{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2014-09-01_1_StR_279_14_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2014-09-01","aktenzeichen":"1 StR 279/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 279/14\n\nvom\n1. September 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nhier: Anhörungsrüge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2014 beschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des\nSenats vom 22. Juli 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. Januar 2014 mit Beschluss vom 22. Juli 2014\nals unbegründet verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers, welcher am 6. August 2014 bei dem\nSenat eingegangen ist, jedoch auf den 24. Juni 2014, mithin vor Erlass des Senatsbeschlusses datiert ist. Der inhaltliche Kontext des Schriftsatzes ergibt,\ndass es sich bei der darin enthaltenen Datumsangabe um einen Schreibfehler\nhandelt und er eine zulässigerweise nach Erlass der Entscheidung erhobene\nGehörsrüge nach § 356a StPO darstellt.\n\n2 Der Rechtsbehelf ist unbegründet, da keine Verletzung des rechtlichen\nGehörs vorliegt. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen\noder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre,\nnoch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des\nVerurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Ausspruch auf rechtliches Gehör verletzt.\n\n3 Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des\nVerurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revi-\n\nsion nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den\nGrundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor.\n\n4 Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des\nRechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 3. Dezember\n2013 - 1 StR 521/13 mwN). Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen\nbesteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. August 2005 - 2 BvR 1006/05\nNJW 2006, 136).\n\n5 Das gilt auch dann, wenn erst in der Gegenerklärung die Sachrüge weiter ausgeführt worden ist (BGH, Beschluss vom 14. September 2004 - 1 StR\n124/04 NStZ-RR 20/05, 14). Auch eine Mitteilung des Gerichts, warum es die\nnachgeschobene Beanstandung für unbegründet erachtet, ist nicht erforderlich\n(BGH, Beschluss vom 2. September 2008 - 5 StR 225/08 NStZ 20/09, 52).\n\n6 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des\n§ 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - 1 StR 81/13\nmwN).\n\nRothfuß Jäger Cirener\n\nRadtke Fischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-09-01/1-str-279-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-09-01/1-str-279-14","retrieved":"2026-10-24 07:52:09.955155+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-09-01/1-str-279-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2014-09-01","dockets":["1 StR 279/14"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2014-09-01_1_StR_279_14_NA_NA_0","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 01.09.2014 – 1 StR 279/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-09-01/1-str-279-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des\nSenats vom 22. Juli 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/356a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"356a","label":"§ 356a StPO","mentions":1},{"id":"StPO/465","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"465","label":"§ 465 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:52:09.955155+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}