{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2013-05-14_1_StR_557_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2013-05-14","aktenzeichen":"1 StR 557/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 557/12\n\nvom\n14. Mai 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum Betrug\n\nhier: Gegenvorstellung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013 beschlossen:\n\nSämtliche Anträge des Verurteilten werden zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Der Senat hat nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO die\nRevision des Angeklagten am 22. Januar 2013 verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).\nDieser Beschluss ging ihm, wie er vorträgt, am 18. Februar 2013 zu. In der Zwischenzeit hatte der Rechtspfleger (§ 299 StPO) am 24. Januar 2013 noch eine\nErklärung des Angeklagten zu Protokoll genommen, worin dieser eine menschenrechtswidrige Verfahrensverzögerung geltend machte. Die Akten seien\nnämlich erst am 23. Oktober 2012 beim Generalbundesanwalt eingegangen,\nobwohl sie der Staatsanwaltschaft schon ab 20. September 2012 zur Weiterleitung vorgelegen hätten.\n\n2 Am 4. März 2013 ging beim Bundesgerichtshof eine Gegenvorstellung\ndes Verurteilten ein, mit der er - ergänzt durch eine Reihe nachfolgend eingegangener weiterer umfangreicher Schriftsätze - die Aufhebung des Beschlusses vom 22. Januar 2013 und Vollstreckungsaufschub beantragt.\n\n3 Hinsichtlich des Protokolls vom 24. Januar 2013 trägt er vor, er habe auf\nGrund einer Auskunft seines Verteidigers nicht damit gerechnet, dass über seine Revision vor Ende Februar 2013 entschieden würde. Außerdem habe er\nbereits einige Zeit vor dem 24. Januar 2013 beantragt, dem Rechtspfleger vorgeführt zu werden.\n\n4 Darüber hinaus ist im Wesentlichen dargelegt, warum sowohl das Urteil\ndes Landgerichts als auch der Beschluss des Senats falsch seien. Die auch im\nÜbrigen vielfach fehlerhaften Feststellungen hingen (auch) mit gekauften Zeugen zusammen, es liege eine Vielzahl von Fälschungen vor, letztlich sei nicht er\nTäter, sondern dies seien die Richter der Strafkammer und ein Oberstaatsanwalt.\n\n5 Das Vorbringen ist insgesamt unbehelflich.\n\n6 Unter welchen jedenfalls sehr ungewöhnlichen Voraussetzungen eine\nGegenvorstellung ausnahmsweise zur Aufhebung einer rechtskräftigen Entscheidung führen kann (vgl. hierzu Radtke in Radtke/Hohmann, StPO, § 296\nRn. 10 mwN), kann hier offen bleiben, da das Vorbringen des Verurteilten als\nGrundlage einer solchen Entscheidung - offensichtlich - nicht in Betracht\nkommt.\n\n7 Soweit es - zumindest in Teilen - als Anhörungsrüge (§ 356a StPO) zu\nwerten sein könnte (§ 300 StPO), führte es - auch abgesehen davon, dass die\ndann erforderlichen formalen Anforderungen (z.B. hinsichtlich Fristwahrung und\nGlaubhaftmachung) nicht erfüllt sind - zu keinem anderen Ergebnis. Der Senat\nhat seiner Entscheidung nichts zu Grunde gelegt, wozu der Angeklagte nicht\ngehört worden wäre, und auch sonst rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt:\nUnabhängig davon, dass im Blick auf Vorbringen, das bei der nach Ablauf\nsämtlicher gesetzlicher Fristen erfolgten Entscheidung des Revisionsgerichts\nnoch nicht abgegeben war, regelmäßig rechtliches Gehör nicht verletzt sein\nkann (vgl. zusammenfassend Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 356a Rn. 2\nmwN), wäre der erst am 24. Januar 2013 zu Protokoll genommene Vortrag\n\nnämlich auch dann nicht entscheidungserheblich gewesen, wenn er dem Senat\nvorgelegen hätte. Der hinsichtlich der Aktenübersendung geschilderte Verfahrensgang hat offensichtlich nicht zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung geführt (zum Maßstab für die Annahme einer solchen Verfahrensverzögerung im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Aktenübersendung an den\nGeneralbundesanwalt vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 5 StR 283/08).\n\n8 Dass hier für die Anordnung eines Vollstreckungsaufschubs durch den\nSenat kein Raum ist, bedarf keiner näheren Darlegung.\n\nWahl Graf Jäger\n\nCirener Radtke","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-05-14/1-str-557-12","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-05-14/1-str-557-12","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:52:07.362226+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-05-14/1-str-557-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2013-05-14","dockets":["1 StR 557/12"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2013-05-14_1_StR_557_12_NA_NA_0","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 14.05.2013 – 1 StR 557/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-05-14/1-str-557-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Sämtliche Anträge des Verurteilten werden zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":"ce-bgh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/299","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"299","label":"§ 299 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/300","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"300","label":"§ 300 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/356a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"356a","label":"§ 356a StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved_at":"2026-10-24T07:52:07.362226+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}