{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2014-09-17","aktenzeichen":"1 StR 357/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 357/14\n\nvom\n17. September 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2014 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des\nLandgerichts München II vom 19. Dezember 2013, auch soweit es den Mitangeklagten J. betrifft, hinsichtlich der\nFeststellung nach § 111i Abs. 2 StPO wie folgt geändert:\n\nEs wird festgestellt, dass wegen eines Geldbetrages in Höhe\nvon 336.150 Euro, den die Angeklagten aus den Taten erlangt\nhaben, von der Anordnung von Wertersatzverfall nur deshalb\nabgesehen wird, weil Ansprüche von Verletzten gegen die\nbeiden Angeklagten als Gesamtschuldner entgegenstehen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Die Angeklagten wurden wegen \"mittäterschaftlichen vorsätzlichen unerlaubten Erbringens von Finanzdienstleistungen in Tateinheit mit 23 tateinheitlichen Fällen des mittäterschaftlichen Betrugs\" verurteilt: der nichtrevidierende\nAngeklagte J. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, der Angeklagte\nD. , der auch einer falschen Versicherung an Eides statt schuldig gesprochen wurde, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren.\n\n2 Das Landgericht stellte darüber hinaus fest, dass das Gericht hinsichtlich\nder beiden Angeklagten lediglich deshalb nicht auf Verfall des Wertersatzes in\nHöhe von 359.250 Euro erkannt hat, weil Ansprüche von Verletzten im Sinne\ndes § 73 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches entgegenstehen.\n\n3 Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten D. ,\nmit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.\n\n4 Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO.\n\n5 Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom\n14. Juli 2014 darauf hin, dass bei den abgeurteilten Fällen nur ein Gesamtschaden von 359.150 Euro statt 359.250 Euro entstanden ist und dass der Angeklagte D. bereits 23.000 Euro Schadensersatz geleistet hat. Da Schadensersatzleistungen des Angeklagten nach § 111i Abs. 5 StPO die Höhe des\nVerfallsbetrags schmälern (vgl. hierzu u.a. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011\n- 5 StR 109/11), war die Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO (zur Fassung\ndes Urteilstenors bei einer Entscheidung gemäß § 111i Abs. 2 StPO vgl. BGH,\nBeschluss vom 5. September 2013 - 1 StR 162/13) auf 336.150 Euro zu berichtigen (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Entsprechend der Anregung des Generalbundesanwalts hat der Senat klarstellend im Tenor (vgl. hierzu u.a. BGH, Beschluss vom 10. April 2013 - 1 StR 22/13 Rn. 9) die Gesamtschuldnerschaft mit\ndem Mitangeklagten J. zum Ausdruck gebracht, da dieser zumindest\nMitverfügungsgewalt an den aus den Taten erzielten Vermögenswerten hatte\n(UA S. 14 und 16; vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 20. November 2013 - 4 StR\n338/13 Rn. 11).\n\n6 Nach § 357 Satz 1 StPO ist die Abänderung des Urteils auf den nicht revidierenden Mitangeklagten J. zu erstrecken, denn insoweit beruht die\nvom Landgericht getroffene Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO auf demselben sachlich-rechtlichen Mangel (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 10. April\n2013 - 1 StR 22/13 Rn. 10).\n\n7 Der nur geringfügige Erfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473\nAbs. 1 und 4 StPO).\n\nRaum Rothfuß Jäger\n\nMosbacher Fischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-09-17/1-str-357-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111i","ref_norm":"111i","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-09-17/1-str-357-14","retrieved":"2026-10-24 07:52:10.098792+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-09-17/1-str-357-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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