{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2015-06-10_1_StR_190_15_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2015-06-10","aktenzeichen":"1 StR 190/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 190/15\n\nvom\n10. Juni 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2015 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Dezember 2014 mit den Feststellungen aufgehoben; ausgenommen hiervon ist der Freispruch hinsichtlich des Geschehens am 3. November 2012.\n\n2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt\nund im Übrigen freigesprochen (hinsichtlich des Geschehens am 20. Juni 2012\nwegen nicht ausschließbarer Aufhebung der Steuerungsfähigkeit, hinsichtlich\ndes Geschehens am 3. November 2012 mangels Vorsatzes). Zudem hat es die\nUnterbringung der Angeklagten im psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.\nDie Revision der Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils\nin dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.\n\nI.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet die nicht vorbestrafte\nAngeklagte seit vielen Jahren an einer paranoid schizophrenen Psychose, was\n\nmit einem affektiv labilen und aggressiven Verhalten, der wahnhaften Bewertung von Wahrnehmungen, einer misstrauischen Grundhaltung und der privatlogischen Verarbeitung konkreter Wahrnehmungen mit deutlichen Eigenbeziehungstendenzen einhergeht. Aufgrund dieser Erkrankung kam es zu folgenden\nVorfällen:\n\n3 Am 20. Juni 2012 warf die Angeklagte, als sie beim Mittagessen saß, ein\nWasserglas in Richtung der Füße ihres Vermieters, des Zeugen N. , wodurch\ndas Glas zerbrach und Scherben in die Socken eindrangen. Hierdurch wurde\nder Fuß des Zeugen verletzt und er verspürte Schmerzen, was die Angeklagte\nbilligend in Kauf nahm.\n\n4 Am 19. August 2012 fuhren der bereits genannte Zeuge N. und seine\nEhefrau mit dem Fahrrad in Richtung ihres Hauses, das dem von der Angeklagten bewohnten gegenüber liegt. Kurz bevor das Ehepaar ankam, beschimpfte\ndie Angeklagte die ihr entgegenkommenden Personen, nahm sodann einen\nStein vom Boden und warf diesen in Richtung der beiden. Der Stein traf die\nStraße vor dem Fahrrad des Zeugen und rollte von der Straße herunter. Hierbei\nnahm die Angeklagte billigend in Kauf, dass der Zeuge oder sein Fahrrad von\ndem Stein getroffen werden und der Zeuge hierdurch verletzt werden könnte.\n\n5 Im Mai 2014 kam es dann noch zu einem nicht angeklagten Geschehen,\ndas von der Kammer zwecks Prüfung der Gefährlichkeitsprognose festgestellt\nwurde: Die Angeklagte arbeitete an einem von ihr angelegten Blumenbeet, als\nsie von ihrem neuen Vermieter auf das von ihr im Hausflur abgestellte Fahrrad\nangesprochen wurde. Hierauf reagierte sie mit Geschrei. Als ihr Vermieter in\nmehreren Metern Entfernung ungerührt seiner eigenen Gartenarbeit nachging,\nwarf sie die von ihr zur Gartenarbeit verwendete Gartensichel (Durchmesser ca.\n30 cm) nach ihm. Dieser sah die Sichel und wich ihr aus, so dass die Sichel\n\nkurz vor ihm auf dem Boden zu liegen kam, ohne ihn zu treffen. Hierbei nahm\ndie Angeklagte eine Verletzung ihres Vermieters zumindest billigend in Kauf.\n\n6 2. Die Kammer hat jeden dieser Vorfälle als versuchte gefährliche Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs gewertet. Dem Sachverständigen folgend ist die Kammer davon ausgegangen, dass die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten bei allen Vorfällen krankheitsbedingt jeweils sicher erheblich vermindert war, nicht ausschließbar beim ersten und letzten Vorfall\nauch aufgehoben. Dass die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten beim Steinwurf teilweise noch erhalten war, schließt das Landgericht daraus, dass es sich\ndabei nicht um eine rein von Impulsen gesteuerte Tat, sondern um ein gewisses planvolles Vorgehen – vom Aufheben zum Zweck des Wurfs bis zum Zielen über eine gewisse Distanz – gehandelt habe.\n\n7 3. Die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus hat die Kammer\ndamit begründet, dass von der Angeklagten mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit\ninfolge ihrer krankhaften seelischen Störung vergleichbare körperliche Übergriffe gegen Unbeteiligte zu erwarten seien. Das Verhalten der Angeklagten seit\ndem Jahr 2012 bis zur mündlichen Verhandlung zeige ein durchgängig bei Erregung aggressives und auffälliges Verhalten mit Beschuldigungen anderer.\nFür die Angeklagte sei symptomatisch, dass sie sich, wenn sie unangenehmen\nSituationen mit anderen ausgesetzt sei, bedroht bzw. belästigt fühle und dann\nmit Würfen von Gegenständen reagiere. Die geworfenen Gegenstände seien\njeweils geeignet, erhebliche Verletzungen hervorzurufen, insbesondere hätte\nder Stein einen Sturz des Zeugen vom Fahrrad verursachen können.\n\nII.