{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2010-08-04","aktenzeichen":"2 StR 365/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 365/10\nvom\n4. August 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. August 2010 gemäß\n§§ 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom\n19. Januar 2010 wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird\nals unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren\nund drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat er rechtzeitig Revision eingelegt. Das schriftliche Urteil wurde seinem Verteidiger am 19. April 2010 zugestellt. Mit einem am 9. Juni 2010 beim Landgericht eingegangenen Verteidigerschriftsatz beantragt er unter Hinweis auf ein Büroversehen des Verteidigers die\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur\nBegründung des Rechtsmittels und begründet seine Revision mit der allgemein\nerhobenen Sachrüge.\n\n2 2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, da die Voraussetzungen\ngemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht eingehalten wurden.\n\n3 Die Antragsbegründung äußert sich nicht dazu, wann das Hindernis, das\neiner rechtzeitigen Revisionsbegründung entgegenstand, weggefallen ist. Entscheidend für den Beginn der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag im Sinne\nvon § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Fristversäumung durch den Angeklagten. Jedenfalls in den Fällen, in denen die\nWahrung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags auch, dass\nder Antragsteller mitteilt, wann dieses Hindernis entfallen ist (vgl. BGH,\nNStZ 2006, 54 f.). Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (vgl.\nMeyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 45 Rn. 5). Erforderlich war demnach die Mitteilung, wann der Angeklagte von der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Kenntnis erhalten hat. Daran fehlt es.\n\n4 Im Übrigen sind die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden (§ 45\nAbs. 2 Satz 1 StPO). Aus dem Hinweis auf ein \"Büroversehen\" ist nicht zu entnehmen, dass den Angeklagten auch kein mitwirkendes Verschulden trifft.\n\n5 Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, dem Angeklagten von Amts\nwegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist\nzur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages (vgl. BGHR StGB § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 9) zu gewähren.\n\n6 3. Die Frist zur Begründung der Revision begann mit der Urteilszustellung (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO) am 19. April 2010 und sie endete mit Ablauf\ndes 19. Mai 2010. Die am 9. Juni 2010 eingegangene Revisionsbegründung\n\nwahrt diese Frist nicht. Das Rechtsmittel ist daher als unzulässig zu verwerfen\n(§ 349 Abs. 1 StPO).\n\n7 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.\n\nRissing-van Saan Fischer Schmitt\n\nEschelbach Ott","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-08-04/2-str-365-10","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-08-04/2-str-365-10","retrieved":"2026-10-24 07:52:41.860461+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-08-04/2-str-365-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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