{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2010-12-22_2_StR_416_10_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2010-12-22","aktenzeichen":"2 StR 416/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 416/10\nvom\n22. Dezember 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Bestechung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - teilweise auf seinen Antrag - am\n22. Dezember 2010 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Y. wird das Urteil des\nLandgerichts Darmstadt vom 27. April 2010, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch\n\na) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der\nVerfall von Wertersatz in Höhe von 18.220 Euro angeordnet\nworden ist,\n\nb) dahin geändert, dass die angeordnete Einziehung des Führerscheins entfällt.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das vorgenannte Urteil\n\na) soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass\nder Angeklagte der Bestechung in 62 Fällen schuldig ist, und\nim Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II. 3, 5, 7,\n11, 13, 15, 17, 19, 21, 23, 25, 27, 29, 31, 33, 35, 37, 39, 41,\n43, 45, 47, 49, 51, 53, 55, 59, 61, 65, 67, 69, 71, 75, 77, 79\nund 83 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben;\n\nb) soweit es den Mitangeklagten G. betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Bestechlichkeit in 62 Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit Ur-\n\nkundenfälschung und in 16 Fällen in Tateinheit mit Falschbeurkundung im Amt, sowie der Falschbeurkundung im Amt\nschuldig ist, und im Ausspruch über die Einzelstrafen in den\nFällen II. 4, 6, 8, 12, 14, 16, 18, 20, 22, 24, 26, 28, 30, 32,\n34, 36, 38, 40, 42, 44, 46, 48, 50, 52, 62, 66, 68, 70, 72, 76,\n78, 80 und 84 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die\nGesamtstrafe aufgehoben.\n\n3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n4. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten Y. wegen Bestechung in\n12 Fällen zu einer Gesamtsfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren\nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Den Angeklagten K. hat es\nwegen Bestechung in 62 Fällen, davon in 36 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat den\nVerfall von Wertersatz angeordnet, und zwar gegen den Angeklagten Y. in\nHöhe eines Betrages von 18.220 Euro und gegen den Angeklagten K. in\nHöhe eines Betrages von 110.700 Euro. Darüber hinaus hat es dem Angeklagten Y. die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und\neine Sperrfrist festgesetzt. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der An-\n\ngeklagten haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Die\nSchuldspruchänderung und Aufhebung zugunsten des Angeklagten K.\nerstreckt sich auf den nicht revidierenden Mitangeklagten G. (§ 357 StPO).\nIm Übrigen sind die Revisionen als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2\nStPO).\n\n2 1. a) Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz hinsichtlich des Angeklagten Y. hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Kammer hat sich bei\nAusübung ihres Ermessens nach § 73c Satz 2 StGB nicht damit auseinandergesetzt, ob der Umstand, dass der Angeklagte den ganz überwiegenden Teil\nder erhaltenen Geldbeträge weitergeleitet hat, eine Herabsetzung des Verfallsbetrages gerechtfertigt hätte. Im Übrigen sind die Feststellungen zum tatsächlichen Erlös des Angeklagten insoweit widersprüchlich, als die Summe der Einzelerlöse einen Betrag von 1.620 Euro ergibt, während der Angeklagte nach\nden Feststellungen der Kammer glaubhaft angegeben hat, durch die Taten\n4.200 Euro verdient zu haben (UA S. 67). Der Senat hat daher die Verfallsanordnung insgesamt aufgehoben.\n\n3 b) Die angeordnete Einziehung des Führerscheins des Angeklagten\nY. ist rechtsfehlerhaft. Zwar liegen die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1\nStGB vor, weshalb die Kammer dem Angeklagten die (türkische) Fahrerlaubnis\nentziehen und verbunden damit eine Sperrfrist bestimmen durfte (§§ 69, 69a\nStGB); dies auch vor dem Hintergrund, dass eine türkische Fahrerlaubnis nicht\nzum Führen eines Fahrzeugs im Inland berechtigt (vgl. BGHSt 44, 194, 195 f.).\nDemgegenüber durfte der türkische Führerschein selbst nicht eingezogen werden (vgl. § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB). An die Stelle der Einziehung tritt gemäß\n§ 69b Abs. 2 Satz 2 StGB ein Vermerk über die Entziehung der Fahrerlaubnis\nund die Dauer der Sperre in dem ausländischen Führerschein.\n\n4 Der Urteilstenor kann auch nicht im Zusammenhang mit den Urteilsgründen dahingehend verstanden werden, dass die Kammer nicht den türkischen\nFührerschein, sondern den im Rahmen der Fälle II. 104 und 105 der Urteilsgründe erlangten, rechtsungültigen deutschen Führerschein des Angeklagten\neinziehen wollte. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen nur ausgeführt,\ndass es \"die türkische Fahrerlaubnis\" entzieht und \"den Führerschein\" einzieht.\nDen rechtsungültigen deutschen Führerschein hat es nicht erwähnt. Auch hat\ndie Kammer im Hinblick auf die Einziehung des Führerscheins auf die §§ 69,\n69a StGB und nicht etwa auf § 74 StGB abgestellt. Im Übrigen hätte es der Einziehung des deutschen Führerscheines nicht bedurft, weil der Angeklagte im\nRahmen der Hauptverhandlung auf die Herausgabe verzichtet hatte.\n\n5 Der Senat hat den Maßregelausspruch entsprechend geändert.\n\n6 2. Die tateinheitlich in 36 Fällen erfolgte Verurteilung des Angeklagten\nK. wegen Urkundenfälschung wird von den Feststellungen der Kammer\nnicht getragen. Danach hat der Angeklagte auf seinem heimischen Computer\n\"gefälschte\" ausländische EU-Führerscheine erstellt, indem er in eine vom Mitangeklagten G. überlassene Vorlage das Passbild und die Personaldaten\ndes jeweiligen Interessenten eingetragen hat. Da der Angeklagte indes nur einen als Kopie deklarierten Ausdruck an den Angeklagten G. weitergegeben hat, erfüllt sein Vorgehen nicht den Tatbestand der Urkundenfälschung im\nSinne des § 267 StGB, da dem bloßen Ausdruck wie auch der Kopie oder der\nAbschrift keine Urkundsqualität zukommt (vgl. Fischer StGB 58. Aufl. § 267\nRn. 22).\n\n7 Der Senat hat den Schuldspruch selbst geändert (§ 354 Abs. 1 StPO).\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung im Ausspruch über die\nerkannten Einzelstrafen und über die (an sich angemessene) Gesamtstrafe, da\n\ndie Kammer die tateinheitliche Verwirklichung des Tatbestands der Urkundenfälschung insoweit ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt hat.\n\n8 3. Nach § 357 StPO erstreckt sich die Änderung des Schuldspruchs und\nAufhebung im Strafausspruch auf den nicht revidierenden Mitangeklagten\nG. , soweit er in 33 Fällen wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschung durch Gebrauchen der von K. überlassenen Computerausdrucken verurteilt worden ist.\n\nRissing-van Saan Fischer Schmitt\n\nEschelbach Ott","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-12-22/2-str-416-10","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69b","ref_norm":"69b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-12-22/2-str-416-10","retrieved":"2026-10-24 07:52:44.440233+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-12-22/2-str-416-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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