{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2015-04-30_1_StR_135_15_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2015-04-30","aktenzeichen":"1 StR 135/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 135/15\n\nvom\n30. April 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2015 beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung\nder Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I\nvom 27. Juni 2012 wird als unzulässig verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten mit dem in seiner Anwesenheit\nverkündetem Urteil vom 27. Juni 2012 u.a. wegen unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von\nsechs Jahren und elf Monaten verurteilt.\n\n2 Mit einem am 13. Januar 2015 bei den Justizbehörden in München eingegangenen Schreiben begehrt er „Rücksetzung des Verfahrens in die Revisions-, Beschwerdefähigkeit bzw. auf Wiedereinsetzung des Verfahrens in die\n1. Instanz mit Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers“.\n\n3 Bei am Rechtsschutzziel des Angeklagten orientierter Auslegung (§ 300\nStPO) erweist sich sein Begehren als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision sowie\nals Einlegung der Revision gegen das vorbezeichnete Urteil. Wie sich aus den\n\nzutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom\n25. März 2015 ergibt, ist der Wiedereinsetzungsantrag nicht zulässig erhoben\nsowie die Revision wegen des in der Hauptverhandlung am 27. Juni 2012 wirksam erklärten Rechtsmittelverzichts (§ 302 Abs. 1 StPO) unzulässig (§ 349\nAbs. 1 StPO).\n\n4 1. Die vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründe für die Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsgesuchs werden durch das Schreiben des Angeklagten vom 29. April 2015 nicht ausgeräumt. Soweit er nunmehr vorträgt, von\nder möglichen – der Sache nach auf § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO – gestützten\n„Unzulässigkeit des Rechtsmittelverzichts“ erst „Januar 2015“ erfahren zu haben, beseitigt dies den Zulässigkeitsmangel aus § 45 Abs. 2 StPO nicht. Nach\nden gesetzlichen Vorgaben müssen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des\nWiedereinsetzungsgesuchs innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1\nStPO vollständig vorgetragen werden. Dazu gehört auch die Mitteilung über\nden Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses (Senat, Beschluss vom\n14. Januar 2015 – 1 StR 573/14 Rn. 7, NStZ-RR 2015, 145 f. mwN). Nach\nFristablauf können bereits rechtzeitig vorgetragene Voraussetzungen der Zulässigkeit lediglich noch ergänzt oder verdeutlicht werden (Meyer-Goßner/\nSchmitt, StPO, 58. Aufl., § 45 Rn. 5 mwN). Zu dem Zeitpunkt seiner Kenntniserlangung über den Grund der Wiedereinsetzung verhält sich der Angeklagte aber erstmals in dem genannten Schreiben vom 29. April 2015. Im Übrigen\nwird selbst darin kein genauer Termin genannt.\n\n5 2. Die Revision ist wegen des wirksamen Rechtsmittelverzichts unzulässig.\n\n6 Soweit sich der Angeklagte auf seine schlechte psychische und physische Verfassung am Tag der Urteilsverkündung beruft, werden keine Umstände vorgetragen, die seine prozessuale Handlungsfähigkeit in Frage stellen. Le-\n\ndiglich bei Verhandlungsunfähigkeit käme aber der Verzichtserklärung keine\nrechtliche Wirksamkeit zu (Radtke in Radtke/Hohmann, StPO, § 302 Rn. 9\nmwN).\n\n7 Die Verzichtserklärung ist auch nicht gemäß § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO\nunwirksam. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, beweist\ndie Sitzungsniederschrift das Fehlen einer Verständigung im Sinne von § 257c\nStPO. Der Angeklagte benennt keine ausreichenden Anhaltspunkte, um eine\nFälschung der Sitzungsniederschrift im Wege des Freibeweises näher zu prüfen.\n\nRaum Rothfuß Graf\n\nCirener Radtke","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-04-30/1-str-135-15","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257c","ref_norm":"257c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-04-30/1-str-135-15","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:52:10.988524+00:00"}}