{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2013-12-03_1_StR_412_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2013-12-03","aktenzeichen":"1 StR 412/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 412/13\n\nvom\n3. Dezember 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen erpresserischen Menschenraubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2013 gemäß\n§§ 46, 346 Abs. 2, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Der Beschluss des Landgerichts München I vom 29. August\n2013, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig\nverworfen wurde, wird aufgehoben.\n\n2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist wird als unzulässig verworfen.\n\n3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23. Januar 2013 wird als unzulässig\nverworfen.\n\n4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 23. Januar 2013\nwegen verschiedener Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren\nverurteilt. Die Urteilsverkündung fand in Anwesenheit des Angeklagten statt.\n\n2 Mit am 13. August 2013 beim Landgericht eingegangenem Schreiben\nlegte der Angeklagte Revision ein und beantragte \"Wiederaufnahme\". In einem\nweiteren Schreiben vom 19. August 2013 begehrte er ebenfalls sinngemäß\nWiedereinsetzung. Durch Beschluss vom 29. August 2013 hat das Landgericht\n\ngemäß § 346 Abs. 1 StPO die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, da sie nicht innerhalb der gesetzlichen Wochenfrist eingelegt worden sei.\n\n3 Dieser Beschluss wurde dem Angeklagten am 5. September 2013 zugestellt. Mit am 10. September 2013 eingegangenem Schreiben vom\n9. September 2013 wendet er sich gegen diesen Beschluss.\n\nII.\n\n4 Das als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2\nStPO) zu wertende Schreiben vom 9. September 2013 hat im Ergebnis keinen\nErfolg. Zwar ist der Beschluss des Landgerichts vom 29. August 2013 aufzuheben, doch war die Revision vom Senat als unzulässig zu verwerfen (§ 349\nAbs. 1 StPO).\n\n5 1. Der zulässige Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts führt zur\nAufhebung des Beschlusses, mit dem das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen hat. Für diese Entscheidung war das Landgericht nicht zuständig.\n\n6 Seine Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung\ndes Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht gewahrt hat\n(§ 346 Abs. 1 StPO).\n\n7 Kann sich die Unzulässigkeit der Revision aus einem anderen Grund ergeben, so hat allein das Revisionsgericht zu entscheiden, das sich nach § 349\nAbs. 1 StPO umfassend mit dem Gesamtkomplex der Zulässigkeit befassen\nmuss (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2013 - 1 StR 369/13).\n\n8 Gemäß § 46 Abs. 1 StPO ist das Revisionsgericht zur Entscheidung über\nden Wiedereinsetzungsantrag berufen. Das Landgericht war wegen der als\nWiedereinsetzungsantrag zu wertenden Schreiben vom 13. und 19. August\n2013 für eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht mehr\nzuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2012 - 3 StR 461/12).\n\n9 2. Der Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist ist unzulässig. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des\nHindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO); innerhalb der Wochenfrist\nmuss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des\nHindernisses machen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juni 2013 - 1 StR 232/13).\nBereits an dieser Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt es hier, so dass es auf die\nunterlassene Glaubhaftmachung nicht ankommt. Der Antrag enthält keine Angaben dazu, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist.\n\n10 Entscheidend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme\ndurch den Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 4 StR\n320/12). Wann dem Angeklagten die Versäumung der Frist bekannt geworden\nist, wird hier ungeachtet des erheblichen Zeitablaufs nicht vorgetragen. Dem\nSchreiben des Angeklagten vom 19. August 2013 lässt sich inhaltlich entnehmen, dass er ohnehin spätestens im Februar 2013 wusste, dass sein Verteidiger keine Revision eingelegt hat.\n\n11 3. Die Revision ist vom Senat als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1\nStPO), weil sie nicht innerhalb der Wochenfrist (§ 341 Abs. 1, § 43 StPO) eingelegt worden ist.\n\nRaum Wahl Rothfuß\n\nJäger Cirener","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-12-03/1-str-412-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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