{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2014-06-25","aktenzeichen":"1 StR 92/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n1 StR 92/14\n\nvom\n\n25. Juni 2014\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter Anstiftung zum Mord u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n25. Juni 2014, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nRothfuß\nals Vorsitzender,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Jäger,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nCirener\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Radtke,\nProf. Dr. Mosbacher,\n\nErster Staatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt - in der Verhandlung -\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Traunstein vom 6. November 2013 mit den\nzugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Landshut zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 13. März 2012\nwegen tateinheitlich begangener Waffendelikte in Tatmehrheit mit Brandstiftung\nunter Einbeziehung anderweitig rechtskräftig gewordener Einzelstrafen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von\ndem Vorwurf der versuchten Anstiftung zum Mord hatte es ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Während die gegen den Schuldspruch gerichtete Revision des Angeklagten vom Senat verworfen worden ist, ist auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil aufgehoben worden, soweit der Angeklagte freigesprochen worden war. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten hinsichtlich des noch nicht rechtskräftigen Teils erneut aus tatsächlichen Gründen freigesprochen (vgl. zur richtigen Tenorierung BGH, Beschluss\nvom 4. Februar 2014 – 2 StR 526/13). Gegen diesen Freispruch wendet sich\ndie Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, die sie auf eine Aufklärungsrüge und\n\ndie Sachrüge stützt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat\nmit der Sachrüge Erfolg.\n\nI.\n\n2 1. Dem Angeklagten ist mit der Anklage vorgeworfen worden, aus der\nUntersuchungshaft heraus einen Auftrag zur Ermordung des D. erteilt zu\nhaben. Hintergrund soll gewesen sein, dass der Angeklagte den in einem umfangreichen Betrugsverfahren Mitbeschuldigten D. töten lassen wollte,\num ihn daran zu hindern, auszusagen. Er habe beabsichtigt, diese Tat für\n10.000 € von dem ihm als Scharfschützen bekannten K. ausführen zu lassen. Rechtsanwalt B. , dem damaligen Verteidiger des Angeklagten, soll\nam 20. April 2010 mitgeteilt worden sein, dass D. aus der Haft entlassen\nworden sei. Daraufhin habe Rechtsanwalt B. den Angeklagten am\n20. oder 21. April 2010 in der Untersuchungshaft besucht. Hierbei soll der Plan\ndes Angeklagten zur Tötung des D. besprochen worden sein. Rechtsanwalt B. soll sich bereit erklärt haben, den Auftrag zur Ermordung des\nD. weiterzuleiten und soll am 21. April 2010 einen Aktenvermerk gefertigt\nhaben, indem er festhielt: „K. soll für 10.000,00 den D. verramma, er\nerledigt die Geschichte“. Entsprechend dem Tatplan des Angeklagten soll\nRechtsanwalt B. den Vermerk sodann an die Ehefrau des Angeklagten\nweitergeleitet haben. Diese soll den Tötungsauftrag jedoch nicht wie geplant\nweitergegeben haben, da ihr der Plan zu weit gegangen sei.\n\n3 2. Das Landgericht hat hierzu im Wesentlichen Folgendes festgestellt:\n\n4 Im August 2009 äußerte der Angeklagte in einem Telefonat gegenüber\ndem in dem Betrugsverfahren Mitbeschuldigten S. , dass D.\n\n„auspacke“ und nun große Schwierigkeiten auf sie zukämen. Rechtsanwalt\nB. fertigte am 21. April 2010, nach einer Besprechung mit dem Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt, einen Aktenvermerk, in dem es heißt: „K.\nsoll für 10.000,00 den D. verramma, er erledigt die Geschichte“. Diesen\nVermerk leitete Rechtsanwalt B. am 22. April 2010 an die Ehefrau des\nAngeklagten weiter. In den Schreiben Rechtsanwalt B. s an den Angeklagten vom 3. Mai 2010 ist ausgeführt: „D. wird etwas mehr als nur die\nFresse poliert bei passender Gelegenheit, so diese Seite“ und „mit K. ist\nnoch nicht gesprochen worden, brauchts im Moment wohl auch nicht“. Sieben\nTage später schrieb B. an den Angeklagten: „Tatsache ist, dass D.\nsich zum Kronzeugen aufbaut.“ K. erfuhr nichts von dem Mordauftrag.\n\n5 3. Zur Begründung des Freispruchs hat das Landgericht ausgeführt, es\nfehle bereits am Nachweis des „objektiven Sachverhalts“ zum Gespräch zwischen B. und dem Angeklagten am 21. April 2010. Hierzu wisse die\nStrafkammer lediglich, dass B. bei seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung ausgesagt habe, das Wort „verramma“, welches verräumen, beiseite\nschaffen, verstecken, wegräumen bedeute, sei vom Angeklagten gekommen.