{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2010-08-12_2_StR_185_10_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2010-08-12","aktenzeichen":"2 StR 185/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 185/10\nvom\n\n12. August 2010\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. August\n2010, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Rissing-van Saan\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Fischer,\nProf. Dr. Schmitt,\nDr. Eschelbach,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Ott,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom\n26. November 2009 mit Ausnahme des Freispruches im Fall 9\nder Anklage mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.\nVom Vorwurf weiterer acht Sexualstraftaten zu Lasten Minderjähriger hat es\nden Angeklagten freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet\nsich mit der Sachrüge gegen die Freisprüche in den Fällen 1 bis 5, 7 und 8 der\nAnklage; den Freispruch im Fall 9 der Anklage hat sie vom Revisionsangriff\nausgenommen. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf Verfahrensrügen\nund die Sachrüge gestützten Revision gegen seine Verurteilung im Fall 6 der\n\nAnklage. Beide Revisionen haben Erfolg und führen zur Aufhebung des Urteils\nim Umfang der Anfechtung.\n\n2 1. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts begab sich der 1950\ngeborene Angeklagte an einem Tag etwa zwei bis drei Monate vor dem 6. April\n2007 in der Familienwohnung in das Zimmer seiner am 11. Juli 1994 geborenen\nStieftochter - der Nebenklägerin -, die in ihrem Bett lag. Der Angeklagte war nur\nmit einem T-Shirt bekleidet. Er zog die Bettdecke weg, schob das Nachthemd\nder Geschädigten hoch, spreizte deren Beine und rieb sein erigiertes Glied an\nihrer Scheide, bis er zum Samenerguss auf die Scheide kam. Dann führte er\neinen Finger in die Scheide der Geschädigten ein und bewegte ihn hin und her;\nsodann entfernte er sich und begab sich ins Bad. Die Geschädigte ließ die\nHandlungen des Angeklagten ohne Gegenwehr über sich ergehen.\n\n3 Die Geschädigte berichtete von dem Vorfall zunächst niemandem; sie\nerzählte allerdings seit 2006 verschiedenen Mitschülern allgemein, der Angeklagte werde ihr gegenüber sexuell übergriffig. Im Oktober 2008 erstattete sie\nauf Drängen ihrer Freundin K. Strafanzeige.\n\n4 b) Die zugelassene Anklage warf dem Angeklagten darüber hinaus vor,\nzwischen Sommer 2005 und Oktober 2008 in sieben weiteren Fällen sexuelle\nÜbergriffe gegen die Nebenklägerin und in einem weiteren Fall gegen deren\nFreundin K. begangen zu haben. Danach sollte der Angeklagte in drei Fällen vor der Nebenklägerin onaniert und diese dabei an Brust und Scheide gestreichelt haben (Fälle 1 bis 3 der Anklage), in zwei Fällen gewaltsam den Oralverkehr erzwungen haben (Fälle 4 und 5 der Anklage), in einem Fall Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin vollzogen haben (Fall 8 der Anklage)\nund in einem weiteren Fall sich gegenüber der damals 13 Jahre alten Freundin\nder Nebenklägerin, die bei dieser übernachtete, in unbekleidetem Zustand prä-\n\nsentiert und dabei onaniert haben (Fall 7 der Anklage). Schließlich sollte der\nAngeklagte am 20. Oktober 2008 die Nebenklägerin entkleidet haben, mit einem Finger in ihre Scheide eingedrungen sein und sie veranlasst haben, ihn mit\nder Hand zu befriedigen (Fall 9 der Anklage). Von diesen Tatvorwürfen hat das\nLandgericht den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.\n\n5 2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten haben\njeweils mit der Sachrüge im Umfang der Anfechtung Erfolg, so dass es auf die\nvom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen nicht ankommt. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält, wie auch der Generalbundesanwalt zutreffend\nausgeführt hat, aus sachlich-rechtlichen Gründen der rechtlichen Überprüfung\nnicht stand; sie enthält Rechtsfehler sowohl zugunsten als auch zulasten des\nAngeklagten.\n\n6 a) Das Landgericht hat die Verurteilung im Fall 6 der Anklage wesentlich\n- wenngleich nicht allein - auf die Aussage der Nebenklägerin gestützt. Die in\nderen Person liegenden und in dem problematischen Verhältnis der Geschädigten sowohl zum Angeklagten als auch zu ihrer Mutter begründeten Besonderheiten hat das Landgericht zwar gesehen und im Rahmen der Beweiswürdigung\nzu Fall 6 der Anklage erörtert. Es ist zu der Ansicht gelangt, die Nebenklägerin\nsei auch unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten allgemein glaubwürdig.