{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2011-03-16","aktenzeichen":"2 StR 521/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 521/10\n\nvom\n\n16. März 2011\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n16. März 2011, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Fischer\nals Vorsitzender,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Appl,\nProf. Dr. Schmitt,\nProf. Dr. Krehl,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Ott,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\nals Verteidigerin,\nRechtsanwalt\nals Vertreter der Nebenklägerin,\n\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 11. Mai 2010 werden verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft sowie die\ndem Angeklagten hierdurch und durch die Revision der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nDie Nebenklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.\n\nDie im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen\ntragen die Staatskasse und die Nebenklägerin je zur Hälfte.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten nach Einstellung von drei diesem\nzur Last gelegten sexuellen Handlungen an einem Kind gemäß § 154 Abs. 2\nStPO von dem Vorwurf 16 weiterer Missbrauchshandlungen an einem Kind,\ndavon zwei Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs und 10 Fälle des tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Gegen diesen Freispruch wenden sich die\nRevisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin mit der Rüge der\nVerletzung materiellen Rechts.\n\n2 Die Revisionen bleiben ohne Erfolg.\n\nI.\n\n3 Dem Angeklagten wird vorgeworfen, in der Zeit vom 1. Juni 1997 bis zum\n1. Oktober 2005 in insgesamt 19 Fällen an verschiedenen Orten die am\n19. September 1994 geborene Nebenklägerin sexuell missbraucht zu haben,\nindem er diese in Abwesenheit der Mutter an der Scheide streichelte und dabei\nin zwei Fällen einen Finger einführte, bzw. indem er das Mädchen veranlasste,\nihn manuell - teils bis zum Samenerguss - zu befriedigen oder aber indem er in\nangezogenem Zustand seinen erigierten Penis an dessen Schoß rieb.\n\n4 1. Die Strafkammer hat dazu Folgendes festgestellt:\n\n5 Der nicht vorbestrafte Angeklagte lernte im März 1997 S.\nM. kennen, die verwitwete Mutter des 1991 geborenen P. und der\nam 19. September 1994 geborenen Nebenklägerin M. . Im Juli 1997\nzog er zu seiner Lebensgefährtin und den beiden Kindern. Er brachte sich bei\nder Kindererziehung in die Familie ein und wuchs rasch in die Vaterrolle hinein.\nWährend sich sein Verhältnis zu den beiden Stiefkindern als vertrauensvoll und\nfürsorglich darstellte, kriselte es in der Beziehung zur Mutter. Nach einem Umzug in eine neue Wohnung erhob die Mutter im Sommer 1998 im Zuge von\nTrennungsstreitigkeiten erstmals Missbrauchsvorwürfe gegen den Angeklagten,\nsetzte aber die Beziehung fort. Nach weiteren Streitigkeiten erneuerte sie die\nMissbrauchsvorwürfe, weil sie so eine Möglichkeit sah, den Angeklagten \"loszuwerden\". Bewusst wahrheitswidrig gab sie an, die damals vierjährige Nebenklägerin habe ihr von stattgefundenem Oral- und Vaginalverkehr berichtet. Aufgrund dieser Vorwürfe befand sich der Angeklagte im Sommer 1999 für mehrere Wochen in Untersuchungshaft. Letztlich bewahrheiteten sich die Missbrauchsvorwürfe nicht, weil die Nebenklägerin die Anschuldigungen der Mutter\n\nnicht bestätigte. Nach einer zwischenzeitlichen Versöhnung und weiteren Umzügen kam es wiederum zu teilweise handgreiflich geführten Auseinandersetzungen zwischen den Lebenspartnern. S. M. , die selbst als Kind\nmissbraucht worden war, stellte - ohne dass es dafür konkrete Anhaltspunkte\ngab - immer wieder die Nebenklägerin zur Rede, ob der Angeklagte dieser gegenüber sexuell übergriffig geworden sei, was das Mädchen durchgängig verneinte. Ungeachtet der Streitigkeiten mit der Mutter war das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und den Kindern ungetrübt und weiterhin von Wärme\nund Herzlichkeit geprägt. An dieser familiären Situation änderte sich bis zur\nendgültigen Trennung der Lebenspartner im Jahre 2006 nichts, äußere Anhaltspunkte für eine Störung der Beziehung zwischen dem Angeklagten und der\nNebenklägerin gab es nicht; vielmehr litt diese unter dem Auszug des Angeklagten, der sich einer neuen Lebensgefährtin zugewandt hatte.