{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2013-07-08_1_StR_557_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2013-07-08","aktenzeichen":"1 StR 557/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 557/12\n\nvom\n8. Juli 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum Betrug\n\nhier: Anhörungsrüge; sofortige Beschwerde\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2013 beschlossen:\n\nDer Antrag des Verurteilten vom 29. Juni 2013 wird als unstatthaft auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Der Senat hat die Revision des Verurteilten durch Beschluss vom\n22. Januar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Seine gegen diesen Beschluss und das Urteil des Landgerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde hat\ndas Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 19. Juni 2013 - 2 BvR 1201/13).\n\n2 Gegen den Senatsbeschluss vom 22. Januar 2013 hatte sich auch eine\nam 4. März 2013 beim Bundesgerichtshof eingegangene umfangreiche, später\nnoch mehrfach ergänzte Gegenvorstellung des Verurteilten gerichtet, mit der er\ndie Aufhebung dieses Beschlusses und Vollstreckungsaufschub beantragte.\nGestützt war dies im Wesentlichen auf die näher ausgeführte Behauptung, das\nUrteil des Landgerichts und der Beschluss des Senats seien falsch; auch sei\nVerfahrensrecht in vielfältiger Weise zu seinem Nachteil verletzt worden.\n\n3 Der Senat hat sämtliche Anträge durch Beschluss vom 14. Mai 2013 zurückgewiesen. Dabei hat er u.a. ausgeführt, dass das Vorbringen auch erfolglos\nbliebe, soweit es - zumindest in Teilen - als Anhörungsrüge (§ 356a StPO) zu\nwerten sei. Abgesehen davon, dass insoweit die entsprechenden formalen Anforderungen (z.B. hinsichtlich der Frist) nicht erfüllt seien, habe der Senat seiner Entscheidung (vom 22. Januar 2013) nichts zu Grunde gelegt, wozu der\n\nAngeklagte nicht gehört worden wäre und habe auch sonst rechtliches Gehör\nnicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.\n\n4 Nunmehr legt der Verurteilte gegen den Senatsbeschluss vom 14. Mai\n2013 „mit einem erneuten Antrag nach § 356a StPO auf Grund mehrerer neuerlichen Gehörsverletzungen sofortige Beschwerde“ ein.\n\n5 Neben teilweiser Wiederholung früheren Vorbringens legt er auch dar,\ndass und warum dem Beschluss des Senats vom 14. Mai 2013, den er nicht als\n„Rechtsbescheid“ ansehe, neuerliche Gehörsverletzungen zu Grunde lägen.\n\n6 Ein Antrag, mit dem eine erneute Anhörungsrüge gegen einen Beschluss\nerhoben wird, durch den eine vorangegangene Anhörungsrüge zurückgewiesen\nwurde, ist unstatthaft (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 - 2 BvR\n597/11 mwN; BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2012 - 1 StR 534/11 und vom\n5. Dezember 2011 - 1 StR 399/11), ebenso wie (sofortige) Beschwerden gegen\nBeschlüsse des Bundesgerichtshofs, § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO.\n\n7 Schon deshalb bleibt der Antrag erfolglos. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass die Behauptung von Gehörsverletzungen im Zusammenhang mit\ndem Senatsbeschluss vom 14. Mai 2013 auch sachlich unzutreffend ist.\n\n8 Weitere gleichartige Eingaben des Verurteilten in dieser Sache wird der\nSenat nicht mehr bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2011\n- 1 StR 399/11 mwN).\n\nWahl Graf Jäger\n\nCirener Radtke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-07-08/1-str-557-12","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-07-08/1-str-557-12","retrieved":"2026-10-24 07:52:07.771076+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-07-08/1-str-557-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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