\nAndererseits ist es in den Fällen 1 bis 5 und 7 bis 9 zu Freisprüchen gelangt,\nweil es diese Tatvorwürfe als nicht erweislich angesehen hat. Dies beruhte im\nWesentlichen nicht darauf, dass im Grundsatz glaubhafte Tatschilderungen sich\netwa hinsichtlich Ort, Zeit oder Frequenz der Taten nicht mehr hinreichend konkretisieren ließen. Vielmehr legen die Urteilsgründe dar, die Aussagen der Nebenklägerin in den Fällen 1 bis 5, 8 und 9 seien detailarm und \"blutleer\" gewesen; es fehle an einer Einbettung der angeblichen Taten in das jeweilige Lebensgeschehen; teilweise zeigten die Aussagen bei der Polizei und in der\n\nHauptverhandlung eine erhebliche Inkonstanz (UA S. 84 ff.). Nach Ansicht des\nLandgerichts beruhte die Nichterweislichkeit der Tatvorwürfe in diesen Fällen\nsomit auf Mängeln der Aussagequalität, weil den Bekundungen der Nebenklägerin erhebliche qualitative Merkmale der Erlebnisbezogenheit fehlten.\n\n7 Unter diesen Umständen hätte der Tatrichter nicht offen lassen dürfen,\nauf welchen Ursachen diese Mängel der Aussage beruhen konnten; er hätte\ndiese vor allem in Beziehung zu der Aussage der Zeugin in dem abgeurteilten\nFall 6 der Urteilsgründe setzen und bei der Beweiswürdigung ausdrücklich und\nerkennbar berücksichtigen müssen. Zutreffend haben die Revision des Angeklagten sowie der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass es an solchen Erwägungen in den Urteilsgründen fehlt; vielmehr stehen die Beweiswürdigungen zu dem als erwiesen angesehenen Fall 6 und zu den übrigen, als\nnicht erwiesen angesehenen Fällen beziehungslos nebeneinander. Das ist\nrechtsfehlerhaft.\n\n8 Der Rechtsfehler kann sich hier sowohl zu Gunsten des Angeklagten (in\nden Fällen 1 bis 5 und 8 der Anklage) als auch zu seinen Lasten (im Fall 6 der\nAnklage) ausgewirkt haben, so dass sowohl die Revision der Staatsanwaltschaft als auch die des Angeklagten jeweils mit der Sachrüge durchgreifen.\n\n9 b) Entsprechend gilt das Vorgenannte auch für die Beweiswürdigung im\nFall 7 der Anklage hinsichtlich der Tat zu Lasten der Zeugin K. . Das Landgericht hat diese als \"allgemein glaubwürdig\" bezeichnet und die Verurteilung\nim Fall 6 der Anklage auch auf die Aussage dieser Zeugin über Mitteilungen der\nNebenklägerin P. gestützt. Andererseits führen die Urteilsgründe aus, die\nAussage der Zeugin in der Hauptverhandlung zu der angeblich an ihr selbst\nbegangenen Tat habe nicht zu einer zweifelsfreien Feststellung dieser Tat geführt. Die Zeugin habe sich abweichend von ihrer polizeilichen Aussage geäu-\n\nßert und auf Vorhalte bekundet, sie habe \"nicht genau hingeguckt\" (UA\nS. 89 f.). Auch insoweit fehlt es an jeder abwägenden Erörterung des Landgerichts, welche die \"allgemeine Glaubwürdigkeit\" der Zeugin sowie die Annahme\nder Glaubhaftigkeit ihrer Bekundungen im Zusammenhang mit der Tat 6 in Beziehung setzt mit der vom Landgericht festgestellten Unklarheit und Unglaubhaftigkeit ihrer Aussage zum Fall 7 der Anklage. Die Beweiswürdigung ist daher\ninsgesamt nicht tragfähig; das Beruhen des Urteils auf den genannten Rechtsfehlern kann in keiner Richtung ausgeschlossen werden.\n\n10 3. Der neue Tatrichter wird den von der Revision des Angeklagten hervorgehobenen psychischen Auffälligkeiten in der Person der Nebenklägerin\nP. gegebenenfalls erhöhte Aufmerksamkeit zuzuwenden haben. Namentlich\nsolche Entwicklungs- und Verhaltensauffälligkeiten, die nach den gängigen\nDiagnose-Instrumentarien auf das Vorliegen einer so genannten Borderline-Persönlichkeitsstörung hinweisen können, könnten Anlass sein, die psychischen Aussagegrundlagen der Nebenklägerin mit Hilfe eines geeigneten, in der\nRegel psychiatrischen Sachverständigen näher zu untersuchen. Für die\n\nBeurteilung, ob und in welcher Ausprägung eine solche Störung vorliegt und wie\nsie sich auf Aussageentstehung und -qualität ausgewirkt haben könnte, wird,\nwenn erhebliche Anhaltspunkte für Auffälligkeiten vorliegen (hier etwa: Häufige\nSelbstverletzungen mittels Schneiden zur \"Entlastung\" bei Problemen), in der\nRegel die eigene Sachkunde des Gerichts nicht ausreichen.\n\nRissing-van Saan Fischer Schmitt\n\nEschelbach Ott","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-08-12/2-str-185-10","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-08-12/2-str-185-10","retrieved":"2026-10-24 07:52:42.207334+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-08-12/2-str-185-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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