{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2014-07-22_1_StR_53_14_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2014-07-22","aktenzeichen":"1 StR 53/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 53/14\n\nvom\n22. Juli 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu 1.: schweren Menschenhandels u.a.\nzu 2.: Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2014 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 7. Mai 2013 im Rechtsfolgenausspruch\n\na) dahin abgeändert, dass hinsichtlich des Angeklagten D.\nfestgestellt wird, dass wegen eines Geldbetrages in Höhe\nvon 4.084.582,11 Euro, den dieser Angeklagte aus den Taten erlangt hat, von der Anordnung des Wertersatzverfalls\nnur deshalb abgesehen wird, weil Ansprüche von Verletzten entgegenstehen;\n\nb) aufgehoben, soweit hinsichtlich der Angeklagten G.\nFeststellungen gemäß § 111i Abs. 2 StPO getroffen worden\nsind; dieser Ausspruch entfällt.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu\ntragen. Zudem hat der Beschwerdeführer D. die Kosten\nder durch seine Revision der Nebenklägerin S. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen schweren Menschenhandels, Förderung des Menschenhandels, Einschleusens von Auslän-\n\ndern in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung, Steuerhinterziehung in 29 Fällen und Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 79 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Angeklagte G. hat es wegen Einschleusens von\nAusländern in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung, Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 29 Fällen und Beihilfe\nzum Vorenthalten von Arbeitsentgelt in 79 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat das Landgericht\nfestgestellt, dass Ansprüche Verletzter der Anordnung eines Verfalls in das\nVermögen beider Angeklagter entgegenstehen und dass ersparte Aufwendungen erlangt worden sind, denen ein Geldbetrag von 4.119.028 Euro entspricht.\nDie Revisionen haben zu den Feststellungen gemäß § 111i Abs. 2 StPO einen\nTeilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Zum Schuldspruch und zum Strafausspruch bleiben die Revisionen\nder Angeklagten aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts\ngenannten Gründen ohne Erfolg.\n\n3 2. Auf die Revision des Angeklagten D. ist die Feststellung gemäß\n§ 111i Abs. 2 StPO dahin abzuändern, dass wegen eines Geldbetrages in Höhe von 4.084.582,11 Euro, den der Angeklagte aus den Taten erlangt hat, von\nder Anordnung des Wertersatzverfalls nur deshalb abgesehen wird, weil Ansprüche von Verletzten entgegenstehen. Der vom Landgericht festgestellte Betrag von 4.119.028 Euro hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n4 Zum einen ist dem Landgericht ein Additionsfehler unterlaufen. Die\nSumme der vom Landgericht rechtsfehlerfrei als erlangtes „etwas“ eingestuften\nersparten Aufwendungen beträgt lediglich 4.097.006,11 Euro. Zum anderen hat\ndas Landgericht nicht berücksichtigt, dass die Vorschrift des § 111i Abs. 2\nSatz 1 StPO auf Taten, die bereits vor dem 1. Januar 2007 beendet waren, im\nHinblick auf § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB keine Anwendung findet (vgl. BGH,\nBeschlüsse vom 18. Dezember 2008 – 3 StR 460/08, wistra 2009, 241; vom\n10. April 2013 – 1 StR 22/13, NStZ-RR 2013, 254 und vom 20. März 2014\n– 3 StR 28/14, NStZ 2014, 397 mwN). Hier war die Hinterziehung von Umsatzsteuer für das Jahr 2005 (Fall 80 der Urteilsgründe) mit einem Hinterziehungsbetrag von 12.424 Euro bereits am 22. Dezember 2006 beendet. Das Landgericht durfte deshalb in diesem Umfang keine Feststellungen nach § 111i Abs. 2\nStPO treffen.\n\n5 3. Die Feststellungen gemäß § 111i Abs. 2 StPO betreffend die Angeklagte G. entfallen insgesamt. Ein derartiger Ausspruch kommt nur dann\nin Betracht, wenn das Gericht lediglich deshalb nicht auf Verfall erkennt, weil\nAnsprüche eines Verletzten gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen.\nDies ist hier nicht der Fall. Denn die Angeklagte G. hat nichts im Sinne\ndes § 73 Abs. 1 StGB unmittelbar aus der Tat erlangt.\n\n6 Zwar können auch ersparte Aufwendungen erlangtes „etwas“ im Sinne\nvon § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB sein (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 73 Rn. 9\nmwN; zur Steuerhinterziehung vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Juli 2010\n– 1 StR 239/10, wistra 2010, 406). Diese geldwerten Vorteile sind jedoch allein\ndem Vermögen des Angeklagten D. , der die Bordelle betrieben hat, zuge-\n\nflossen. Die Angeklagte G. hat den Angeklagten D. bei den Straftaten der Steuerhinterziehung und des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt lediglich unterstützt und damit erreicht, dass dieser sich Aufwendungen erspart hat.\nEine Verfallsanordnung gegen sie käme daher nur dann in Betracht, wenn sie\nMitverfügungsgewalt an dem aus diesen Straftaten Erlangten gehabt hätte (vgl.\nFischer, aaO, Rn. 16; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2006, 4 StR 421/06,\nNStZ-RR 2007, 121). Dies war jedoch nicht der Fall.\n\n7 4. Der Teilerfolg der Beschwerdeführer ist nicht so erheblich, dass es\ngeboten wäre, sie aus Billigkeitsgründen von der Kosten- und Auslagenlast\nauch nur teilweise freizustellen (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).\n\nRichter am BGH Dr. Wahl ist\nwegen Urlaubsabwesenheit\ngehindert seine Unterschrift\nbeizufügen.\n\nRothfuß Rothfuß Jäger\n\nCirener Radtke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-22/1-str-53-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111i","ref_norm":"111i","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-22/1-str-53-14","retrieved":"2026-10-24 07:52:09.778775+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-07-22/1-str-53-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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