{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2011-03-09","aktenzeichen":"2 StR 467/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 467/10\n\nvom\n\n9. März 2011\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen des Verdachts der Vergewaltigung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. März 2011,\nan der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Fischer\nals Vorsitzender,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Appl,\nDr. Berger,\nDr. Eschelbach,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Ott,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\nRechtsanwalt\nals Vertreter der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. März 2010 werden verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft sowie die\ndem Angeklagten hierdurch und durch die Revision der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nDie Nebenklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.\n\nDie im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen\ntragen die Staatskasse und die Nebenklägerin je zur Hälfte.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung\nin zwei Fällen und der versuchten Vergewaltigung in drei Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Gegen diesen Freispruch wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts.\n\n2 Die Revisionen bleiben ohne Erfolg.\n\nI.\n\n3 Dem Angeklagten wird vorgeworfen, in der Zeit von 1987/88 bis 1991,\nteilweise als Heranwachsender handelnd, die am 25. Juni 1974 geborene Nebenklägerin zweimal vergewaltigt und dies drei weitere Male versucht zu haben.\n\n4 1. Die Strafkammer hat dazu Folgendes festgestellt:\n\n5 Der Angeklagte, ein Turnierreiter, war im Zeitraum 1987 bis 1991 auf\nverschiedenen Reiterhöfen als sog. \"Bereiter\" tätig. Auf einem dieser Reithöfe\nverrichtete die Nebenklägerin Stallarbeiten und durfte im Gegenzug gelegentlich\nreiten. Für die Nebenklägerin, die zu Hause von ihrer Mutter häufig geschlagen\nwurde und die sich emotional vernachlässigt und nicht angenommen fühlte, war\ndie Tätigkeit auf dem Reiterhof von großer Bedeutung. Der Angeklagte, ein\nsportlicher und ambitionierter Reiter, wurde von den auf den Reiterhöfen tätigen\n\"Pferdemädchen\" bewundert; auch die Nebenklägerin schwärmte für den ca. 7\nJahre älteren Angeklagten. Dieser - obwohl fest liiert - holte sie immer wieder\nvon zu Hause ab und nahm sie an Wochenenden zu Turnieren mit; dabei kam\nes bei verschiedenen Gelegenheiten auch zum Austausch von Zärtlichkeiten\nund zu sexuellen Handlungen, jedoch nicht gegen einen erkennbaren Widerstand der Nebenklägerin. Gegenüber anderen \"Pferdemädchen\" brüstete sich\ndie Nebenklägerin mit ihrem Verhältnis zum Angeklagten. Im Mai 1991 gab sie\ndas Reiten auf, nachdem ihr ein Stallverbot erteilt worden war. Danach kam es,\nz.B. anlässlich von Diskothekenbesuche, nur noch zu gelegentlichen Kontakten\nzu dem Angeklagten, der sich zwischenzeitlich einem anderen \"Pferdemädchen\" zugewandt hatte.\n\n6 In der Folgezeit lernte die Nebenklägerin im Alter von 19 Jahren den\npsychisch kranken D. kennen, mit dem sie drei Jahre zusammen\nlebte; während dieser Beziehung traten bei der Nebenklägerin Anpassungsstörungen und depressive Verstimmungen auf. Das Ende einer sich anschließen-\n\nden Partnerschaft führte zu einer stationären Behandlung wegen ausgeprägter\nfamiliärer/partnerschaftlicher Belastungssituation bei gleichzeitigem Haschischabusus. Seit dem Scheitern einer weiteren Beziehung im Jahre 2001 befindet\nsich die Nebenklägerin nahezu durchgehend in ambulanter und stationärer psychologisch/psychiatrischer Behandlung wegen Angststörungen, depressiven\nStörungen und Cannabismissbrauch. Dabei berichtete sie wiederholt, von dem\nAngeklagten in ihrer Jugend missbraucht aber auch von ihren jeweiligen Lebenspartnern geschlagen und in einem Fall sexuell missbraucht worden zu\nsein. Während eines dieser stationären Aufenthalte erstattete sie am 13. Oktober 2004 Strafanzeige gegen den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs\nund wegen Vergewaltigung. Gleichzeitig beantragte sie im Hinblick auf die behaupteten Taten die Gewährung einer Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz.