{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2010-06-09_2_StR_201_10_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2010-06-09","aktenzeichen":"2 StR 201/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 201/10\nvom\n9. Juni 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten schweren Raubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. Juni 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 2009, soweit es\nihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine\nEntscheidung über die Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus unterblieben ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung einer früheren\nStrafe aus einem Strafbefehl wegen \"gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub, wegen\nDiebstahls, wegen Körperverletzung sowie wegen versuchter Nötigung\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und von dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen. Seine auf eine Verfahrensrüge\nund die Sachrüge gestützte Revision hat nur in dem aus der Beschlussformel\nersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n2 1. Die Verfahrensrüge greift aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. April 2010 nicht durch; Schuld und Strafausspruch\ndes angefochtenen Urteils weisen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten auf; gleiches gilt, soweit die Strafkammer von einer\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat.\nInsoweit ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 2. Das Urteil kann jedoch nicht bestehen bleiben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen\nKrankenhaus unterblieben ist.\n\n4 a) Das Landgericht hat sachverständig beraten festgestellt, dass bei dem\nAngeklagten eine ausgeprägte dissoziale Fehlentwicklung sowie daraus resultierend eine Alkoholabhängigkeit vorliege. Aufgrund einer akuten Alkoholintoxikation sei der Angeklagte bei Begehung der hier abgeurteilten Taten in\nseiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen im Sinne des\n§ 21 StGB (UA 43 und 45). Dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt\ngemäß § 64 StGB komme jedoch u.a. deshalb nicht in Betracht, weil Hauptursache der Kriminalität nicht die Alkoholabhängigkeit sondern die Dissozialität\ndes Angeklagten sei, die durch Alkohol und Drogen verstärkt werde. Diese ausgeprägte - allerdings nicht krankhafte - Dissozialität sei primär und in erster\nLinie für die Begehung der Straftaten ursächlich (UA 54).\n\n5 b) Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift dazu ausgeführt:\n\n6 \"Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet allerdings, dass sich\ndas Landgericht mit der Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in\neinem psychiatrischen Krankenhaus nicht befasst hat. Das Landgericht hat sich\nmit dieser Maßregel ersichtlich deshalb nicht auseinandergesetzt, weil die für\n\ndie verfahrensgegenständlichen Taten angenommene erheblich verminderte\nSchuldfähigkeit (§ 21 StGB) jeweils durch die hochgradige Tatzeitalkoholisierung des Angeklagten bewirkt wurde. Dies schloss eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB indes noch\nnicht von vorneherein aus. Zwar kommt die Anwendung des § 63 StGB nur bei\nPersonen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte\nSchuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgerufen ist (BGHSt 34, 22, 27).\nIn Fällen, in denen die Verminderung der Schuldfähigkeit letztlich auf Alkoholgenuss zurückzuführen ist, kann § 63 StGB aber ausnahmsweise angewendet\nwerden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (BGHSt 34, 313, 314; BGHR StGB § 63\nZustand 9)….\n\n7 Anlass zur Prüfung geben die Ausführungen des Sachverständigen zur\ndissozialen Fehlentwicklung des Angeklagten. Danach steht die Dissozialität\ndes Angeklagten für die Delinquenz des Angeklagten zwar im Vordergrund\n(UA S. 40); sie ist in erster Linie für die Straftaten des Angeklagten ursächlich\n(UA S. 54). Nach den Ausführungen des gehörten Sachverständigen hat der\nAngeklagte aufgrund seiner dissozialen Fehlentwicklung und der damit einhergehenden Haltschwäche aber immer wieder einmal zum überbordenden Konsum psychotroper Substanzen geneigt (UA S. 40/42); aufgrund der dissozialen\nEntwicklung habe sich beim Angeklagten ein regelwidriger Umgang mit Alkohol\nsekundär realisiert (UA S. 40). Diese Feststellungen legen nahe, dass die dissoziale Fehlentwicklung des Angeklagten nicht nur für die Straftaten, sondern\nauch für den Alkoholkonsum des Angeklagten ursächlich ist und diese dazu\ngeführt hat, dass er die abgeurteilten Straftaten im Zustand alkoholbedingter\nerheblich verminderter Schuldfähigkeit beging. Die weiteren Ausführungen des\ngehörten Sachverständigen, wonach der Angeklagte im Zustand des Alkohol-\n\nrausches zu aggressiver Enthemmung neige (UA S. 54), bestätigen dies. Anhaltspunkte dafür ergeben sich zudem aus den Anlasstaten und den Vorverurteilungen des Angeklagten vom 20. November 2007 und vom 4. August 2008\n(UA S. 12/13); zu den Tatzeitpunkten war der Angeklagte jeweils erheblich alkoholisiert….\n\n8 Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigenden\nkrankhaften Alkoholsucht war auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil das\nLandgericht - dem Sachverständigen folgend - die \"Persönlichkeitsbesonderheit\nder Dissozialität\" des Angeklagten als bloße \"Fehlentwicklung\" (UA S. 40), nicht\naber als Krankheit gewertet hat (UA S. 42). Auch wenn diese Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten in ihrer Ausprägung noch nicht den Grad erreicht hat,\nder bereits für sich genommen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit geführt hat und die vom Landgericht angenommene Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten letztlich erst durch seine jeweils\naktuelle Alkoholintoxikation herbeigeführt worden ist, kann darin nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein Zustand gesehen werden, der\ndie Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu rechtfertigen vermag (BGHSt 44, 338; BGH NStZ-RR 2007, 138).\"\n\n9 c) Dem folgt der Senat, weil nicht sicher auszuschließen ist, dass die\nStrafkammer nach sachverständiger Beratung bei Prüfung der Voraussetzun-\n\ngen des § 63 StGB die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hätte. Das Verschlechterungsverbot des § 358\nAbs. 2 StPO steht nicht entgegen.\n\nRissing-van Saan Fischer Roggenbuck\n\nAppl Bender","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-06-09/2-str-201-10","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-06-09/2-str-201-10","retrieved":"2026-10-24 07:52:41.418278+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-06-09/2-str-201-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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