{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2010-08-05_2_StR_340_10_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2010-08-05","aktenzeichen":"2 StR 340/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 340/10\nvom\n5. August 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. August 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nGera vom 12. März 2010 wird als unbegründet verworfen, da die\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\n1 Die Bildung der Gesamtstrafe ist ein eigenständiger und zu begründender Strafzumessungsakt, der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB durch die Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) erfolgt und sich nicht an der\nSumme der Einzelstrafen oder an rechnerischen Grundsätzen zu orientieren\nhat, sondern an gesamtstrafenspezifischen Kriterien (vgl. BGH, NStZ 2003,\n295; Rissing-van Saan in LK, 12. Aufl., § 54 Rn. 12; Fischer, StGB, 57. Aufl.,\n§ 54 Rn. 7 f. mwN.). Einer eingehenden Begründung bedarf es, wenn die Gesamtstrafe sich auffallend von der Einsatzstrafe entfernt (st. Rspr., vgl. u. a.\nBGHR, StGB, § 54 Abs. 1 Bemessung 8).\n\n2 Diesen Anforderungen wird die Begründung des Landgerichts nicht gerecht. Es hat die Gesamtstrafe \"aus den verhängten Einsatzstrafen\" gebildet\n(UA S. 29) und bei einer (vom Gericht nicht konkret benannten) Einsatzstrafe\nvon neun Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs\nMonaten erkannt. Dabei hat es - abgesehen von einer floskelartigen Verweisung auf vorangehende Strafzumessungserwägungen - nur den strafmildernden Umstand eines Härteausgleichs angeführt (UA S. 29). Auf gesamtstrafenspezifische strafschärfende Umstände wird zur Begründung der Gesamtstrafe\nnicht ausdrücklich abgestellt. Die Begründung legt vielmehr nahe, dass das Gericht die Bildung der Gesamtstrafe auf Grund rechnerischer Überlegungen auf\nBasis der Summe der 65 Einzelstrafen vorgenommen hat.\n\n3 Der Senat kann jedoch den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit, insbesondere UA S. 28, noch hinreichend deutlich entnehmen, dass der Tatrichter\nbei der erheblichen Erhöhung der Einsatzstrafe zutreffend als gesamtstrafenspezifisch strafschärfenden Umstand insbesondere die Vielzahl der Taten in\n\nzwei - wenngleich kurzen - Zeiträumen im Blick hatte. Der Senat schließt daher\nmit Rücksicht auf den Gesamtzusammenhang der Strafzumessungsgründe\naus, dass die Gesamtfreiheitsstrafe ohne die aufgezeigten Rechtsfehler milder\nausgefallen wäre.\n\nRissing-van Saan Fischer Schmitt\n\nEschelbach Ott","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-08-05/2-str-340-10","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-08-05/2-str-340-10","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:52:41.956492+00:00"}}