{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2014-10-08_1_StR_352_14_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2014-10-08","aktenzeichen":"1 StR 352/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 352/14\n\nvom\n8. Oktober 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu 1.: Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\nzu 2.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2014 beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5. März 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten\nergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\n1. Soweit die Revisionen jeweils wortgleich beanstanden, die Mitteilungsund Dokumentationspflicht sei dadurch verletzt worden, dass nicht mitgeteilt\nworden sei, von wem die Initiative zur Führung der Verständigungsgespräche\nausgegangen sei, sind sie nicht zulässig erhoben. Dies gilt schon deswegen,\nweil der Revisionsvortrag für sich genommen nicht die Prüfung ermöglicht, ob\nüberhaupt ein Rechtsfehler vorliegen würde, wenn das tatsächliche Vorbringen\nzuträfe.\n\nDie Revision trägt zum Verfahrensgeschehen vor, dass die Hauptverhandlung unterbrochen worden sei, sodann Verständigungsgespräche stattgefunden hätten und im Anschluss in öffentlicher Hauptverhandlung durch den\nVorsitzenden über den Inhalt der Gespräche Mitteilungen erfolgt und diese\nauch protokolliert worden seien. Es sei \"nicht erkennbar, ob bereits aus dem\n\nkonkreten Grund der Führung von Verständigungsgesprächen unterbrochen\nwurde\" oder es sich \"alternativ\" um eine \"reguläre Unterbrechung der Hauptverhandlung\" gehandelt habe.\n\nDamit wird das tatsächliche Geschehen schon nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit behauptet, vielmehr werden alternativ zwei Geschehensabläufe als bloße Möglichkeiten dargestellt. Durch den insoweit unvollständigen\nVortrag bleibt aber offen, ob überhaupt eine Verpflichtung bestand, darüber zu\ninformieren, von wem die Initiative zu den Gesprächen ausgegangen ist (vgl.\nhierzu BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013,\n1058, 1065; BGH, Beschluss vom 9. April 2014 - 1 StR 612/13; Beschluss vom\n15. April 2014 - 3 StR 89/14). Wäre dies nämlich in öffentlicher Hauptverhandlung angeregt worden, wie es die Revision als möglich darstellt und es der Darstellung in den dienstlichen Erklärungen des Sitzungsstaatsanwalts und der\nBerufsrichter entspricht, bestünde insoweit keine Informationspflicht gemäß\n§ 243 Abs. 4 Satz 2 StPO. Diese soll nämlich dazu dienen, außerhalb der\nHauptverhandlung stattgefundene Gespräche in der Hauptverhandlung zur\nSprache zu bringen, so dass die Möglichkeit eines informellen und unkontrollierbaren Verfahrens ausgeschlossen wird (vgl. BVerfG, aaO, 1069; BGH, Urteil\nvom 10. Juli 2013 - 2 StR 195/12, BGHSt 58, 310, 312 f.). An dem Erfordernis\neiner Erörterung von Geschehnissen außerhalb der Hauptverhandlung in der\nHauptverhandlung fehlt es aber, wenn die Führung von Verständigungsgesprächen in öffentlicher Hauptverhandlung, mithin für alle Verfahrensbeteiligten und\nfür die Öffentlichkeit transparent, angeregt worden ist.\n\n2. Dadurch, dass das Landgericht im Rahmen des § 95 AufenthG die\nAngeklagten als Staatsangehörige eines Drittstaates nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 anstatt, wie es zutreffend gewesen wäre, nach Anhang I dieser Verordnung behandelt hat, sind\n\nsie nicht beschwert, da sich anderenfalls jedenfalls ein längerer Tatzeitraum\nergeben hätte.\n\nRaum Rothfuß Jäger\n\nCirener Fischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-10-08/1-str-352-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-10-08/1-str-352-14","retrieved":"2026-10-24 07:52:10.244938+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-10-08/1-str-352-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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