.831949+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-04-13/2-str-664-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2011-04-13","dockets":["2 StR 664/10"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 13.04.2011 – 2 StR 664/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-04-13/2-str-664-10","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 30. September 2010 aufgehoben\n\na) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II 7 bis 10\nder Urteilsgründe\n\nb) im Ausspruch über beide Gesamtstrafen.\n\nDie zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:52:45.831949+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}