{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2013-04-23","aktenzeichen":"1 StR 105/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 105/13\n\nvom\n23. April 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2013 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 4. Dezember 2012 gemäß § 349 Abs. 4\nStPO aufgehoben:\n\na) im Schuldspruch wegen der Tat zu II. 3. der Urteilsgründe,\n\nb) im Ausspruch über die Einzelstrafen mit den zugehörigen\nFeststellungen wegen der Taten II. 2. und 4. der Urteilsgründe,\n\nc) im Gesamtstrafenausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als\nunbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls, wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit\nBeleidigung, wegen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher\nKörperverletzung, mit Beleidigung und mit Sachbeschädigung sowie wegen\nBeleidigung in sieben tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nvier Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklag-\n\nte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Rüge. Sein\nRechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im\nÜbrigen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\n2 1. Die Verurteilung wegen der Tat zu II. 3. der Urteilsgründe kann keinen\nBestand haben.\n\n3 Nach den Feststellungen gab der Angeklagte unter dem Einfluss von Alkohol und Drogen gegen Ausländer gerichtete beleidigende Äußerungen ab.\nAnschließend schlug er auf den Geschädigten A. ein und versuchte, diesen mit einem Messer in den Hals zu stechen, was ihm wegen einer\nAusweichbewegung des Geschädigten nicht gelang. Als der Geschädigte sich\nentfernte, trat der Angeklagte gegen dessen Fahrrad, wodurch dieses Beschädigungen davontrug. Als der Geschädigte sich wieder näherte, versetzte ihm\nder Angeklagte einen weiteren Schlag in das Gesicht.\n\n4 Ausgehend hiervon kann die Verurteilung wegen Beleidigung keinen Bestand haben. Es erschließt sich nicht, in welcher Handlung das Landgericht die\nden Tatbestand erfüllende Handlung des Angeklagten sieht. Soweit die beleidigenden Äußerungen gegen Ausländer erfasst sein sollten, fehlte es an dem\ngemäß § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB erforderlichen Strafantrag eines Verletzten\nund mithin an einer Verfahrensvoraussetzung. Sollte hingegen der Geschädigte\nA. als Verletzter der Beleidigung anzusehen sein, wäre auch hierdurch\nder Tatbestand eines Beleidigungsdelikts nicht hinreichend belegt. Zwar hat\ndieser Geschädigte rechtzeitig Strafantrag wegen Beleidigung gestellt, jedoch\nlässt sich den Feststellungen keine ehrverletzende Äußerung zu seinen Lasten\nentnehmen. Der Senat kann auch nicht ausreichend sicher erkennen, dass das\nLandgericht in den körperverletzenden Handlungen zugleich eine konkludente\n\nBeleidigung gesehen hat, da es einen ehrverletzenden Charakter des Angriffs\n(vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5. März 2009 - 4 StR 594/08, NStZ-RR 2009, 172)\nnicht festgestellt hat.\n\n5 Der aufgezeigte Mangel zwingt zur Aufhebung der für sich genommen\nrechtlich nicht zu beanstandenden tateinheitlichen Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung, versuchter gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung. Dem Senat erscheint aber möglich, dass noch entsprechende\nFeststellungen getroffen werden können, die den Schuldspruch auch wegen\nBeleidigung zu Lasten des Geschädigten A. tragen. Der Aufhebung der\nbisherigen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bedurfte es nicht.\n\n6 2. Die Strafaussprüche wegen der Taten zu II. 2. und 4. der Urteilsgründe können ebenfalls keinen Bestand haben.