\n\n8 Sowohl der Schuldspruch wie auch der Maßregelausspruch halten revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n9 1. Soweit die Angeklagte bezüglich des Steinwurfs wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, hat das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht erörtert, ob die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts\nnach § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB vorliegen. Nach dem mitgeteilten Sachverhalt und aufgrund entsprechender Angaben der Angeklagten liegt nahe, dass\nes am Standort der Angeklagten noch mehr Steine gab, mit denen die Angeklagte den Zeugen oder sein Fahrrad hätte treffen können. Dass ein fehlgeschlagener Körperverletzungsversuch vorlag, der einen Rücktritt ausschließen\nwürde, ist nach den Feststellungen des Landgerichts nicht ersichtlich. Die Angeklagte könnte damit vom Versuch der gefährlichen Körperverletzung durch\nbloßes Nichtweiterhandeln strafbefreiend zurückgetreten sein. Deshalb kann\nder Schuldspruch nicht bestehen bleiben.\n\n10 2. Schon dies entzieht hier der Unterbringung nach § 63 StGB die\nGrundlage, so dass auch der Maßregelausspruch aufzuheben ist. Tritt der Täter strafbefreiend vom Versuch zurück, kann auf eine solche Anlasstat die Unterbringung nach § 63 StGB nicht gestützt werden (vgl. BGH, Urteil vom\n28. Oktober 1982 – 4 StR 472/82, BGHSt 31, 132).\n\n11 3. Die Aufhebung der Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB\nführt im vorliegenden Fall ohne Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung zur Aufhebung des (Teil-)Freispruchs hinsichtlich der Tat vom 20. Juni\n2012 (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n12 4. Hinzu kommt Folgendes:\n\n13 a) Nach den Feststellungen des Landgerichts bleibt offen, welche Größe\nder von der Angeklagten geworfene Stein gehabt hat; in Betracht kommt angesichts der Gesamtumstände als Wurfgegenstand auch ein kleiner Kieselstein.\nDie Größe des Steins ist aber nicht nur für die Frage entscheidend, ob ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorliegt, sondern\nauch im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose relevant.\n\n14 b) Soweit das Landgericht darauf abstellt, der Stein hätte auch das Fahrrad des Zeugen treffen und den Zeugen damit zu Fall bringen können, wären\ndie Voraussetzungen für eine gefährliche Körperverletzung nicht erfüllt, weil\ndiese nicht „mittels“ des gefährlichen Werkzeugs, sondern durch den Sturz vom\nFahrrad verursacht worden wäre (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015, § 224\nRn. 7a mwN).\n\n15 c) Dass das Landgericht im Fall des Steinwurfs von einer teilweise erhalten gebliebenen Steuerungsfähigkeit ausgegangen ist, beim Glaswurf hingegen\nnicht, weil es sich bei ersterem um ein gewisses planvolles Verhalten gehandelt\nhabe, überzeugt angesichts des Krankheitsbildes der Angeklagten nicht ohne\nweiteres. Dieses ist nach den Feststellungen des Landgerichts davon geprägt,\ndass sich die Angeklagte aufgrund ihrer paranoid schizophrenen Psychose in\nVerkennung der Realität leicht angegriffen fühlt und dann mit dem Werfen von\nGegenständen reagiert. Vor diesem Hintergrund hätte es zumindest näherer\nErörterung bedurft, weshalb das tatsächlich nicht besonders komplexe Aufheben und Werfen eines Steines derart anders zu bewerten ist als der Wurf eines\nGlases, das sich bereits in der Hand befindet.\n\n16 d) Unklar bleibt auch, weshalb das Landgericht bei dem Glaswurf nur\nvon einer versuchten gefährlichen Körperverletzung ausgeht, obwohl es nach\nden Feststellungen wohl zu einem Körperverletzungserfolg gekommen ist. Sollte die Tat entgegen den ansonsten von der Kammer geglaubten Schilderungen\ndes Geschädigten im Versuchsstadium stehen geblieben sein, wäre auch hier\ndie Prüfung eines möglichen Rücktritts im Hinblick auf andere Wurfgegenstände zu erwägen (siehe oben II.1.).\n\n17 5. Der Senat hebt angesichts der geschilderten Umstände auch die\nFeststellungen insgesamt auf, soweit nicht der Freispruch hinsichtlich des Vorfalls am 3. November 2012 betroffen ist.\n\n18 6. Für das neue Tatgericht bemerkt der Senat: Die Anordnung einer\nMaßregel nach § 63 StGB bedarf insgesamt einer besonders sorgfältigen Begründung, weil sie eine schwerwiegende und ggfs. langfristig in das Leben des\nBetroffenen eingreifende Maßnahme darstellt. Insbesondere erfordert die Gefährlichkeitsprognose eine umfassende Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten (vgl. BGH,\nBeschluss vom 15. Oktober 2013 – 3 StR 215/13 mwN). Der neue Tatrichter\nwird deshalb auch das Vorleben der Angeklagten noch mehr als bisher in den\nBlick zu nehmen haben, insbesondere den Vorfall, der zu der mitgeteilten Eintragung im Bundeszentralregister geführt hat. Gegebenenfalls werden auch\n\nErkenntnisse, die aus der mittlerweile fast zehnmonatigen Unterbringung nach\n§ 126a StPO gewonnen wurden, bei der Prüfung der Voraussetzungen des\n§ 63 StGB zu berücksichtigen sein.\n\nRaum Rothfuß Graf\n\nJäger Mosbacher","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-10/1-str-190-15","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126a","ref_norm":"126a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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