\n\n6 Das Verhältnis der Nebenklägerin zu ihrer Mutter gestaltete sich nach\nder Trennung von dem Angeklagten zunehmend schwieriger. Das pubertierende Mädchen hatte disziplinarische Schwierigkeiten in der Schule, nahm erheblich an Gewicht zu und begann sich blutig zu kratzen und zu \"ritzen\". Erstmals\nim Oktober 2008 erhob die Nebenklägerin pauschal Missbrauchsvorwürfe gegen den Angeklagten gegenüber ihrer Mutter und warf dieser vor, solche nicht\nwahrgenommen zu haben. Die Mutter erstattete daraufhin Strafanzeige. Der\nAngeklagte hat die Vorwürfe gegenüber seiner derzeitigen Lebensgefährtin\nbestritten und sich im Übrigen nicht zur Sache eingelassen.\n\n7 2. Die Strafkammer vermochte sich auch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin und zur Glaubhaftigkeit ihrer Beschuldigungen nicht davon zu überzeugen, dass der Angeklagte die ihm für den Zeitraum 1997 bis 2005 konkret vorgeworfenen Missbrauchshandlungen begangen hat. Zwar geht sie - in Übereinstimmung mit\n\nder Sachverständigen - davon aus, dass es zwar möglicherweise tatsächlich\nirgendwelche Übergriffe sexueller Art seitens des Angeklagten gegeben haben\nmöge (UA 30); diese könnten jedoch, da die Taten in keiner Weise nach Ort,\nZeit oder Tathergang auch nur ansatzweise konkretisierbar seien, eine Verurteilung des Angeklagten nicht rechtfertigen (UA 41 f.).\n\nII.\n\n8 Die Überprüfung des Urteils aufgrund der von der Staatsanwaltschaft\nund der Nebenklägerin erhobenen Sachrüge deckt keinen durchgreifenden\nRechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf.\n\n9 Die Beweiswürdigung ist rechtsfehlerfrei.\n\n10 1. Gemäß § 261 StPO entscheidet über das Ergebnis der Beweisaufnahme das Gericht. Spricht es einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner\nTäterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht\nin der Regel hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Es\nkommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders würdigt oder Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten überwunden hätte. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter\nbei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist dann der Fall,\nwenn die Beweiswürdigung von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht,\netwa hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes, wenn sie\nlückenhaft ist, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung\nerforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.,\nvgl. BGH NStZ 2010, 102, 103 mwN).\n\n11 2. Das Landgericht hat hier alle relevanten Umstände in seine Würdigung\neinbezogen. Die jeweils im Einzelnen wie auch in der Gesamtbetrachtung gezogenen Schlussfolgerungen sind möglich. Das gilt insbesondere, soweit das\nLandgericht in Übereinstimmung mit der Sachverständigen B. den\nAnschuldigungen der Nebenklägerin betreffend die angeklagten Taten keinen\nGlauben schenkt.\n\n12 a) Nachvollziehbare Zweifel hat die Strafkammer schon insoweit, als die\nNebenklägerin vorgibt, selbst solche Ereignisse, die sie im Alter von sieben Monaten erlebt habe, \"ganz genau\" zu erinnern, auch deshalb, weil sie jeden einzelnen Fall träume (UA 20 f.). Dies deutet darauf hin, dass die Nebenklägerin,\ndie einen hohen Grad an Suggestibilität aufweist, ohne sich einer Fremdbeeinflussung bewusst zu sein, tatsächlich stattgefundene Ereignisse sowie ihr später von dritter Seite erzählte Begebenheiten miteinander vermischt. So ist vor\nallem eine unbewusste Beeinflussung durch ihre Mutter, die in der Vergangenheit den Angeklagten wegen angeblichen Missbrauchs angezeigt und ihre\nTochter immer wieder entsprechend befragt hatte, nicht auszuschließen.