\n\n7 Das Landgericht hat in diesen Fällen nicht auszuschließen vermocht,\ndass der Angeklagte aufgrund „fast immer vorhandener deutlicher Alkoholisierung“ in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Anders als bei der Tat zu II. 1., bei der das Vorliegen des vertypten Milderungsgrundes nach § 21 StGB mit bestimmendem Gewicht zur Annahme eines minder schweren Falls nach § 250 Abs. 3 StGB geführt hat, hat es für die Taten zu\nII. 2. und 3. nicht ersichtlich erwogen, ob dies zur Annahme eines minder\nschweren Falles nach § 224 Abs. 1 Alt. 2 StGB führen könnte. Eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB hat es für diese beiden Taten\ngenauso abgelehnt wie für die Tat zu II. 4., da angesichts der zahlreichen Gewaltdelikte des Angeklagten dieser um seine Bereitschaft, sehr schnell gewalttätig zu werden, gewusst habe.\n\n8 Diese Strafrahmenbestimmung hält revisionsrechtlicher Überprüfung\nnicht stand.\n\n9 Zwar können Umstände, die die Schuld erhöhen, zur Versagung der\nStrafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB führen, wenn sie die\ninfolge der Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit verminderte Tatschuld aufwiegen. Dies kann - wovon die Strafkammer zutreffend ausgeht - bei einer alkoholbedingten Verminderung der Schuldfähigkeit der Fall sein, wenn der Täter\nwusste, dass er unter Alkoholeinfluss zu strafbaren Verhaltensweisen neigt,\naber trotzdem Alkohol trinkt. Die Strafkammer hat aber nicht erkennbar bedacht, dass das nur gilt, wenn die verminderte Schuldfähigkeit auf einer selbst\nzu verantwortenden, verschuldeten Trunkenheit beruht, die dem Täter uneingeschränkt vorwerfbar ist. Ein die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigender Alkoholrausch ist aber dann nicht verschuldet, wenn der Täter alkoholkrank\noder alkoholüberempfindlich ist. Eine Alkoholerkrankung, bei der schon die Alkoholaufnahme nicht als ein die Schuld erhöhender Umstand zu werten ist, liegt\nregelmäßig vor, wenn der Täter den Alkohol aufgrund eines unwiderstehlichen\noder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine Fähigkeit, der\nVersuchung zum übermäßigen Alkoholkonsum zu widerstehen, einschränkt (st.\nRspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2012 - 3 StR 216/12).\n\n10 Die Ausführungen des Landgerichts lassen es als nahe liegend erscheinen, dass der Angeklagte im dargestellten Sinne alkoholkrank war. Denn die\nStrafkammer stellt dem Sachverständigen folgend fest, dass beim Angeklagten\neine schwere Abhängigkeit von Alkohol und Opiaten vorliegt, welche im Laufe\nder Jahre zu schweren Persönlichkeitsveränderungen geführt hat. Seit seinem\n15. Lebensjahr konsumiert der heute 46 Jahre alte Angeklagte Alkohol in erheblichen Mengen, später auch härtere Drogen. Mehrere Entziehungstherapien\n\nblieben erfolglos. Der Angeklagte ist auf Dauer arbeitsunfähig. Straftaten unter\nAlkohol sind seit 1983 immer wieder dokumentiert. Vor diesem Hintergrund hätte sich die Strafkammer mit der Frage einer krankhaften Alkoholsucht näher\nauseinandersetzen müssen (vgl. BGH aaO; Urteil vom 12. Juni 2008 - 3 StR\n84/08, NStZ 2009, 258; Beschluss vom 3. Februar 2011 - 4 StR 673/10).\n\n11 Der Schuldspruch wird von dem Rechtsfehler nicht berührt. Der Senat\nkann vielmehr ausschließen, dass der Angeklagte bei der Tatbegehung schuldunfähig war.\n\n12 3. Die Aufhebung des Schuldspruchs für die Tat zu II. 3. und der Einzelstrafen für die Taten zu II. 2. und 4. zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach\nsich.\n\nWahl Rothfuß Graf\n\nCirener Zeng","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-23/1-str-105-13","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-23/1-str-105-13","retrieved":"2026-10-24 07:52:07.211030+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-04-23/1-str-105-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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