{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2010-12-14_2_StR_356_10_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2010-12-14","aktenzeichen":"2 StR 356/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 356/10\nvom\n14. Dezember 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Dezember 2010\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. November 2009 wird\n\na) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 55c der Urteilsgründe wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens in\nnicht geringer Menge verurteilt worden ist; im Umfang der\nEinstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur\nLast,\n\nb) der Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, davon in fünf Fällen in bandenmäßiger Begehungsweise, und der Hehlerei\nschuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren wegen des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge im Fall II. 55c der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 1\nNr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuldspruch entsprechend geändert.\n\n2 Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n3 Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der teilweisen\nEinstellung des Verfahrens unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die\nEinsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und die übrigen in die Gesamtstrafe einzubeziehenden acht Einzelstrafen (sieben Freiheitsstrafen zwischen vier Jahren sechs Monaten und neun Jahren sowie eine weitere Freiheitsstrafe von einem Jahr acht Monaten) aus, dass sich der Wegfall\nder Verurteilung im Fall II. 55c auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hätte.\n\n4 Im Hinblick auf den lediglich geringfügigen Erfolg des Rechtsmittels erscheint es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den verbliebenen Kosten zu\nbelasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).\n\nRissing-van Saan Fischer Schmitt\n\nEschelbach Ott","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-12-14/2-str-356-10","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-12-14/2-str-356-10","retrieved":"2026-10-24 07:52:43.996343+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-12-14/2-str-356-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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