\nDamit stehe aber nur fest, was der Angeklagte nach B. s Meinung gesagt\nhabe. Dies sei nicht ausreichend. Auch die subjektive Tatseite sei nicht nachgewiesen. So lasse der Aktenvermerk keine ausdrücklichen Handlungsanweisungen erkennen. Zwar habe der Angeklagte irgendwann einmal gegenüber\nS. geäußert, er bringe jeden um, der gegen ihn auspacke, hingegen in\ndem Telefonat mit S. aus August 2009 nichts Entsprechendes geäußert.\n\nII.\n\n6 Das freisprechende Urteil hält der sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht\nstand, so dass es eines Eingehens auf die Verfahrensrüge nicht mehr bedarf.\n\n7 Das Revisionsgericht hat es grundsätzlich hinzunehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an dessen Täterschaft\nnicht zu überwinden vermag. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich\ndarauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar\noder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze\nverstößt. Rechtsfehlerhaft ist es auch, wenn sich das Tatgericht bei seiner Beweiswürdigung darauf beschränkt, die einzelnen Belastungsindizien gesondert\nzu erörtern und auf ihren jeweiligen Beweiswert zu prüfen, ohne eine Gesamtabwägung aller für und gegen die Täterschaft sprechenden Umstände vorzunehmen. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt ferner, ob überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 27. April 2010 – 1 StR\n454/09, NStZ 2011, 108, 109; vom 1. Februar 2011 – 1 StR 408/10 und vom\n7. Juni 2011 – 5 StR 26/11). Nach diesem Maßstab erweist sich die Beweiswürdigung als rechtsfehlerhaft, da sie lückenhaft ist und eine umfassende Gesamtwürdigung der gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vermissen\nlässt.\n\n8 Die Feststellung des Landgerichts, es könne sich zum Ablauf des Gesprächs zwischen B. und dem Angeklagten nur auf die späteren Angaben B. s stützen, die für eine Überzeugungsbildung zum Ablauf des Gesprächs nicht ausreichend seien, lässt mehrere Aspekte unerörtert. So wäre\nzunächst in den Blick zu nehmen gewesen, dass der Angeklagte sich zum Ge-\n\nbrauch des Wortes „verramma“ eingelassen hat. Ausweislich der Urteilsgründe\nhat er hierzu einerseits angegeben, damit Gegenstände gemeint zu haben, die\ndem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen werden sollten, andererseits keine Erinnerung daran zu haben, dieses Wort verwendet zu haben. Eine\nWürdigung dieses Aussageverhaltens und eine Auseinandersetzung damit zur\nErmittlung des Inhalts des fraglichen Gesprächs – auch unter Berücksichtigung\ndes Inhalts und der Entstehungsweise des Vermerks von B. – lässt sich\nden Urteilsgründen nicht entnehmen. Zum anderen findet der Umstand, dass\nB. den Aktenvermerk nach den Feststellungen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Gespräch mit dem Angeklagten fertigte und alsbald dessen Ehefrau zuleitete, keine Berücksichtigung in der Beweiswürdigung\nder Strafkammer zum Ablauf des Gesprächs. Dies wäre aber erforderlich gewesen. Anders als die Angaben B. s in seiner Beschuldigtenvernehmung,\nauf die sich die Strafkammer im Hinblick auf mögliche Entlastungstendenzen\nB. s für seine eigene Person nicht allein stützen wollte, erfolgte dieser\nVermerk nicht erkennbar für die Strafverfolgungsbehörden. Die Art und der\nZweck seiner Abfassung – auch wenn es sich dabei nur um eine Zusammenfassung durch B. handelte – wäre damit ein tauglicher Anknüpfungspunkt\nfür Rückschlüsse auf den Inhalt des Gesprächs und der dabei verfolgten Intention des Angeklagten. Dabei wäre auch der Zusammenhang des Wortes „verramma“ mit „10.000,00“ und der Bezug auf D. – und nicht etwa auf Gegenstände – einzubeziehen gewesen.\n\n9 Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei einer diese Aspekte miteinbeziehenden Gesamtwürdigung zu einem anderen Schluss\nhinsichtlich des Inhalts des Gesprächs zwischen B. und dem Angeklagten am 21. April 2010 insbesondere bezüglich eines entsprechenden Vorsatzes\ndes Angeklagten gekommen wäre.\n\nIII.\n\n10 Da die bisher – ohnehin mit Rechtsfehlern – getroffenen Feststellungen\nauch nicht ausreichen, um tragfähig einen wirksamen Rücktritt vom Versuch\nder Anstiftung anzunehmen, war der Freispruch aufzuheben. Die Sache bedarf\ninsoweit erneuter Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 StPO Gebrauch gemacht und die Sache\nan ein anderes Gericht zurückverwiesen.\n\nRothfuß Jäger Cirener\n\nRadtke Mosbacher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-06-25/1-str-92-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-06-25/1-str-92-14","retrieved":"2026-10-24 07:52:09.642575+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-06-25/1-str-92-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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