{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2010-07-14","aktenzeichen":"2 StR 278/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 278/10\nvom\n14. Juli 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schwerer Brandstiftung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juli 2010 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nBad Kreuznach vom 9. März 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrecht erhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu\neiner Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich seine auf die\nVerletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig im Sinne von § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO. Das Rechtsmittel hat aber mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n2 1. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte seit seinem\n17. Lebensjahr unter einer hebephrenen Schizophrenie leidet. In Phasen eines\nakuten Schubes verspürte er oftmals den Drang, sich selbst zu töten. Motiviert\nwurde dies unter anderem durch die Furcht des Angeklagten davor, dass er\n\nseinen Phantasien von Gewalthandlungen gegenüber Frauen folgen könne.\nSchon vor der Tat war es zu einer Reihe von Selbsttötungsversuchen gekommen. Am Tattag, dem 18. April 2009, hatte der Angeklagte davon gelesen, dass\neine Frau durch Brand zu Tode gekommen sei, nachdem sie im Bett geraucht\nhatte. Dies nahm er zum Anlass, einen Selbsttötungsversuch durch Brandstiftung in seiner Wohnung, die sich in einem von acht Mietparteien bewohnten\nHaus befand, zu unternehmen. Er band sich selbst ein Bein am Bett fest, legte\nZeitungen vor dem Bett aus und zündete diese an. Er erkannte dabei die Gefährdung anderer Hausbewohner durch Ausbreitung des Feuers, vertraute aber\ndarauf, dass diese Personen rechtzeitig gewarnt werden würden. Als die Bettdecke in seiner unmittelbaren Nähe brannte, geriet er in Panik, löste seine Fessel und rannte aus dem Haus. Danach versuchte er, die Mitbewohner zu warnen. Durch Einsatz der Feuerwehr konnte der Brand gelöscht werden. Die vom\nAngeklagten gemietete Wohnung wurde aber weit gehend zerstört.\n\n3 Das Landgericht ist dem psychiatrischen Sachverständigen Su. darin\ngefolgt, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert,\naber nicht aufgehoben gewesen sei. Zur Tatzeit habe ein akuter Schub der\nSchizophrenie vorgelegen. Dadurch sei die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen, erheblich eingeschränkt, jedoch nicht aufgehoben\ngewesen. Er habe die Gefährdung anderer Personen noch erfassen können,\ndiese Erkenntnis jedoch infolge des psychotischen Handlungsantriebes in den\nHintergrund gedrängt. \"Gerade dies habe dazu geführt, dass der Angeklagte\nnicht in der Lage gewesen sei, den Gedanken an eine Gefährdung anderer\nauch entsprechende Taten folgen zu lassen. Die Realität habe den Angeklagten\nerst wieder erreicht, als sich das Feuer ausgebreitet habe und er in Panik verfallen sei.\"\n\n4 2. Das Urteil kann nicht bestehen bleiben, weil die Annahme, die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei zur Tatzeit nicht im Sinne von § 20 StGB aufgehoben gewesen, durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Ferner ist\ndie Maßregelanordnung rechtlich zu beanstanden.\n\n5 a) Die hebephrene Schizophrenie des Angeklagten ist eine krankhafte\nseelische Störung im Sinne von § 20 StGB (vgl. Müller-Isberner/Venzlaff in:\nVenzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 5. Aufl. 2009, S. 177). Das\nLandgericht hat auch festgestellt, dass die Brandstiftung der Ausdruck eines\nakuten Krankheitsschubes war. Jedoch hat es daraus keine fehlerfreien\nSchlüsse gezogen.\n\n6 Auf die erhebliche Verminderung der Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen, kommt es hier nicht an. Sie wäre nur von Bedeutung,\nwenn sie das tatsächliche Fehlen der Einsicht zur Folge gehabt hätte (BGHSt\n34, 22, 25). Davon ist aber nach den Feststellungen nicht auszugehen.