{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2015-06-10_1_StR_217_15_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2015-06-10","aktenzeichen":"1 StR 217/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 217/15\n\nvom\n10. Juni 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2015 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 10. Dezember 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten auf der Grundlage eines rechtskräftigen Schuldspruchs wegen „vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen von Waffen in Tateinheit mit vorsätzlichem Besitz zweier verbotener Waffen“ zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Verurteilung des Angeklagten im ersten\nVerfahrensdurchgang hatte der Senat auf Revision des Angeklagten im\nSchuldspruch bestätigt und den Strafausspruch (fünf Jahre Freiheitsstrafe) mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben (Beschluss vom 3. September\n2014 – 1 StR 343/14). Die gegen die erneute Verurteilung mit der Sachrüge\nund Verfahrensbeanstandungen geführte Revision des Angeklagten hat mit der\nRüge der Verletzung materiellen Rechts Erfolg.\n\n2 1. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil nach Abdruck des\nerstinstanzlichen Urteils und des Senatsbeschlusses vom 3. September 2014 in\ndem mit „Sachverhalt“ überschriebenen Abschnitt ausgeführt, aufgrund der\n\nteilweisen Verwerfung der Revision durch den genannten Beschluss des Senats stehe der in dem Ersturteil unter III. niedergelegte Sachverhalt fest. In diesem Abschnitt war unter III. 4. zum Nachtatverhalten des Angeklagten festgestellt, dass der Angeklagte nach einer bei ihm durchgeführten Durchsuchungsmaßnahme am Abend gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten\nK. den Zeugen H. bedroht hatte, weil dieser Zeuge zuvor den\nAngeklagten belastende Angaben gegenüber der Polizei gemacht hatte. Ausdrückliche eigene Feststellungen des Landgerichts zum Nachtatverhalten enthält das nunmehr angefochtene Urteil weder an dieser noch an anderer Stelle.\nIm Rahmen der Strafzumessung wird dem Angeklagten dieses Nachtatverhalten sowohl bei der Strafrahmenwahl wie auch der Strafzumessung im Einzelnen als besonders erschwerender Umstand angelastet.\n\n3 2. Die Revision rügt im Rahmen der Sachrüge zu Recht, dass das Landgericht damit den Umfang der innerprozessualen Bindung an die Feststellungen des ersten in dieser Sache ergangenen Urteils verkannt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2004 – 4 StR 149/04); auf die weiteren Beanstandungen\nkommt es daher nicht an.\n\n4 a) Hebt das Revisionsgericht nach § 353 Abs. 2 StPO ein Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf, bezieht sich diese Aufhebung auf alle diejenigen tatrichterlichen Sachverhaltsfeststellungen, die ausschließlich für den Strafausspruch bedeutsam sind, also weder die Schuldfrage\nnoch als doppelrelevante Umstände zugleich die Schuld- oder Straffrage (oder\neine andere Rechtsfolge) betreffen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – 3 StR\n139/14, NStZ 2015, 182, 183). Gehört – wie hier – das Nachtatgeschehen nicht\nzum Tatgeschehen im eigentlichen Sinne, sondern ist es lediglich für den\nRechtsfolgenausspruch bedeutsam, erfasst die Aufhebung der zum Straf-\n\nausspruch gehörenden Feststellungen auch die Feststellungen zum Nachtatgeschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2004 – 4 StR 149/04). Der neue\nTatrichter muss in diesem Fall zum Nachtatgeschehen selbst Beweis erheben\nund eigene Feststellungen treffen (BGH aaO).\n\n5 b) Daran fehlt es hier:\n\n6 Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung hat das Landgericht ergänzende Feststellungen ausdrücklich lediglich zu dem Fortgang des Strafverfahrens\ngegen den vom Angeklagten benannten Drogenverkäufer getroffen, nicht hingegen zum Nachtatverhalten.\n\n7 Eine eigene Feststellung des dem Angeklagten angelasteten Nachtatverhaltens kann der Senat auch nicht den Ausführungen des Landgerichts im\nRahmen der Beweiswürdigung entnehmen. Soweit die Strafkammer dort mitteilt, aufgrund des verlesenen Urteils der Vorinstanz ergäben sich die dem\nSchuldspruch zugrundeliegende Tat sowie das Nachtatverhalten, spricht dies\ndafür, dass das Landgericht auch an dieser Stelle von einem zu großen Bindungsumfang des Ersturteils ausgegangen ist. Die anschließende Bemerkung\ndes Landgerichts, der Angeklagte habe dies auch eingeräumt, kann deshalb\n– anders als der Generalbundeswalt meint – nicht als eigenständige Feststellung des Nachtatverhaltens verstanden werden.\n\n8 3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich dieser Rechtsfehler auf\nden Strafausspruch ausgewirkt hat. Zwar ist der Angeklagte gemäß dem\nrechtskräftigen Schuldspruch zur Mindeststrafe des Normalstrafrahmens aus\n§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG verurteilt worden. Das Nachtatverhalten war aber ein\nbesonders hervorgehobener Straferschwerungsgrund, der nach den Ausführungen des Landgerichts zur Ablehnung eines minder schweren Falls nach\n\n§ 30a Abs. 3 BtMG geführt hat. Wie der Senat bereits in seinem zuvor in dieser\nSache ergangenen Beschluss (vom 3. September 2014 – 1 StR 343/14) dargelegt hat, liegt es angesichts der Tatsache, dass die Grenze zur nicht geringen\nMenge THC beim komplett sichergestellten Marihuana nur unwesentlich überschritten wurde und der bislang unbestrafte, (teil-) geständige Angeklagte in der\nHauptverhandlung Angaben zu einem Hintermann gemacht hat (die inzwischen\nzu dessen Anklage geführt haben), nicht fern, dass das Landgericht trotz gewisser erschwerender Umstände einen minder schweren Fall nach § 30a\nAbs. 3 BtMG angenommen hätte und zu einer milderen Bestrafung gelangt wäre.\n\n9 4. Um dem neuen Tatrichter insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen\nzur Persönlichkeit des Angeklagten und den weiteren strafzumessungsrechtlich\nrelevanten Tatsachen zu ermöglichen, hebt der Senat die dem Strafausspruch\nzugehörigen Feststellungen erneut insgesamt auf.\n\nRaum Graf Radtke\n\nMosbacher Fischer","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-10/1-str-217-15","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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