{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2011-01-26","aktenzeichen":"2 StR 458/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 458/10\nvom\n\n26. Januar 2011\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n26. Januar 2011 in der Sitzung am 27. Januar 2011, an denen teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Rissing-van Saan\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Fischer,\nDr. Appl,\nDr. Eschelbach,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Ott,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt in der Verhandlung\nals Verteidiger für den Angeklagten O. ,\n\nRechtsanwalt in der Verhandlung\nals Verteidiger für den Angeklagten P. ,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Gera vom 2. März 2010 im Schuld- und\nStrafausspruch aufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt bleiben aufrechterhalten.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von jeweils sechs Jahren verurteilt und eine Entscheidung im Adhäsionsverfahren getroffen. Die Revision der Staatsanwaltschaft\nführt zur Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts gerieten die beiden Angeklagten am Tatabend in einer Diskothek in G. in Streit mit dem als Sicherheitsbediensteter dort tätigen Nebenkläger, weil dieser den Angeklagten\nO. aus dem Lokal verwies, weil er sich auffällig und aggressiv verhielt\nund einen anderen Gast verletzt hatte. Als der Angeklagte von den Sicherheits-\n\nbediensteten aus dem Lokal geführt wurde, kam es zu Tätlichkeiten und massiven Todesdrohungen gegen den Nebenkläger.\n\n3 Im weiteren Verlauf der Nacht liehen sich die Angeklagten, die den Entschluss gefasst hatten, sich an dem Nebenkläger zu rächen, einen Pkw und\nfolgten in den frühen Morgenstunden dem Geschädigten L. , als dieser nach\nHause fuhr, bis zu seiner Wohnung.\n\n4 Als er sich in das Haus begeben wollte, überfielen ihn die Angeklagten\nunvorhergesehen von hinten und schlugen ihm zunächst eine Glasflasche so\nauf den Kopf, dass sie zerbrach. Sodann schlugen beide Angeklagten mit\nSchlagstöcken auf den Geschädigten ein; einer der Angeklagten fügte ihm mit\neinem Messer insgesamt sechs Stiche in Brust, Rücken und Bein zu, durch die\nder Geschädigte unter anderem einen Pneumothorax erlitt.\n\n5 Inzwischen waren Anwohner auf den Lärm aufmerksam geworden. Eine\nAnwohnerin rief aus dem Fenster, sie werde die Polizei alarmieren. Kurz danach ließen die Angeklagten von dem Geschädigten ab und flohen. Ob sie den\nRuf der Anwohnerin wahrgenommen hatten, konnte nicht festgestellt werden.\n\n6 Das Landgericht hat festgestellt, die Angeklagten hätten, als sie gemeinschaftlich auf den Nebenkläger einwirkten, mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt. Von dem Versuch eines Tötungsdelikts seien sie jedoch strafbefreiend\nzurückgetreten. Der Versuch sei, als die Angeklagten von dem Geschädigten\nabließen, unbeendet gewesen, da die Täter \"bereits auf Grund der nach wie vor\nvorhandenen aktiven Gegenwehr nicht mit Sicherheit davon ausgehen (konnten), dass ihr Opfer auch sterben würde\" (UA S. 41).\n\n7 2. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich mit der Sachrüge gegen\ndie Annahme eines strafbefreienden Rücktritts vom (unbeendeten) Versuch\nwendet, ist begründet. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils belegen,\ndass das Landgericht bei der Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB möglicherweise von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen ist.