{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2010-01-27","aktenzeichen":"2 StR 498/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 498/09\nvom\n\n27. Januar 2010\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nalias:\n\nwegen Raubes u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Januar\n2010, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Rissing-van Saan,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Fischer,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nRoggenbuck,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nCierniak,\nProf. Dr. Schmitt,\n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17. Juni 2009 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten schuldig gesprochen, \"in 26 Fällen\nals Person über 21 Jahre Betäubungsmittel gewerbsmäßig unerlaubt an eine\nPerson unter 18 Jahren abgegeben zu haben, tateinheitlich hierzu in 25 Fällen\nals Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren dazu bestimmt zu haben, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben sowie in einem weiteren Fall des Raubes\". Es hat ihn hierwegen unter Einbeziehung anderweit verhängter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision rügt\ndie Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Sie beanstandet die\nAnnahme minder schwerer Fälle nach § 30 a Abs. 3 BtMG a.F. in den Fällen 1\nsowie 3 bis 26 der Urteilsgründe.\n\n2 Die - nach ihrer Begründung wirksam auf die Einzelstrafaussprüche in\nden Fällen 1 sowie 3 bis 26 der Urteilsgründe sowie auf den Gesamtstrafenausspruch beschränkte - Strafmaßrevision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.\n\n3 1. Die Anwendung des nach § 30 a Abs. 3 BtMG a.F. für minder schwere\nFälle vorgesehenen Strafrahmens hält rechtlicher Nachprüfung stand.\n\n4 Die Strafzumessung, zu der auch die Frage gehört, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, unterliegt nur in eingeschränktem Umfang der Überprüfung\ndurch das Revisionsgericht. Es ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, auf der\nGrundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von\nder Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen und gegeneinander abzuwägen. Welchen Umständen er bestimmendes Gewicht beimisst, ist im Wesentlichen seiner Beurteilung überlassen (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 3, 179; 24,\n268; BGHR StGB § 177 Abs. 5 Strafrahmenwahl 2 m.w.N.; BGH, Urt. v.\n20. April 2004 - 5 StR 87/04). Das Revisionsgericht darf die Gesamtwürdigung\nnicht selbst vornehmen, sondern nur nachprüfen, ob dem Tatrichter bei seiner\nEntscheidung ein Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl. BGHSt 29, 319, 320; 34,\n345, 349; BGH NJW 1995, 340; StV 2002, 20; Urt. v. 7. November 2007 - 1 StR\n164/07). Das ist hier nicht der Fall. Zwar trifft es zu, dass der Angeklagte im Fall\n1 der Urteilsgründe die Initiative ergriffen und dem noch minderjährigen Zeugen\nMo. Haschisch zum Zweck des Weiterverkaufs angeboten hat. Hierauf\nging der Zeuge aber bereitwillig ein, weil sich ihm so eine Gelegenheit bot, zusätzlich kostenlos Betäubungsmittel für seinen Eigenkonsum zu erlangen. Die\nStrafkammer hat alle wesentlichen Umstände in ihre Erwägungen zur Strafrahmenwahl einbezogen und auch die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen. Die Annahme minder schwerer Fälle überschreitet jedenfalls nicht den ihr\n\nhierbei zukommenden Beurteilungsspielraum. Die Verschärfung des Strafrahmens des § 30 a Abs. 3 BtMG durch Art. 5 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung\narzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2009 (BGBl I\nS. 1990) ist im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar (§ 354 a StPO, § 2\nAbs. 3 StGB).\n\n5 2. Die Bildung der nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe (§ 55 Abs. 1\nStGB) weist im Ergebnis keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.\n\n6 Ausweislich der Urteilsgründe ist der Angeklagte durch Strafbefehl des\nAmtsgerichts Neuwied vom 6. August 2008 wegen Diebstahls in drei Fällen zu\neiner \"Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 €\" verurteilt worden.\n\n7 Das angefochtene Urteil teilt indes nicht mit, welche Einzelstrafen der\nfrühere Tatrichter der von ihm gebildeten Gesamtstrafe zugrunde gelegt hat;\nstattdessen hat die Strafkammer die vorgenannte Geldstrafe gemäß § 55\nAbs. 1 StGB einbezogen. Das ist rechtsfehlerhaft. Bei Einbeziehung einer gesamtstrafenfähigen Vorverurteilung zu einer Gesamtstrafe ist es erforderlich,\ndie jeweils verhängten Einzelstrafen konkret zu bezeichnen; diese werden, sofern der Tatrichter nicht von § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch macht, unter\nAuflösung der früher gebildeten Gesamtstrafe in eine neu auszusprechende\n\nGesamtfreiheitsstrafe einbezogen (BGH NStZ 1987, 183; Beschl. v. 9. Juli 2008\n- 1 StR 336/08). Der Senat kann jedoch ausschließen, dass sich dieser Fehler\nim Gesamtstrafenausspruch zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten\nausgewirkt hat.\n\nFrau VRinBGH\nProf. Dr. Rissing-van Saan\nist wegen Urlaubs an der\nUnterschriftsleistung gehindert.\n\nFischer Fischer Roggenbuck\n\nCierniak Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-01-27/2-str-498-09-2","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-01-27/2-str-498-09-2","retrieved":"2026-10-24 07:52:40.072423+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-01-27/2-str-498-09-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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