{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2011-01-19_2_StR_556_10_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2011-01-19","aktenzeichen":"2 StR 556/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 556/10\nvom\n19. Januar 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 2011 gemäß §§ 206a Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 20. April 2010 werden\n\na) das Verfahren im Fall 1 der Urteilsgründe wegen Bestehen\neines Prozesshindernisses eingestellt; insoweit werden die\nKosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des\nAngeklagten der Staatskasse auferlegt;\n\nb) der Schuldspruch im Fall 3 der Urteilsgründe dahingehend\nklargestellt, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist;\n\nc) das Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO,\nauch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, zu\ntreffen ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten \"wegen Vergewaltigung sowie\nKörperverletzung in zwei Fällen\" unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus ei-\n\nnem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und\nfestgestellt, dass ein Teil der Strafe von sechs Monaten als vollstreckt gilt. Hinsichtlich zweier weiterer Taten hat es das Verfahren wegen eines Prozesshindernisses eingestellt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gerichtete Rüge\ndes Angeklagten führt zu einer Teileinstellung des Verfahrens und zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet.\n\n2 1. Das Verfahren war im Fall 1 wegen eines Prozesshindernisses einzustellen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Tat bereits verjährt ist. Auf die\nAusführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift wird insoweit\nBezug genommen.\n\n3 2. Der Schuldspruch im Fall 3 war nach Maßgabe des Tenors klarzustellen. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten zutreffend als Vergewaltigung und Körperverletzung gewürdigt (UA S. 99 i.V.m. UA S. 10 f.), dies\naber offenbar bei der Fassung des Tenors übersehen.\n\n4 3. Der Wegfall der Einzelstrafe im Fall 1 entzieht der aus der Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, zwei weiteren Einzelstrafen von je\nsechs Monaten sowie der einbezogenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je\n15 € gebildeten Gesamtstrafe die Grundlage. Über die neue Gesamtstrafe kann\nim Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO entschieden werden.\n\nFischer Appl Schmitt\n\nKrehl Eschelbach","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-01-19/2-str-556-10","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-01-19/2-str-556-10","retrieved":"2026-10-24 07:52:44.656196+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-01-19/2-str-556-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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