{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2013-08-23_1_StR_135_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2013-08-23","aktenzeichen":"1 StR 135/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 135/13\n\nvom\n23. August 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2013 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 8. November 2012 mit den Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten in fünf Fällen, wegen Vergewaltigung mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten in zehn Fällen, wegen Vergewaltigung mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und Beischlaf\nzwischen Verwandten in fünf Fällen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Zudem hat es die\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen wendet\nsich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten\nRevision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI.\n\n2 Die der Verurteilung des Angeklagten wegen der Sexualdelikte zu Grunde liegende Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n3 1. Nach den Feststellungen gebärdete sich der Angeklagte während des\nVerlaufs seiner 1993 eingegangenen Ehe despotisch und gewalttätig. Die Eheleute bekamen drei gemeinsame Töchter, darunter die am 6. März 1994 geborene F. . Im Jahre 2002 trennte sich die Ehefrau vom Angeklagten. Daraufhin hetzte der Angeklagte seine Tochter F. gegen die Mutter auf.\nF. wurde schließlich wegen aggressiven Verhaltens - so hatte sie ihre\nMutter angegriffen - in einer Pflegefamilie untergebracht. Sie zog dann 2006 zu\nihrem Vater. Fortan quälte er seine Tochter auf mannigfache Weise, auch durch\nGewalttätigkeiten. Zudem übte er bei ihr im Mai 2007 in fünf Fällen den vaginalen Geschlechtsverkehr aus. Zwischen dem 1. Juni 2007 und dem 24. November 2007 wiederholte sich dies in weiteren zehn Fällen, jedes Mal versuchte das\nMädchen jedoch, ihn wegzustoßen, wobei er ihr jeweils in den Schenkel kniff,\num den Widerstand zu überwinden. Im Oktober 2007 schlug der Angeklagte mit\ndem Duschkopf auf den Kopf von F. ein, so dass diese eine stark blutende Platzwunde und einen gebrochenen Finger an der zum Schutz hochgehaltenen Hand erlitt. Zwischen November 2007 und März 2009 war F. wegen\ndes Verdachts der Misshandlung durch den Vater im Kinderheim untergebracht.\nJedoch „gelang“ es dem Angeklagten, sie zu sich zurückzuholen. So kam es\nzwischen dem 6. März 2009 und Februar 2011 zu weiteren fünf Fällen des vaginalen Geschlechtsverkehrs gegen den Willen des sich wehrenden Mädchens,\ndas der Angeklagte dabei jeweils mit Gewalt niederdrückte.\n\n4 Das Landgericht hat die Verurteilung des zu den Vorwürfen schweigenden Angeklagten auf die für glaubhaft erachteten Angaben der Geschädigten\ngestützt.\n\n5 2. Auch eingedenk des nur eingeschränkten revisionsrechtlichen\nÜberprüfungsmaßstabs (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14. Dezember 2011\n- 1 StR 501/11, NStZ-RR 2012, 148 f.; Beschluss vom 23. August 2012\n- 4 StR 305/12, NStZ-RR 2012, 383 f.) weist die Beweiswürdigung wegen der\nSexualdelikte Rechtsfehler auf.\n\n6 In einem Fall, in dem ein Angeklagter sich nicht einlässt, nur die Aussage\ndes einzigen Belastungszeugen zur Verfügung steht und die Entscheidung\nallein davon abhängt, ob diesem einen Zeugen zu folgen ist, müssen die\nUrteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 2 StR 591/97, StV\n1998, 250; Sander in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 72). Diesen\nAnforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht.\n\n7 a) Das Landgericht hat die Angaben der Geschädigten deshalb als\nglaubhaft erachtet, weil sie detailreich, in sich schlüssig, widerspruchsfrei und\nnicht von übermäßigem Belastungseifer getragen seien. Es ist indes den\nUrteilsgründen nicht zu entnehmen und somit für das Revisionsgericht nicht\nnachvollziehbar, worauf es diese Bewertung der Aussage stützt. Insbesondere\nder angenommene Detailreichtum findet weder in der kargen Darstellung des\nTatgeschehens noch in der äußerst knappen Würdigung eine Stütze. Die Angaben der Geschädigten sind dort nur insoweit dargestellt, als die Zeugin die\njeweiligen sexuellen Übergriffe „eher pauschal mit ‚vaginalem Eindringen‘ oder\n\n‚vaginalem Geschlechtsverkehr‘ beschrieb“, was mit der Annahme von Detailreichtum oder Aussagegenauigkeit in einem gewissen, von der Strafkammer\nnicht aufgelösten Spannungsverhältnis steht.\n\n8 b) Auch die Feststellungen in Bezug auf die Aussageentstehung lassen\neine revisionsgerichtliche Überprüfung nicht zu. Hierzu teilt das Landgericht\nlediglich mit, ein Zeuge S. habe erklärt, dass die Geschädigte von sich\naus keine Anzeige habe erstatten wollen und er die „treibende Kraft“ hierzu gewesen sei. Zum Zeugen S. wird im Rahmen der Darlegungen zu den\npersönlichen Verhältnissen des Angeklagten lediglich mitgeteilt, dass im Jahr\n2012 gegen den Angeklagten ein nicht rechtskräftiges amtsgerichtliches Urteil\nwegen gefährlicher Körperverletzung zu dessen Lasten ergangen ist.