{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2011-03-23_2_StR_35_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2011-03-23","aktenzeichen":"2 StR 35/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 35/11\nvom\n23. März 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. März 2011 gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 8. Dezember 2010 im Ausspruch über die\nEinzelstrafe im Fall 1 und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 22. Februar 2010\nwegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit\nmit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nsowie wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss\nvom 10. Juni 2010 den Schuldspruch im Fall 1 dahingehend geändert, dass der\nAngeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln schuldig ist, und\n\naußerdem den Strafausspruch im Fall 1 und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und insoweit an das Landgericht zurückverwiesen. Nunmehr\nhat die Kammer den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.\n\n2 Das Landgericht hat hinsichtlich des Strafausspruchs im Fall 1 das Vorliegen eines minderschweren Falles nach § 29a Abs. 2 BtMG geprüft und verneint. Es hat dabei wie auch im Rahmen der konkreten Strafzumessung, bei der\nauf die Ausführungen zur Ablehnung des minderschweren Falles ausdrücklich\nBezug genommen ist, zu Lasten des Angeklagten eingestellt, dass er weder\naufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit noch aus finanzieller Not oder\nsonst einer schwierigen Lebenslage gehandelt habe und er das Ansinnen seines Freundes hinsichtlich der Mithilfe bei dessen Drogengeschäften ohne große\nMühe hätte ablehnen können.\n\n3 Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer durfte\nweder das Fehlen einer besonderen Notlage noch den Umstand, dass er die\nMithilfe bei den Drogengeschäften ohne große Mühe hätte ablehnen können, zu\nLasten des Angeklagten berücksichtigen. Nachvollziehbare, verständliche Motive für eine Tatbegehung wie ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse oder eine\nSuchterkrankung können strafmildernd zu Buche schlagen; ihr Fehlen berechtigt allerdings nicht, dies strafschärfend zu berücksichtigen.\n\n4 Dass der Angeklagte die Tatbeteiligung mit guten Gründen hätte zurückweisen können, stellt - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist -\nletztlich die Verwertung des Umstands dar, dass die Tat überhaupt begangen\nwurde. Dies ist aber ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot nach\n§ 46 Abs. 3 StGB (vgl. Fischer, StGB 58. Aufl. § 46 Rn. 76).\n\n5 Diese Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Strafausspruchs, da es\nsich nicht ausschließen lässt, dass das Landgericht ohne Berücksichtigung dieser Umstände zu einer geringeren Einzelstrafe und auch zu einer niedrigeren\nGesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre.\n\nFischer Schmitt Berger\n\nKrehl Eschelbach","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-03-23/2-str-35-11","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-03-23/2-str-35-11","retrieved":"2026-10-24 07:52:45.616137+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-03-23/2-str-35-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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