{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2011-03-16_2_StR_671_10_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2011-03-16","aktenzeichen":"2 StR 671/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 671/10\n\nvom\n16. März 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\n5.\n\n6.\n\n7.\n\n8.\n\n9.\n\nwegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. März 2011 gemäß\n§ 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen:\n\n1. Dem Angeklagten S. wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung\nder Revisionsbegründungsfrist gewährt.\n\n2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Bonn vom 28. April 2010\n\na) im gesamten Strafausspruch betreffend alle Angeklagten sowie die nicht revidierenden Angeklagten\nC. und K. – auch im Ausspruch über den\nVorwegvollzug von Freiheitsstrafe vor der Maßregel\nbetreffend den Angeklagten N. – aufgehoben\nund die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen;\n\nb) aufgehoben im Strafausspruch im Fall II. 30 betreffend den nicht revidierenden Angeklagten O. ; insoweit wird eine Einzelstrafe von einem Monat festgesetzt.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:\n\n- den Angeklagten D. B. wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten\n- den Angeklagten R. B. wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten\n- den Angeklagten T. B. wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\n16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten\n- den Angeklagten Br. wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten\n- den Angeklagten H. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten\n- den Angeklagten N. wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 25 Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten\n\n- den Angeklagten S. wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie\nwegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren und drei Monaten\n- den Angeklagten T. wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie\nwegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und neun Monaten\n- den Angeklagten W. wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen\nBeihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\n- den nicht revidierenden Angeklagten C. wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nzehn Fällen, Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten\n- die nicht revidierende Angeklagte K. wegen Beihilfe zum bandenmäßigen\nunerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nsieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und\n- den nicht revidierenden Angeklagten O. wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge sowie unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge-\n\nringer Menge in 30 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nund neun Monaten.\n\n2 Zudem hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten N.\nin einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass ein Jahr, zehn Monate und zwei Wochen der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Ferner hat das Landgericht gegen einzelne Angeklagte den Verfall\nvon Wertersatz in verschiedener Höhe angeordnet. Die hiergegen auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2\nStPO).\n\n3 1. Antragsgemäß war dem Angeklagten S. gemäß §§ 44, 45 StPO\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren.\n\n4 2. a) Die Schuldsprüche und die Anordnung von Wertersatzverfall sind\naus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts frei von\nRechtsfehlern.\n\n5 b) Die Erwägungen des Landgerichts zur Strafzumessung begegnen\nhingegen rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat im Hinblick auf die nach\nden Feststellungen von sämtlichen Angeklagten geleistete Aufklärungshilfe in\nallen Fällen eine Milderung der Strafe gemäß § 31 BtMG a.F. i.V.m. § 49 Abs. 2\nStGB vorgenommen. Dabei hat sie die mögliche Anwendbarkeit von § 31 BtMG\nin der ab 1. September 2009 gültigen Fassung übersehen, die dem Gericht eine\nStrafrahmenmilderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB ermöglicht. Die Ausführungen\n\ndes Landgerichts, die Angeklagten hätten durch ihre Angaben bei ihren polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen und durch ihre Einlassungen im Vorfeld der\nHauptverhandlung zur Aufklärung der Taten über ihren jeweiligen Tatbeitrag\nhinaus beigetragen (UA S. 52), weisen darauf hin, dass die Aufklärungshilfe von\nden Angeklagten vor Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgte und die Voraussetzungen des § 31 BtMG n.F. im Grundsatz vorliegen. Art. 316d EGStGB bestimmt, dass § 46b StGB und § 31 BtMG in der ab 1. September 2009 gültigen\nFassung nicht auf Verfahren anzuwenden sind, in denen vor dem 1. September\n2009 die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen worden ist. Dies bedeutet\nzwar nicht, dass im Umkehrschluss die neuen Vorschriften ohne Weiteres auf\nVerfahren anzuwenden sind, in denen – wie vorliegend – die Eröffnung des\nHauptverfahrens nach dem 31. August 2009 beschlossen worden ist. Die Frage, welches Recht auf dieses Verfahren anwendbar ist, richtet sich vielmehr\nnach den allgemeinen Regeln (BGH NStZ 2010, 523, 524), nach denen grundsätzlich das zur Tatzeit geltende materielle Recht Anwendung findet (§§ 1, 2\nAbs. 1 StGB), sofern das neuere Recht in seiner Gesamtheit keine für die Angeklagten günstigere Regelung darstellt, § 2 Abs. 3 StGB. Hier spricht allerdings vieles dafür, dass die ab dem 1. September 2009 gültige Fassung des\n§ 31 BtMG wegen der mit ihr verbundenen deutlichen Absenkung der Strafrahmenobergrenzen für die Angeklagten günstiger gewesen wäre:\n\n6 Bei einer Milderung gemäß § 31 BtMG n.F., § 49 Abs. 1 StGB errechnet\nsich anstelle des von der Strafkammer jeweils angenommenen Strafrahmens\nvon einem Monat bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe in den Fällen des § 29a\nAbs. 1 Nr. 2 BtMG ein solcher von drei Monaten bis elf Jahre und drei Monate\nFreiheitsstrafe, in den Fällen des § 30a Abs. 1 BtMG ein Strafrahmen von zwei\nJahren bis elf Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe. Statt des ansonsten von\nder Strafkammer wegen der Annahme minder schwerer Fälle zugrunde geleg-\n\nten Strafrahmens von einem Monat bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ergibt sich\nbei Milderung nach § 31 BtMG n.F., § 49 Abs. 1 StGB in den Fällen des § 29a\nAbs. 2 BtMG und des § 30a Abs. 3 BtMG (in der bis zum 22. Juli 2009 gültigen\nFassung) ein Strafrahmen von einem Monat bis zu drei Jahren neun Monaten\nFreiheitsstrafe, sofern die Sperrwirkung der §§ 30 Abs. 1, 29a Abs. 1 BtMG\nnicht entgegensteht (BGH NStZ 2003, 440). Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass die Strafkammer bei Zugrundelegung der richtigen Strafrahmen\nniedrigere Einzelstrafen und nachfolgend niedrigere Gesamtstrafen verhängt\nhätte. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da diese von dem\naufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt werden; ergänzende Feststellungen\nsind möglich.\n\n7 c) Da der Strafausspruch bezüglich des Angeklagten N. der Aufhebung unterliegt, kann auch der Ausspruch über den Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe insoweit keinen Bestand haben.\n\n8 3. Gemäß § 357 Satz 1 StPO ist die Aufhebung des Strafausspruchs\nauch auf die nicht revidierenden Angeklagten C. und K. zu erstrecken,\nweil der Strafzumessung bei diesen Angeklagten der nämliche Rechtsfehler\nzugrunde liegt. Hinsichtlich des nicht revidierenden Angeklagten O. betrifft\ndie Erstreckung nur den Fall II. 30. Die der Verurteilung des Angeklagten O.\nin den Fällen II. 32 bis 61 zugrunde liegenden Taten stellen gegenüber den von\nden Beschwerdeführern in den Fällen II. 1 bis 31 begangenen Straftaten andere\nTaten i.S.v. § 264 StPO dar, so dass insoweit eine Revisionserstreckung nicht\nin Betracht kommt.\n\n9 4. Der Senat setzt gemäß § 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafe von einem\nJahr und neun Monaten im Fall II. 30 hinsichtlich des nicht revidierenden Mitan-\n\ngeklagten O. , der insoweit wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a\nAbs. 1, Abs. 3 BtMG, § 27 StGB verurteilt wurde, auf die nach Strafrahmenmilderung gemäß § 31 BtMG n.F. i.V.m. § 49 Abs. 1 BtMG gesetzliche Mindeststrafe von einem Monat herab. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht\nbei Berücksichtigung dieser herabgesetzten Einzelstrafe im Fall II. 30 hinsichtlich des Angeklagten O. angesichts der ansonsten verhängten Einzelstrafen\nin den Fällen II. 32 bis 61 von jeweils zwei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als drei Jahre und neun Monate\nFreiheitsstrafe verhängt hätte.\n\nFischer Appl Schmitt\n\nKrehl Ott","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-03-16/2-str-671-10","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":4},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46b","ref_norm":"46b","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 316d","ref_norm":"316d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-03-16/2-str-671-10","retrieved":"2026-10-24 07:52:45.551221+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-03-16/2-str-671-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2011-03-16","dockets":["2 StR 671/10"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2011-03-16_2_StR_671_10_NA_NA_0","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 16.03.2011 – 2 StR 671/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-03-16/2-str-671-10","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Dem Angeklagten S. wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung\nder Revisionsbegründungsfrist gewährt.\n\n2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Bonn vom 28. April 2010\n\na) im gesamten Strafausspruch betreffend alle Angeklagten sowie die nicht revidierenden Angeklagten\nC. und K. – auch im Ausspruch über den\nVorwegvollzug von Freiheitsstrafe vor der Maßregel\nbetreffend den Angeklagten N. – aufgehoben\nund die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen;\n\nb) aufgehoben im Strafausspruch im Fall II. 30 betreffend den nicht revidierenden Angeklagten O. ; insoweit wird eine Einzelstrafe von einem Monat festgesetzt.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BtMG 1981/31","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"31","label":"§ 31 BtMG 1981","mentions":8},{"id":"StGB/49","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"49","label":"§ 49 StGB","mentions":4},{"id":"BtMG 1981/29a","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"29a","label":"§ 29a BtMG 1981","mentions":3},{"id":"BtMG 1981/30a","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"30a","label":"§ 30a BtMG 1981","mentions":2},{"id":"StGB/2","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"2","label":"§ 2 StGB","mentions":2},{"id":"StPO/357","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"357","label":"§ 357 StPO","mentions":2},{"id":"StGB/1","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"1","label":"§ 1 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/27","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"27","label":"§ 27 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/46b","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"46b","label":"§ 46b StGB","mentions":1},{"id":"StGBEG/316d","law":"StGBEG","abbreviation":"StGBEG","ref":"316d","label":"Art 316d StGBEG","mentions":1},{"id":"StPO/44","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"44","label":"§ 44 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/45","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"45","label":"§ 45 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/264","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"264","label":"§ 264 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":1},{"id":"BtMG 1981/30","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"30","label":"§ 30 BtMG 1981","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:52:45.551221+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}