\n\n7 2. Die Strafkammer vermochte sich nach der Vernehmung zahlreicher\nsachverständiger Zeugen und der Einholung von Sachverständigengutachten\nzur Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin und zur Glaubhaftigkeit ihrer Beschuldigungen nicht davon zu überzeugen, dass der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Vergewaltigungen bzw. versuchten Vergewaltigungen im Zeitraum\n1987/88 bis 1991 verübt hat. Zwar geht die Strafkammer davon aus, dass - was\nder Angeklagte bestreitet - tatsächlich sexuelle Handlungen stattgefunden haben; davon, dass diese gegen einen erkennbaren Willen der Nebenklägerin erfolgt sind, konnte sich das Landgericht jedoch nicht überzeugen; eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 176 StGB aF wegen sexuellen Missbrauchs von\nKindern hat sie ausgeschlossen, da die Nebenklägerin bei der ersten angeklagten Handlung im Jahr 1988 möglicherweise bereits 14 Jahre alt war.\n\nII.\n\n8 Die Überprüfung des Urteils aufgrund der von der Staatsanwaltschaft\nund der Nebenklägerin erhobenen Sachrüge deckt keinen durchgreifenden\nRechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf.\n\n9 Die Beweiswürdigung ist rechtsfehlerfrei.\n\n10 1. Gemäß § 261 StPO entscheidet über das Ergebnis der Beweisaufnahme das Gericht. Spricht es einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner\nTäterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht\nin der Regel hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Es\nkommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht festgestellte Tatsachen anders\nwürdigt oder Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten überwunden hätte. Die\nrevisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter bei der\nBeweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die\nBeweiswürdigung von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, etwa\nhinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes, wenn sie lückenhaft ist, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik\noder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung\nerforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.,\nvgl. BGH NStZ 2010, 102, 103 mwN).\n\n11 2. Das Landgericht hat hier alle relevanten Umstände in seine Würdigung\neinbezogen. Die jeweils im Einzelnen wie auch in der Gesamtbetrachtung gezogenen Schlussfolgerungen sind möglich. Das gilt insbesondere auch, soweit\ndas Landgericht der Sachverständigen Dr. U. hinsichtlich der Glaubhaftigkeit\nder Angaben der Nebenklägerin zur angeblichen Unfreiwilligkeit des stattgefundenen Geschlechtsverkehrs nicht gefolgt ist. So hat es die Ausführungen der\nSachverständigen in nachprüfbarer Weise wiedergegeben, sich mit ihnen aus-\n\neinandergesetzt und seine abweichende Auffassung nachvollziehbar begründet\n(zu diesen Anforderungen vgl. BGH NStZ 2009, 571 mwN). Dabei ist die Strafkammer der Methodik der Sachverständigen gefolgt, hat jedoch deren gutachterliche Bewertung, dass die Angaben der Nebenklägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit erlebnisfundiert seien, nur eingeschränkt geteilt.\n\n12 a) Anders als die Sachverständige konnte die Strafkammer ohne Rechtsfehler zum einen eine mögliche autosuggestive Beeinflussung der Nebenklägerin angesichts der sich über viele Jahre erstreckenden verschiedenen therapeutischen Maßnahmen nicht ausschließen. So hält sie es zumindest für möglich,\ndass die Nebenklägerin aufgrund ihres schlechten psychischen Befindens und\nihrer Partnerschaftsprobleme zur Abwehr eigener Schuldgefühle den Angeklagten, für den sie in ihrer Jugend schwärmte, von dem sie sich aber wegen dessen \"Frauenverschleißes\" im Nachhinein auch in sexueller Hinsicht ausgenutzt\nfühlt, für ihr eigenes Scheitern verantwortlich mache und deshalb tatsächlich\neinverständlich erfolgte sexuelle Begegnungen unbewusst um eine Gewaltkomponente angereichert habe. Darauf deutet auch hin, dass die Nebenklägerin\ngegenüber einem ihrer Therapeuten im Jahre 2004 von genau solchen sexuellen Übergriffen durch ihre damaligen Lebensgefährten berichtet hat, wie sie\njetzt dem Angeklagten zur Last gelegt werden (UA 68 f.).