{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2013-08-06_1_StR_245_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2013-08-06","aktenzeichen":"1 StR 245/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 245/13\nvom\n6. August 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter schwerer sexueller Nötigung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2013 gemäß § 46\nAbs. 1 StPO beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 18. Juli 2012\nwird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Gegen den Angeklagten ist am 18. Juli 2012 in seiner Anwesenheit ein\nUrteil verkündet worden. Gegen dieses hat er einen Tag später durch Schriftsatz seiner damaligen Verteidigerin \"rein fristwahrend\" Revision eingelegt. Am\n27. November 2012 hat die Strafkammer das Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Dazu hat sie ausgeführt, dass die Verteidigerin zunächst trotz mehrmaliger Erinnerung das Empfangsbekenntnis nicht zurückgesandt habe und sodann nach Zustellung durch persönliche Übergabe innerhalb der mit dieser Zustellung in Lauf gesetzten Monatsfrist keine Revisionsbegründung eingegangen\nsei.\n\n2 Mit Schriftsatz vom 8. März 2013, an diesem Tag bei Gericht eingegangen, beantragt der neue Verteidiger für den Angeklagten Wiedereinsetzung\ngegen die Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung und begründet die\n\nRevision. Er trägt vor, der Angeklagte habe am 30. November 2012 den Verwerfungsbeschluss der Strafkammer erhalten. Mit einem am 26. Januar 2013\nbei dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs eingegangenen Schreiben habe\ner sich dorthin gewandt. Daraus und aus der Einlegung der Revision ergebe\nsich sein unbedingter Wille, sich gegen das Urteil zur Wehr zu setzen. Am\n5. März 2013 habe der Verteidiger, seit dem 11. Februar 2013 für ein Strafvollstreckungsverfahren beigeordnet, den Angeklagten erstmals besucht und sei\nmit dem Antrag auf Wiedereinsetzung beauftragt worden. Diese späte Einlegung könne dem rechtsunkundigen Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen,\nda ihm zugleich mit dem Verwerfungsbeschluss ein anderer Pflichtverteidiger\nhätte beigeordnet und Wiedereinsetzung von Amts wegen hätte gewährt werden müssen.\n\nII.\n\n3 Der Antragsteller hat zwar nicht zugleich einen Antrag nach § 346 Abs. 2\nStPO gestellt bzw. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO beantragt. Der Erreichung seines Rechtsschutzziels steht dies aber nicht zwingend entgegen, da\ndie Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist dem Verfahren nach § 346 StPO die Grundlage entzieht (BGH,\nBeschluss vom 21. Januar 1958 – 1 StR 236/57, BGHSt 11, 152, 154; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 346 Rn. 17).\n\n4 Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedoch unzulässig.\n\n5 Gemäß § 45 StPO muss ein fristwahrendes Wiedereinsetzungsgesuch\nspätestens innerhalb einer Woche nach dem Wegfall des Grundes, der den\n\nAntragsteller an der rechtzeitigen Wahrnehmung einer Prozesshandlung gehindert hat, gestellt werden. Der Antragsteller muss darlegen, welche Frist er versäumt und was ihn an der Fristwahrung gehindert hat. Die hierzu erforderlichen\nAngaben sind ebenso wie ihre Glaubhaftmachung Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 2, 6 und 7; BGH, Beschluss vom 24. Juli 2012 – 1 StR 341/12). Diesen Anforderungen wird der Antrag des Angeklagten nicht gerecht.\n\n6 So ergibt sich aus seinem Vortrag, dass er den Revisionsverwerfungsbeschluss am 30. November 2012 zur Kenntnis genommen und damit auch\nerfahren hat, dass seine Verteidigerin das Rechtsmittel nicht begründet hatte.\nGleichwohl hat er innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO bzw. des\n§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO – über den Lauf dieser Frist ist er ausweislich der\nAkten ordnungsgemäß belehrt worden – nichts unternommen. Auch das\nSchreiben an den Präsidenten des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 2013,\ndessen Inhalt zudem nicht dargelegt wird, kommt von vornherein nicht als die\nWochenfrist wahrender Antrag auf Wiedereinsetzung in Betracht. Denn es ist\nfast zwei Monate nach dem Wegfall des behaupteten Hindernisses verfasst\nworden.\n\n7 Darüber hinaus ist kein verschuldensausschließender Sachverhalt dargelegt, da offen bleibt, ob der Angeklagte seine Verteidigerin überhaupt mit der\nBegründung des Rechtsmittels beauftragt hatte. Dies versteht sich angesichts\nder \"rein fristwahrenden\" Einlegung des Rechtsmittels nicht von selbst (vgl.\nBGH, Beschluss vom 5. August 2010 – 4 StR 313/10). Dass sich der Angeklagte innerhalb der Revisionsbegründungsfrist mit allen rechtlich zulässigen Mitteln\ngegen das Urteil zur Wehr setzen wollte, ist danach nicht erkennbar. Von daher\nbestand für das Landgericht auch kein Anlass, wegen der ausbleibenden Revisionsbegründung durch die Verteidigerin, mag dies auch verknüpft sein mit der\n\nNichtrückgabe des Empfangsbekenntnisses, dem Angeklagten Wiedereinsetzung von Amts wegen zu gewähren.\n\n8 Selbst in Anbetracht seiner Rechtsunkundigkeit hätte der Angeklagte jedenfalls die Möglichkeit gehabt, seinen Willen zur Anfechtung des Urteils und\nsein mangelndes Verschulden an der Fristversäumnis trotz des Revisionsverwerfungsbeschlusses zum Ausdruck zu bringen, z.B. durch eine schriftliche\nEingabe – so hat er sich auch an den Präsidenten des Bundesgerichtshofs\nwenden können – oder durch eine Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle\ngemäß § 299 StPO. Der jetzt zu Tage getretene Wille zur Anfechtung ist demgegenüber unbeachtlich, da ein Motivwechsel keinen Grund für eine Wiedereinsetzung darstellt.\n\nRaum Graf Cirener\n\nRadtke Mosbacher","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-08-06/1-str-245-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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