{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2010-09-01","aktenzeichen":"2 StR 272/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 272/10\nvom\n1. September 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. September 2010 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 10. Dezember 2009 mit den zugehörigen\nFeststellungen im Strafausspruch sowie in den Aussprüchen\nüber den Vorwegvollzug von Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und über den Verfall von\nWertersatz aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird das Verfahren zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen, bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf\nFällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in 168 Fällen und unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in sieben\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt und den Verfall\nvon Wertersatz in Höhe von 594.395 € angeordnet. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und in der Siche-\n\nrungsverwahrung angeordnet sowie bestimmt, dass ein Teil der Freiheitsstrafe\nin Höhe von fünf Jahren vor der Maßregel der Unterbringung und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vor der Sicherungsverwahrung zu vollziehen\nsei. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge\nden aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie aus den\nGründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Die Revision rügt zu Recht,\ndass die Strafkammer ihrer Strafzumessung unzutreffende Strafrahmen\nzugrunde gelegt hat. Das Landgericht ist in allen Fällen von dem bis 31. August\n2009 geltenden § 31 Nr. 1 BtMG a.F. und dem entsprechend den gemäß\n§ 49 Abs. 2 StGB auf das gesetzliche Mindestmaß abgesenkten, im Höchstmaß\naber unveränderten Strafrahmen ausgegangen. Es hat dabei übersehen, dass\nfür Verfahren, in denen der Eröffnungsbeschluss, wie im vorliegenden Fall,\nnach dem 31. August 2009 - nämlich am 29. September 2009 - ergangen ist,\ndie ab 1. September 2009 geltende Fassung der Vorschrift anzuwenden ist\n(Art. 316d EGStGB). Mithin hätte die Strafkammer von den gemäß § 31 BtMG\nn.F. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB jeweils im Höchstmaß auf drei Viertel reduzierten\nStrafrahmen ausgehen müssen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass Einzelstrafen und Gesamtstrafe auf diesem Rechtsfehler beruhen. Die vom Generalbundesanwalt angeregte Verfahrensweise nach § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO\nkommt auf der Grundlage der Feststellungen des angefochtenen Urteils unter\nBerücksichtigung aller maßgeblichen, insbesondere der für die Strafzumessung\nrelevanten Umstände nicht in Betracht.\n\n3 2. Aufgrund der Aufhebung des Strafausspruchs hat auch der Ausspruch\nüber die Dauer des Vorwegvollzugs keinen Bestand. Der neu zur Entscheidung\nberufene Tatrichter wird bei der Bemessung zu berücksichtigen haben, dass\n\nder Erwartung der Kammer, es sei von einer lediglich einjährigen Dauer der\nTherapie auszugehen, da die Sucht des Angeklagten aller Voraussicht nach\nbereits in einer sozialtherapeutischen Anstalt behandelt werde, die hessischen\nAusführungsbestimmungen zu § 9 StVollzG entgegenstehen. Der Senat verweist hierzu auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts.\n\n4 3. Schließlich war auch der Ausspruch über den Verfall von Wertersatz\naufzuheben. Zwar lässt sich das Erlangte aus den Feststellungen noch mit ausreichender Sicherheit entnehmen, wie die detaillierten Berechnungen des Generalbundesanwalts zeigen. Jedoch weist der Generalbundesanwalt zu Recht\ndarauf hin, dass sich die Kammer nicht mit der Härtefallregelung des § 73c\nStGB auseinandergesetzt hat. Hierzu bestand jedoch Anlass, da nach den\nFeststellungen nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Erlangte noch\nin vollem Umfang im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist.\n\nFischer Appl Schmitt\n\nKrehl Eschelbach","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-09-01/2-str-272-10","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 316d","ref_norm":"316d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-09-01/2-str-272-10","retrieved":"2026-10-24 07:52:42.615790+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-09-01/2-str-272-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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