\n\n13 b) Zum anderen hat das Landgericht auch die Aussagekonstanz im Gegensatz zu der Sachverständigen als nicht ausreichend angesehen, um im Ergebnis von einer glaubhaften Aussage ausgehen zu können. So hat die Nebenklägerin zum Beispiel ständig variierende Angaben zu ihrem über Jahre währenden Betäubungsmittelmissbrauch gemacht und einen solchen gegenüber\nder Sachverständigen nahezu völlig geleugnet (UA 70 f.). Eine gegenüber einer\nZeugin bei früherer Gelegenheit behauptete vierstündige Vergewaltigung durch\nden Angeklagten auf einer Wiese hat erwiesenermaßen nicht stattgefunden (UA\n\n39, 72). Bezüglich einer als vollendete Vergewaltigung angeklagten Tat hat sie\n- anders als bei der Polizei und später in der Hauptverhandlung - gegenüber der\nSachverständigen angegeben, Geschlechtsverkehr habe nicht stattgefunden\n(UA 76). Hinsichtlich einer als versuchte Vergewaltigung im Jahre 1991 angeklagten Tat hat sie - anders als bei der Sachverständigen und in der Hauptverhandlung - bei ihrer polizeilichen Vernehmung eine vollendete Vergewaltigung\nbehauptet und diese in die Jahre 1993/1994 datiert (UA 78). Darüber hinaus hat\nsie bei mehreren Vernehmungen unterschiedliche Angaben dazu gemacht, ob\nsie vom Angeklagten auch zum Oralverkehr gezwungen worden sei (UA 78 f.).\nSchließlich hat die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung lediglich zwei Fälle\nmit vollendetem Geschlechtsverkehr geschildert, während sie gegenüber der\nSachverständigen von 20 bis 50 Fällen (UA 81) und gegenüber einem Therapeuten von mehrfachem Missbrauch pro Woche (UA 28, 37, 83) berichtet hat.\nDiese und zahlreiche weitere von der Kammer aufgezeigte eklatante Widersprüche betreffen entgegen der Einschätzung der Sachverständigen (UA 85)\ndas zentrale Geschehen und stellen nicht bloß unerhebliche Änderungen aufgrund eines natürlichen Vergessensprozesses dar. Zwar mag es - worauf die\nRevisionen unter Berufung auf die Sachverständige abstellen - zutreffen, dass\nabweichende Angaben im Einzelfall eine differenzierte (In)Konstanz aufweisen\nkönnen, die von besonders hoher Belegkraft für einen Erlebnisbezug ist. Dies\ngilt jedoch nur im Fall erwartbarer Inkonstanzen betreffend das Randgeschehen, nicht jedoch - wie hier - für Angaben zum unmittelbar handlungsrelevanten\nGeschehen. Soweit die Revisionen die vom Landgericht aufgezeigten Widersprüche im Aussageverhalten der Nebenklägerin auf ein falsches Verständnis\nbzw. unzutreffende Erinnerungen oder unglückliche Formulierungen der jeweiligen Gesprächspartner bzw. Vernehmer zurückführen, unternehmen sie den\nunzulässigen Versuch, die dem Tatgericht vorbehaltene Würdigung durch eine\neigene zu ersetzen.\n\n14 c) Dass sich die Strafkammer in einer Gesamtschau aufgrund nicht\nausschließbarer autosuggestiver Einflüsse und aufgrund der nicht ausreichenden Aussagekonstanz unter Berücksichtigung der histrionischen Persönlichkeitsakzentuierung der Nebenklägerin nicht von der Wahrheit der behaupteten\nGewalt- und Widerstandshandlungen überzeugen konnte, hält sich im Rahmen\ntatrichterlicher Beweiswürdigung und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nIII.\n\n15 Da sowohl die Revision der Staatsanwaltschaft als auch die der Nebenklägerin erfolglos geblieben sind, hat die Nebenklägerin außer der Revisionsgebühr auch die Hälfte der gerichtlichen Auslagen zu tragen. Die durch die\nRechtsmittel verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten hat allein\ndie Staatskasse zu tragen (§ 473 Abs. 1 und 2 StPO; BGH, Urteil vom\n15. Dezember 2010 - 1 StR 254/10, Rn. 37 mwN).\n\nFischer Appl Berger\n\nEschelbach Ott","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-03-09/2-str-467-10","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-03-09/2-str-467-10","retrieved":"2026-10-24 07:52:45.137158+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-03-09/2-str-467-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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