\n\n9 Das Landgericht sieht die Angaben des Zeugen S. allein als Beleg für den mangelnden Belastungseifer der Geschädigten. Dies lässt besorgen, dass es die Bedeutung der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte (vgl.\nhierzu BGH, Beschlüsse vom 5. November 1997 - 3 StR 558/97, BGHR StGB\n§ 176 Abs. 1 Beweiswürdigung 3; und vom 9. Juli 2009 - 5 StR 225/09) der Angaben der Geschädigten verkannt hat. So hätte erörtert werden müssen, ob in\nder „treibenden Kraft“ S. ein Motiv für eine Falschbelastung gelegen\nhaben könnte.\n\n10 Auch hätte es der Mitteilung bedurft, ob und welche Angaben die Geschädigte während ihrer Zeit im Kinderheim zu Übergriffen des Angeklagten\ngemacht und wie sie sich zu einer Rückkehr in den väterlichen Haushalt verhalten hat.\n\n11 c) Den Urteilsfeststellungen kann zudem nicht entnommen werden, anhand welcher Anknüpfungspunkte im Beweisergebnis sich das Landgericht von\nder Anzahl der festgestellten Taten überzeugt hat. Das Landgericht teilt hierzu\nlediglich mit, dass die festgestellte Anzahl der Taten nur das „absolute Minimum“ sei, wie sich aus den Angaben der Zeugin ergebe. Diese Angaben der\nGeschädigten zur Häufigkeit werden indes nicht mitgeteilt, so dass - auch unter\nBerücksichtigung dessen, dass an die Feststellung einer bestimmten Anzahl\nvon Straftaten einer gleichförmig verlaufenden Serie sexueller Missbrauchshandlungen keine übersteigerten Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. März 1997 - 3 StR 518/95, BGHSt 42, 107, 109 f.; und vom\n12. November 1997 - 3 StR 559/97, BGHR StGB § 176 Serienstraftaten 8) -\neine nachvollziehbare Grundlage für die dahingehende Überzeugungsbildung\nfehlt.\n\nII.\n\n12 Da der Senat nicht ausschließen kann, dass die Rechtsfehler bei der\nBewertung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten sich auch auf die\nBeweiswürdigung hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung ausgewirkt\nhaben, hebt er das Urteil insgesamt auf.\n\n13 Sollte das neue Tatgericht erneut zur Verurteilung des Angeklagten gelangen, weist der Senat auf Folgendes hin:\n\n14 Das Schweigen als zulässiges Verteidigungsverhalten darf dem Angeklagten weder bei der Strafzumessung noch bei der Prüfung der Voraussetzungen der Maßregel der Sicherungsverwahrung angelastet werden. Auf eine\nmangelnde Auseinandersetzung mit den hiesigen, vom Angeklagten nicht\n\neingeräumten Taten kann weder die Begründung des Hangs noch der Gefahrenprognose gestützt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. März 2012\n- 1 StR 64/12, StV 2012, 597; und vom 26. Oktober 2011 - 5 StR 267/11,\nNStZ-RR 2012, 9).\n\n15 Auch im Übrigen hätten die Urteilsausführungen zur Anordnung der\nSicherungsverwahrung revisionsgerichtlicher Kontrolle nicht standgehalten.\nSollte sich für das neue Tatgericht die Frage der Anordnung der Maßregel erneut stellen, wird es sorgfältiger als bisher sowohl die formellen - anders als die\nAnordnungsvarianten nach § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB verlangt die\ndes § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB eine qualifizierte Vorverurteilung zu Freiheitsstrafe - als auch die materiellen Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung zu prüfen haben. Der Hang als eingeschliffenes Verhaltensmuster, bei dem es sich um einen Rechtsbegriff handelt, der als solcher dem\nSachverständigenbeweis nicht zugänglich ist, bezeichnet einen aufgrund umfassender Vergangenheitsbetrachtung festgestellten gegenwärtigen Zustand\n(BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 - 4 StR 87/11, NStZ-RR 2011, 272). Seine\nFeststellung obliegt - nach sachverständiger Beratung - unter sorgfältiger Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters und seiner Taten maßgeblichen Umstände dem Richter in eigener Verantwortung\n(BGH, Beschluss vom 30. März 2010 - 3 StR 69/10, StV 2010, 484; Urteile\nvom 15. Februar 2011 - 1 StR 645/10, NStZ-RR 2011, 204; und vom 17. Dezember 2009 - 3 StR 399/09). Diese tatrichterliche Gesamtwürdigung kann\nnicht durch den Verweis auf die Schlüssigkeit der sachverständigen Ausführungen und den Hinweis, dass diese von keinem Verfahrensbeteiligten angezweifelt worden seien, ersetzt werden.\n\n16 Soll im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung ein manipulatives\nVerhalten des Angeklagten verwertet werden, so ist dies entsprechend zu belegen. Auch die Frage, in welchem Zusammenhang zur eingeschliffenen Neigung\nzur Begehung bestimmter Delikte Vorahndungen wegen „verschiedenster Delikte“ oder das Fehlen einer „konstanten Berufstätigkeit“ stehen, ist entsprechend\nzu erörtern.\n\nWahl Graf Cirener\n\nRadtke Mosbacher","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-08-23/1-str-135-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-08-23/1-str-135-13","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:52:08.002944+00:00"}}