{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2011-03-30_2_StR_589_10_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2011-03-30","aktenzeichen":"2 StR 589/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 589/10\nvom\n30. März 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. März 2011 gemäß §§ 44, 46\nAbs. 3, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. November\n2010 aufgehoben.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierin entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.\n\n2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung weiterer Verfahrensrügen wird als\nunzulässig verworfen.\n\n3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Mai 2010 im Schuldspruch\ndahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in fünf Fällen, des Computerbetrugs in vier Fällen und des versuchten\nComputerbetrugs schuldig ist.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen,\ndavon in zwei Fällen in Tateinheit mit Verletzung des Briefgeheimnisses, und\nwegen Computerbetruges in fünf Fällen, wobei es in einem Fall bei einem Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Hiergegen richtet sich seine vom Verteidiger form- und fristgerecht\neingelegte und begründete Revision.\n\n2 Das Landgericht hat den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand zur Nachholung einer Revisionsbegründung zu Protokoll\nder Geschäftsstelle als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der sofortigen Beschwerde.\n\nI.\n\n3 Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 46 Abs. 3 StPO zulässig und auch\nbegründet. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur\nNachholung der Begründung der Revision hat das Revisionsgericht zu entscheiden. Daher hebt der Senat den Beschluss des unzuständigen Landgerichts auf.\n\nII.\n\n4 Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten ist unzulässig. Bedeutung hat er nur für das Nachschieben solcher Rügen, für welche die Anforde-\n\nrungen der §§ 344 Abs. 2 Satz 2, 345 StPO gelten. Dafür ist eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht zu gewähren (BGHR StPO § 44 Wirkungen 9). Ein\nAusnahmefall, in dem zur Gewährung rechtlichen Gehörs die Wiedereinsetzung\nzu gewähren wäre, liegt nicht vor, zumal der Verteidiger rechtzeitig Verfahrensbeanstandungen für den Angeklagten erhoben hat. Den Entwurf einer Revisionsbegründung des Angeklagten vom 1. Juli 2010 musste die Rechtspflegerin\nnicht in das Protokoll der Geschäftsstelle übernehmen, weil er nicht den Anforderungen an die Verständlichkeit genügte. Der Angeklagte hat zudem die Tatsachen zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs nicht glaubhaft gemacht; seine eigene Erklärung reicht dafür nicht aus (BGHR StPO § 45 Abs. 2\nGlaubhaftmachung 3).\n\nIII.\n\n5 Auf die Revision des Angeklagten ist der Schuldspruch dahin zu ändern,\ndass in den Fällen II.4. und II.5. der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Verletzung des Briefgeheimnisses gemäß § 202 Abs. 1\nNr. 1 StGB entfällt.\n\n6 Diese Taten waren im Juni 2003 beendet worden, so dass zur Zeit des\nUrteils des Landgerichts am 26. Mai 2010 die sechsjährige Frist für die absolute\nVerjährung der Strafverfolgung (§§ 78c Abs. 3 Satz 2, 78 Abs. 3 Nr. 5 und\nAbs. 4 StGB) abgelaufen war. Die Verjährung führt zu einem Verfahrenshindernis, das sich hier nur hinsichtlich des tateinheitlich begangenen Tatbestands\nauswirkt. Der Senat kann ausschließen, dass sich dies auf den Ausspruch über\ndie Einzelstrafen von jeweils acht Monaten Freiheitsstrafe ausgewirkt hätte. Das\nLandgericht hat diesen Aspekt bei der Strafbemessung nicht hervorgehoben.\n\nVerjährte Taten dürften zudem bei der Strafzumessung berücksichtigt werden\n(BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 11, 19, 20, 24).\n\n7 Im Übrigen ist die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Dezember 2010 unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO.\n\nIV.\n\n8 Ein ausreichender Grund zur Änderung der Verteidigerbestellung besteht\nnicht.\n\nFischer Appl Berger\n\nEschelbach Frau Ri'inBGH Dr. Ott ist\nwegen Urlaubs an der\nUnterschriftsleistung\ngehindert.\n\nFischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-03-30/2-str-589-10","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-03-30/2-str-589-10","retrieved":"2026-10-24 07:52:45.715487+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-03-30/2-str-589-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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