{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2013-12-03_1_StR_521_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2013-12-03","aktenzeichen":"1 StR 521/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 521/13\nvom\n3. Dezember 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Bandendiebstahls\n\nhier: Anhörungsrüge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2013 beschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des\nSenats vom 22. November 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. April 2013 mit Beschluss vom 22. November 2013 als\nunbegründet verworfen.\n\n2 Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 29. November 2013 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben.\n\n3 Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung\ndes rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor.\n\n4 Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat\ner zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten\nübergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör\nverletzt.\n\n5 1. Der Senat hat vor seiner Entscheidung dem Verteidiger die vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 22. Oktober 2013 erwähnte dienstliche Stellungnahme der Ersten Staatsanwältin und den Aktenvermerk der Vor-\n\nsitzenden Richterin zur Kenntnis gebracht. Er hat zudem, da eine Verlängerung\nder gesetzlichen Frist nicht in Betracht kam, nach Zustellung der Unterlagen an\nden Verteidiger am 14. November 2013 mit seiner Entscheidung eine angemessene Frist zugewartet, damit dieser Gelegenheit hatte, sich vor der Entscheidung des Senats hierzu zu äußern.\n\n6 Weitere Aktenbestandteile, die eine Akteneinsicht des Verteidigers erforderlich machten, waren seit dessen letzter Akteneinsicht nicht angefallen, was\nihm gleichfalls mitgeteilt wurde.\n\n7 Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, was der Verteidiger\ndamit gemeint haben könnte, wenn er im Rahmen seiner Gehörsrüge gegenüber dem Senat beanstandet, dass dies \"nicht hinterfragt\" werden konnte.\n\n8 Jedenfalls hat der Senat bei seiner Entscheidungsfindung nichts verwertet, von dem der Verurteilte keine Kenntnis hatte.\n\n9 2. Der Senat war nicht gehalten, der Anregung nachzugehen, im Freibeweisverfahren weitere Aufklärung vorzunehmen.\n\n10 Der Revisionsführer musste seinen Vortrag, dem Protokoll sei nicht zu\nentnehmen, ob eine Verständigung stattgefunden habe, dahin korrigieren, dass\ndort festgehalten ist, dass eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO nicht\nstattgefunden hat.\n\n11 Der weitere Vortrag in der Revision, aus den Urteilsgründen lasse sich\nnicht entnehmen, ob eine Verständigung erzielt wurde, ist unzutreffend.\n\n12 Auf Seite 6 der Urteilsgründe heißt es: \"Eine Verständigung im Sinne des\n§ 257 c StPO ist nicht erfolgt.\"\n\n13 Nicht nur die dienstliche Erklärung der Ersten Staatsanwältin und der Aktenvermerk der Vorsitzenden Richterin lassen sich dahin verstehen, dass keine\nVerständigung stattgefunden hat, sondern insbesondere das vom Revisionsführer selbst vorgelegte Schreiben des Instanzverteidigers vom 12. August 2013\nstellt klar: \"In vorbezeichneter Strafsache gab es keine Absprache bzw. Verständigung.\"\n\n14 In Anbetracht dieser Umstände war eine weitere Aufklärung durch den\nSenat nicht geboten. Darüber hinaus behauptet der Revisionsführer nicht bestimmt, dass eine verbotene informelle Verständigung vorliegt, sondern ist lediglich der Auffassung, dass eine solche \"nicht zweifelsfrei ausgeschlossen\"\nwerden könne.\n\n15 3. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des\nVerurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet.\n\n16 Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht\nausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz\nder Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden.\n\n17 § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor.\n\n18 Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des\nRechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 27. August\n2013 - 2 StR 87/13 mwN).\n\n19 Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen\nRechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl.\nBVerfG NJW 2006, 136; StraFo 2007, 463).\n\n20 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des\n§ 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 1 StR 81/13\nmwN).\n\nWahl Rothfuß Cirener\n\nDie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Radtke und Prof. Dr. Mosbacher\nsind urlaubsabwesend und daher an der\nUnterschrift gehindert.\nWahl","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-12-03/1-str-521-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257c","ref_norm":"257c","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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