{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2013-06-07_1_StR_232_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2013-06-07","aktenzeichen":"1 StR 232/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 232/13\n\nvom\n7. Juni 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2013 beschlossen:\n\nDie Anträge des Angeklagten auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist\nzur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23. Juli 2012 sowie auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des Antrags auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 2. November 2012\nund der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen\nden die Revision verwerfenden Beschluss des Landgerichts\nMünchen I vom 2. November 2012 werden auf seine Kosten\nals unzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten durch ein in seiner Anwesenheit\nverkündetes Urteil vom 23. Juli 2012 wegen unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger\ndes Angeklagten mit einem am Folgetag eingegangen Schriftsatz Revision eingelegt. Eine Rechtsmittelbegründung enthält dieser Schriftsatz nicht.\n\n2 Dem Angeklagten ist eine Ausfertigung des Urteils durch Postzustellungsurkunde am 4. September 2012 zugestellt worden (Bl. 1504 der Sachakten). Da innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO keine Revisionsbegründung bei dem Landgericht München I eingegangen war, hat dieses mit Beschluss vom 2. November 2012 die Revision des Angeklagten gemäß § 346\nAbs. 1 StPO als unzulässig verworfen.\n\n3 Mit einem am 22. November 2012 bei dem Landgericht eingegangenen\nSchriftsatz hat die jetzige Verteidigerin des Angeklagten Wiedereinsetzung in\ndie Versäumung der Revisionsbegründungsfrist eingelegt sowie „höchstvorsorglich“ Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Verwerfungsbeschluss beantragt und die Revision mit der allgemeinen Sachrüge begründet\n(Bl. 1511 und 1512 der Sachakten). Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs wird in dem genannten Schriftsatz ausgeführt, der Angeklagte habe\nseinen (bisherigen) Verteidiger mit der rechtzeitigen Einlegung und Begründung\nder Revision beauftragt. Von dem Ausbleiben einer rechtzeitigen Revisionsbegründung habe er erst durch den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts erfahren.\n\n4 Durch einen weiteren, am 13. Dezember 2012 eingegangenen Schriftsatz hat die Verteidigerin Wiedereinsetzung in die Frist zur Anbringung des Antrags auf Entscheidung des Revisionsgerichts begehrt (Bl. 1514a der Sachakten). Insoweit wird ebenfalls geltend gemacht, der Angeklagte habe sich darauf\nverlassen dürfen, dass der entsprechend mandatierte (bisherige) Verteidiger\nrechtzeitig auch ein Rechtsmittel gegen den Verwerfungsbeschluss einlegen\nwerde. Der Angeklagte und sie selbst hätten erst durch die Einsichtnahme in\ndie Akten von der Versäumung der Wochenfrist zur Anbringung des Antrags\n\nauf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO Kenntnis\nerlangt.\n\nII.\n\n5 Die gestellten Anträge erweisen sich sämtlich als unzulässig.\n\n6 1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - hier in die Versäumung der\nFrist des § 345 Abs. 1 StPO zur Begründung der Revision - ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden gehindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist nach den gesetzlichen Vorgaben binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen\n(§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO). Er muss daher als Zulässigkeitsvoraussetzung auch\nAngaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten (BGH,\nBeschlüsse vom 4. August 2010 - 2 StR 365/10 und vom 5. August 2010\n- 3 StR 269/10, NStZ-RR 2010, 378 f.; siehe auch Meyer-Goßner, StPO,\n56. Aufl. 2013, § 45 Rn. 5 mwN).\n\n7 Bereits daran fehlt es in Bezug auf den Antrag auf Wiedereinsetzung\ngegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist. Der entsprechende\nSchriftsatz teilt lediglich mit, dass der Angeklagte erst durch den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts von der Fristversäumung erfahren habe, enthält\naber keine Angaben darüber, wann der Angeklagte Kenntnis von diesem Beschluss erlangt hat.\n\n8 An der Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsgesuchs ändert der am\n6. Juni 2013 bei dem Bundesgerichtshof eingegangene Schriftsatz der Verteidigerin vom 4. Juni 2013, der Gegenstand der Beratung des Senats war, nichts.\nZwar enthält dieser die Mitteilung der Kenntniserlangung des Angeklagten von\n\nder Versäumung der Revisionsbegründungsfrist am 13. November 2012 durch\nZustellung des landgerichtlichen Verwerfungsbeschlusses. Diese Mitteilung ist\njedoch verspätet. Die gesetzlich geforderten Angaben im Wiedereinsetzungsgesuch über die versäumte Frist, den Hinderungsgrund und über den Zeitpunkt\ndes Wegfalls des Hindernisses sind Zulässigkeitsvoraussetzungen, die innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO vorgebracht werden müssen\n(Meyer-Goßner, aaO, § 45 Rn. 5 mwN). Soweit in dem genannten Schriftsatz\nein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung\nder Frist zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu sehen sein sollte (vgl. § 300 StPO),\nwäre auch ein solcher Antrag unzulässig. Er enthielte wiederum keine Angaben\nüber den Zeitpunkt des Wegfalls des entsprechenden Hindernisses.\n\n9 Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. Mai 2013\nzutreffend ausgeführt hat, mangelt es dem Wiedereinsetzungsgesuch hinsichtlich der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist im Übrigen auch an der\ngesetzlich vorgeschriebenen Glaubhaftmachung (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO)\nsämtlicher für die Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit des\nGesuchs bedeutsamer Tatsachen.\n\n10 2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des Antrags auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist ebenfalls unzulässig. Er enthält nicht die gesetzlich geforderte\nAngabe über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses. Soweit ein Hinweis\nauf die Kenntniserlangung aufgrund der Einsichtnahme in die Akten erfolgt,\nwird dieser Zeitpunkt nicht mitgeteilt. Auch der am 6. Juni 2013 eingegangene\nSchriftsatz enthält entsprechende Angaben nicht. Im Übrigen würde eine Mittei-\n\nlung zu diesem Zeitpunkt aus den zu II.1. genannten Gründen an der Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsgesuchs nichts ändern.\n\n11 3. Der am 22. November 2012 bei dem Landgericht eingegangene Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unzulässig. Er ist nicht innerhalb der Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellt worden. Die Frist\nbegann mit der Zustellung des Verwerfungsbeschlusses an den Angeklagten\nam 13. November 2012 (Bl. 1507 der Sachakten) und endete damit gemäß\n§ 43 Abs. 1 StPO mit Ablauf des 20. November 2012.\n\nIII.\n\n12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1, § 473 Abs. 1 StPO.\n\nWahl Rothfuß Jäger\n\nCirener Radtke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-06-07/1-str-232-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-06-07/1-str-232-13","retrieved":"2026-10-24 07:52:07.556627+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-06-07/1-str-232-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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