{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2010-11-18","aktenzeichen":"2 StR 397/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 397/10\nvom\n18. November 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. November 2010 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 17. März 2010, soweit es ihn betrifft, im\nAusspruch über die Anordnung des Verfalls von Wertersatz\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von\nsechs Jahren verurteilt und außerdem den Verfall von Wertersatz in Höhe von\n22.500 € angeordnet. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts\ngestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Antrag ersichtlichen\nUmfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.\n\n2 Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz hält rechtlicher Nachprüfung\nnicht stand.\n\n3 Das Landgericht hat sich bei der Verfallsanordnung ersichtlich allein\ndaran orientiert, dass der Angeklagte für seine Beteiligung an dem Anbau der\nMarihuanaplantage insgesamt mindestens 22.500 € erlangt hat (UA S. 11, 18).\nFeststellungen dazu, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dieses Geld\nbei dem Angeklagten noch vorhanden ist, hat die Kammer nicht getroffen. Womöglich hat sie sich bei der Anordnung des Verfalls von Wertersatz aber von\nder nicht näher konkretisierten Vorstellung leiten lassen, dass das Geld bei dem\nAngeklagten nicht mehr vorhanden war. Sollte dies der Fall sein, hätte das\nLandgericht schon deshalb prüfen müssen, ob von der Anordnung des § 73c\nAbs. 1 Satz 2 StGB ganz oder teilweise abgesehen werden kann (vgl. BGH\nNStZ-RR 2003, 144). Andernfalls hätte sich das Landgericht angesichts des\nUmstands, dass das Konto des Angeklagten am 1. September 2009 einen geringfügigen negativen Saldo aufwies (UA S. 11), und mit Blick auf seine Einlassung, er habe aus Geldnot gehandelt (UA S. 7), zu einer solchen Prüfung gedrängt sehen müssen (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 94). Dass die Kammer die\nMöglichkeit des § 73c StGB bedacht und das ihr eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat, kann dem Urteil jedenfalls nicht entnommen werden. Da\nnicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der aufgezeigte Erörterungsmangel zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, ist die Verfallsan-\n\nordnung aufzuheben. Über den Wertersatzverfall muss unter weiterer Aufklärung, ob zumindest der Wert des Erlangten noch bei dem Angeklagten vorhanden ist, neu entschieden werden.\n\nRissing-van Saan Fischer Schmitt\n\nKrehl Eschelbach","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-11-18/2-str-397-10","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-11-18/2-str-397-10","retrieved":"2026-10-24 07:52:43.774694+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-11-18/2-str-397-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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