\n\n8 Das bloße Aufgeben weiterer auf den Taterfolg gerichteter Handlungen\nerfüllt die Voraussetzungen eines Rücktritts vom Versuch gemäß § 24 Abs. 1\nSatz 1 StGB 1. Variante nur dann, wenn der Versuch unbeendet ist, der Täter\nalso aus seiner Sicht noch nicht so viel getan hat, dass der Taterfolg eintritt. Bei\nder Feststellung dieses so genannten Rücktrittshorizonts, für den auf den Zeitpunkt nach der letzten Tathandlung abzustellen ist, kommt es nicht darauf an,\nob der Täter den Eintritt des Erfolgs für sicher oder ganz nahe liegend hält.\nVielmehr ist der Versuch schon dann beendet, wenn der Täter den Erfolgseintritt zu diesem Zeitpunkt für möglich hält. Schon in diesem Fall darf er sich, um\nStraffreiheit zu erreichen, nicht mehr auf bloßes Unterlassen weiterer Tathandlungen beschränken, sondern muss sich gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB\n2. Variante aktiv um die Rettung des angegriffenen Rechtsguts bemühen.\n\n9 Dies hat der Tatrichter vorliegend verkannt, indem er darauf abgestellt\nhat, ob die Angeklagten \"mit Sicherheit\" vom baldigen Eintritt des Todes des\nGeschädigten \"ausgehen konnten\" (UA S. 41). Zwar ist an anderer Stelle des\nUrteils ausgeführt, es sei den Angeklagten \"bewusst (gewesen), dass sie zur\nVerwirklichung eines weiteren und nur bedingt für möglich gehaltenen Taterfolges weiterer Ausführungshandlungen bedurften\" (UA S. 9). Dies würde für die\nAnnahme eines unbeendeten Versuchs ausreichen. Beide Urteilsausführungen\nsind jedoch nicht miteinander vereinbar und legen die Annahme nahe, dass das\nLandgericht aufgrund eines unzutreffenden rechtlichen Maßstabs zur Feststellung eines unbeendeten Versuchs gelangt ist.\n\n10 3. Soweit die - vom Generalbundesanwalt vertretene - Revision der\nStaatsanwaltschaft meint, schon aus den objektiven Tatumständen, namentlich\nder Massivität und Gefährlichkeit der mit bedingtem Tötungsvorsatz ausgeführten Verletzungshandlungen, ergebe sich, dass die Angeklagten den Versuch für\nbeendet, den Erfolgseintritt also zumindest für möglich gehalten hätten, lässt\nsich dies auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht mit hinreichender Sicherheit annehmen. Zwar wird sich in Fällen offenkundig besonders gefährlicher Tathandlungen, deren Erfolgseignung der Täter erkennt, seine Vorstellung von der Möglichkeit des Erfolgseintritts oft schon aus den objektiven\nUmständen der Tat erschließen lassen. Bei einem dynamischen Geschehen,\nwie es hier vorlag, versteht sich dies aber nicht von selbst. Der neue Tatrichter\nwird auf der Grundlage eines zutreffenden rechtlichen Maßstabs möglicherweise weitere Feststellungen zum Zustandsbild des Geschädigten sowie zur Erkennbarkeit der Verletzungsfolgen für die Angeklagten im Zeitpunkt des Ablassens von ihrem Opfer treffen können. Hierbei wird, soweit Feststellungen hierzu\nmöglich sind, insbesondere auch näher darzulegen sein, ob, in welcher Form\nund wie lange der Geschädigte sich gegen die Angreifer zur Wehr setzte.\n\n11 4. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind rechtsfehlerfrei\nund können bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich. Die\nAdhäsionsentscheidung ist von der Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs nicht berührt (vgl. BGHSt 52, 96).\n\n12 5. Der neue Tatrichter wird auch über die Anrechnung der in den Niederlanden erlittenen Auslieferungshaft zu entscheiden haben.\n\nFrau VRinBGH Prof. Dr. Rissing-van Saan Fischer Appl\nist wegen Eintritts in den Ruhestand\nan der Unterschriftsleistung gehindert.\n\nFischer\n\nHerr RiBGH Dr. Eschelbach ist wegen Ott\nErkrankung an der Unterschriftsleistung\ngehindert.\n\nFischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-01-26/2-str-458-10-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-01-26/2-str-458-10-2","retrieved":"2026-10-24 07:52:44.735931+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-01-26/2-str-458-10-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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