{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2011-03-10_2_ARs_519_10_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2011-03-10","aktenzeichen":"2 ARs 519/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 ARs 519/10\n2 AR 309/10\n\nvom\n10. März 2011\nin der Strafvollstreckungssache\ngegen\n\nwegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis\n\nAz.: II StVK 791/10 Landgericht Nürnberg-Fürth\nAz.: 121 StVK 653/10 Landgericht Köln\nAz.: 3 RWs 1169/10 Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. März 2011 beschlossen:\n\nFür die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur\nBewährung aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dillenburg vom\n15. Mai 2009 - 3 Cs 6 Js 6520/09 - ist die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth zuständig.\n\nGründe:\n\n1 Der Verurteilte wurde vom Amtsgericht Dillenburg durch Strafbefehl vom\n15. Mai 2009 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von\nsechs Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Am 15. September 2009 beantragte die Staatsanwaltschaft den Widerruf der Strafaussetzung,\nweil der Verurteilte eine Bewährungsauflage nicht erfüllt habe. Am 27. Januar 2010 wurde die Bewährungsaufsicht an das Amtsgericht Köln abgegeben,\nnachdem der Verurteilte seinen Wohnsitz nach Köln verlegt hatte. Das Amtsgericht Nürnberg-Fürth verurteilte ihn am 27. Mai 2010 wegen weiterer Straftaten.\nAm 8. Oktober 2010 beantragte die Staatsanwaltschaft auch deswegen den\nWiderruf der Strafaussetzung. Das Amtsgericht gab die Bewährungsaufsicht an\ndie Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth ab, weil\nder Verurteilte die zuletzt verhängte Strafe seit dem 21. Oktober 2009 in der\nJustizvollzugsanstalt Nürnberg-Fürth verbüßte. Er wurde am 26. Oktober 2010\nin die Justizvollzugsanstalt Köln verlegt. Am gleichen Tag lehnte die Strafvoll-\n\nstreckungskammer bei dem Landgericht Köln ihre Zuständigkeit ab; sie hält die\nStrafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth für zuständig.\nDiese wiederum geht davon aus, dass ihre Befassung mit der Sache erst begonnen habe, als der Widerrufsantrag dort eingegangen sei.\n\n2 Die Entscheidung über den Widerruf obliegt der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth. Sie ist im Sinne von\n§ 462a Abs. 1 Satz 1 StPO durch Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Nürnberg-Fürth zuständig geworden, weil zu diesem Zeitpunkt bereits eine gerichtliche Befassung mit der Sache vorlag.\n\n3 Eine Befassung mit der Sache ist anzunehmen, sobald Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf rechtfertigen können (BGHSt 30, 189, 191;\nKK/Appl, StPO, 6. Aufl., § 462a Rn. 17). Dies war seit dem Widerrufsantrag\nvom 15. September 2009 der Fall. Es kommt nicht darauf an, bei welcher Stelle\n\nein Widerrufsantrag vorliegt, sofern es sich nur um ein Gericht handelt, das dafür zuständig sein kann (vgl. BGHSt 26, 214, 216). Der Zeitpunkt des Eingangs\nder Akten bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nist unerheblich.\n\nFischer Appl Berger\n\nEschelbach Ott","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-03-10/2-ars-519-10","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462a","ref_norm":"462a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-03-10/2-ars-519-10","retrieved":"2026-10-24 07:52:45.201298+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-03-10/2-ars-519-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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