\n\n13 b) Zutreffend hat die Strafkammer im Einzelnen dargelegt, dass die Aussage der Nebenklägerin zum unmittelbaren handlungsrelevanten Geschehen\ndetailarm, in sich widersprüchlich und nicht konstant war (UA 26 ff.). So entsprachen z.B. die Angaben der Nebenklägerin in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 9. Juni 2009, die der Anklage zugrunde liegen, weder in zeitlicher\nund örtlicher Hinsicht noch hinsichtlich Art und Intensität der Taten ihren Angaben in der Hauptverhandlung, so dass die Feststellung auch nur einer konkreten Tat nicht möglich war. Insgesamt unterscheiden sich ihre Angaben bei den\npolizeilichen Vernehmungen, der Exploration durch die Sachverständige und in\nder Hauptverhandlung nicht nur in wesentlichen Punkten; auch innerhalb einzelner Vernehmungen, insbesondere bei der Sachverständigen und in der\n\nHauptverhandlung, hat sie widersprüchlich ausgesagt, ohne dies nachvollziehbar erklären zu können (UA 23, 33 ff.).\n\n14 c) Dass die Strafkammer - der Sachverständigen folgend - in einer Gesamtschau einzelne verifizierbare Missbrauchshandlungen nicht feststellen\nkonnte, hält sich im Rahmen tatrichterlicher Beweiswürdigung und ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Abweichungen im schriftlichen von dem\nallein maßgeblichen mündlich erstatteten aussagepsychologischen Gutachten\nhat das Landgericht unter Hinweis auf Informationsdefizite der Sachverständigen bei Fertigung des schriftlichen Gutachtens und auf in der Hauptverhandlung aus dem Aussageverhalten der Nebenklägerin gewonnene Erkenntnisse\nplausibel erklärt (UA 30). Objektive Hinweise auf die Täterschaft des Angeklagten oder andere Belastungszeugen standen nicht zur Verfügung.\n\n15 d) Das Landgericht hätte den Angeklagten auch nicht nach dem Grundsatz \"in dubio pro reo\" im Wege der \"Abschmelzung\" zumindest wegen einer\nTat des sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilen müssen. Zwar ging die\nStrafkammer davon aus, \"dass es zwar möglicherweise tatsächlich Übergriffe\nsexueller Art seitens des Angeklagten gegen die Zeugin gegeben haben mag\"\n(UA 30), falls \"von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin zumindest hinsichtlich der Durchführung der sexuellen Handlungen selbst ausgegangen werden könnte\". Für eine Verurteilung auch wegen nur einer Tat fehlte es aber\n- wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt - jedenfalls an den erforderlichen\nMindestfeststellungen (BGH StV 2010, 61; 1994, 114 f.; NStZ 1997, 280 f.;\nBGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Mindestfeststellungen 1-5).\n\nIII.\n\n16 Da sowohl die Revision der Staatsanwaltschaft als auch die der Nebenklägerin erfolglos geblieben sind, hat die Nebenklägerin außer der Revisionsgebühr auch die Hälfte der gerichtlichen Auslagen zu tragen. Die durch die\nRechtsmittel verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten hat allein\ndie Staatskasse zu tragen (§ 473 Abs. 1 und 2 StPO; BGH, Urteil vom\n15. Dezember 2010 - 1 StR 254/10, Rn. 37 mwN).\n\nFischer Appl Schmitt\n\nKrehl Ott","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-03-16/2-str-521-10","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-03-16/2-str-521-10","retrieved":"2026-10-24 07:52:45.468141+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-03-16/2-str-521-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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