{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2014-07-08_1_StR_605_13_NA_NA_1","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2014-07-08","aktenzeichen":"1 StR 605/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 605/13\n\nvom\n8. Juli 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a.\n\nhier: Anhörungsrüge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2014 beschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des\nSenats vom 12. März 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Februar 2013 durch Beschluss vom 12. März 2014\nmit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zu zwölf Fällen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und zu zwölf Fällen\nder Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt ist. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 27. Juni 2014 hat\nder Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben.\n\n2 Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung\ndes rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor.\n\n3 Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat\ner zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen\ndes Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für\ndurchgreifend erachtet.\n\n4 Der Senat hat seine Entscheidung ausführlich begründet und die entscheidungserheblichen Punkte angesprochen. Einer weitergehenden Begründung des Beschlusses bedurfte es nicht.\n\n5 Das Vorbringen des Verurteilten, das sich weitgehend in einer - hier unbehelflichen - Kritik an der beanstandeten Entscheidung erschöpft, zeigt keinen\nGehörsverstoß auf. Einer Klarstellung bedarf nur Folgendes:\n\n6 Eine Trennung in verschiedene Verfahren hat nicht stattgefunden. Es ist\nlediglich der Übersichtlichkeit wegen entsprechend den fünf Anträgen des Generalbundesanwalts im gleichen Verfahren für jeden Angeklagten eine auf dessen Revisionsbegründung eingehende selbständige Beschlussbegründung erfolgt.\n\n7 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des\n§ 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 1 StR 82/14).\n\nRothfuß Jäger Cirener\n\nRadtke Mosbacher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-08/1-str-605-13-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-08/1-str-605-13-2","retrieved":"2026-10-24 07:52:09.751238+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-07-08/1-str-605-13-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2014-07-08","dockets":["1 StR 605/13"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2014-07-08_1_StR_605_13_NA_NA_1","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 08.07.2014 – 1 StR 605/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-08/1-str-605-13-2","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des\nSenats vom 12. März 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/356a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"356a","label":"§ 356a StPO","mentions":1},{"id":"StPO/465","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"465","label":"§ 465 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:52:09.751238+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}