\n\n7 Bei der Annahme, dass der Angeklagte zur Tatzeit in der Lage war, sich\nentsprechend seiner Unrechtseinsicht rechtmäßig zu verhalten, waren die im\nangefochtenen Urteil wiedergegebenen Ausführungen des psychiatrischen\nSachverständigen widersprüchlich. Einerseits hat er bemerkt, es habe für eine\nAufhebung der Steuerungsfähigkeit keine Hinweise gegeben. Andererseits war\nder Angeklagte nach Ansicht des Sachverständigen bei der Begehung der Tat\n\"nicht in der Lage gewesen, den Gedanken an eine Gefährdung anderer auch\nentsprechende Taten folgen zu lassen\". Damit war ersichtlich ein Vermeidungsverhalten gemeint. War der Angeklagte jedoch wegen seines krankheitsbedingten Dranges zur Selbsttötung nicht in der Lage, die Brandstiftungshandlung zu\nunterlassen, dann hat ihm zur Tatzeit die nach § 20 StGB erforderliche Steuerungsfähigkeit gefehlt.\n\n8 Ob bei der Begehung der Tat Schuldunfähigkeit vorlag, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht zu beantworten hat. Dabei handelt es sich nicht um eine\npsychiatrische Frage (vgl. schon BGHSt 8, 113, 122). Das Landgericht hat aber\nden genannten Widerspruch in den Ausführungen des Sachverständigen nicht\naufgelöst. Das wäre geboten gewesen, zumal bei einer Straftat, die gerade aus\ndysphorischer Verstimmung oder impulsiver Spannung aufgrund einer hebephrenen Schizophrenie begangen wurde, die Steuerungsunfähigkeit des Täters\nregelmäßig nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Nedopil, Forensische Psychiatrie, 3. Aufl. 2007, S. 152). Die Überlegung des Landgerichts, dass der Angeklagte sein Vorhaben \"planvoll und zielgerichtet umzusetzen versucht\" habe,\nschließt es dagegen nicht aus, dass er zur Vermeidung der Tathandlungen\nnicht in der Lage war. Die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 21\nStGB zwar sicher vorliegen, Schuldunfähigkeit aber auszuschließen sei, genügt\ndaher nicht den Anforderungen (vgl. Senat, NStZ 1997, 383). Der Schuldspruch\nund der Strafausspruch können deshalb keinen Bestand haben.\n\n9 b) Der Senat hebt auch den Maßregelausspruch auf. Der Rechtsfehler\nhinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe erfasst\nzunächst auch die Anwendung von § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB. Darüber hinaus\nist das Landgericht bei der Frage der Gefährlichkeit des Angeklagten für die\nAllgemeinheit im Sinne von § 63 StGB dem Sachverständigen gefolgt, der für\nden Fall des Ausbleibens einer konsequenten medikamentösen Behandlung\nund betreuenden Versorgung weitere Krankheitsschübe und darauf beruhende\nSelbsttötungsversuche als wahrscheinlich bezeichnet hat. Auf die bloße Selbstgefährdung kommt es aber für die strafrechtliche Maßregel nicht an. Das Landgericht hat angemerkt, dass Selbsttötungshandlungen auch unter Gefährdung\nanderer Personen zu erwarten seien, wie es sich aus der im Urteil nicht näher\nerläuterten Herbeiführung einer Gasexplosion im Jahre 1987 ergebe. Es fehlt\nim Urteil aber eine Auseinandersetzung damit, dass der Angeklagte ungeachtet\n\nzahlreicher Selbsttötungsversuche seither nicht mehr wegen zumindest rechtswidriger Taten in Erscheinung getreten ist, er seit Juni 2009 erneut unter\nBetreuung steht und nach freiwilliger stationärer Behandlung in der Abteilung\nfür Psychiatrie der H. klinik in einem Wohnheim für psychisch Kranke\naufgenommen wurde. Die Anordnung der schwer wiegenden Maßregel nach\n§ 63 StGB setzt aber eine erschöpfende Abwägung der Umstände voraus (vgl.\nSenat, NStZ-RR 2007, 73, 74). Der neue Tatrichter wird daher das Vorliegen\neiner Wahrscheinlichkeit höheren Grades für erneute schwere Störungen des\nRechtsfriedens (vgl. Senat, NStZ-RR 2005, 303, 304) näher zu erörtern haben.\n\n10 c) Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind von dem unter\n2.a) genannten Rechtsfehler nicht betroffen und können aufrechterhalten werden. Ergänzende, nicht im Widerspruch stehende Feststellungen sind zulässig.\n\nRissing-van Saan Schmitt Krehl\n\nEschelbach Ott","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-07-14/2-str-278-10","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-07-14/2-str-278-10","retrieved":"2026-10-24 07:52:41.805718+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-07-14/2-str-278-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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