{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2013-02-05_1_StR_663_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2013-02-05","aktenzeichen":"1 StR 663/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 663/12\n\nvom\n5. Februar 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2013 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 18. Oktober 2012 im Strafausspruch und im\nAusspruch über den teilweisen Vorwegvollzug der Strafe vor der\nMaßregel aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen \"unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit vorsätzlichem Besitz einer verbotenen Waffe in Tateinheit mit\nvorsätzlichem Führen einer verbotenen Waffe\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat die Unterbringung des\nAngeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor\nder Maßregel zwei Jahre und drei Monate der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu vollstrecken sind.\n\n2 Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die\nVerletzung materiellen Rechts rügt.\n\n3 Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n4 1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n5 Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 31 BtMG bejaht, da der\nAngeklagte seinen den Verfolgungsbehörden bis dahin nicht bekannten Abnehmer benannt hat (UA S. 13 und 14). Das Landgericht ist bei den Taten einerseits vom Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG und andererseits von dem\ndes § 30a Abs. 2 BtMG ausgegangen. Es hat dann jeweils das Vorliegen eines\nminder schweren Falles geprüft und verneint.\n\n6 Hierbei hat es \"in einer ersten Prüfung sämtliche Milderungsgesichtspunkte mit Ausnahme der in § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG vertypten Aufklärungshilfe\ndes Angeklagten in die Würdigung einbezogen. In einer zweiten Prüfung wurde\nder vorgenannte vertypte Milderungsgesichtspunkt in die Abwägung miteinbezogen, ohne dass dies eine Strafrahmenverschiebung zur Folge hatte\" (UA\nS. 13).\n\n7 Bei beiden Taten kam nach Auffassung des Landgerichts auch unter\nEinbeziehung des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 31 Satz 1 Nr. 1\nBtMG ein minder schwerer Fall nicht in Betracht (UA S. 14).\n\n8 Den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, dass das Landgericht eine Strafmilderung nach § 31 Satz 1 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB geprüft hat.\n\n9 Da das Landgericht die Voraussetzungen des § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG\nangenommen hat, war diese Prüfung geboten.\n\n10 Der Senat kann weder mit Sicherheit ausschließen, dass das Landgericht von der Milderungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hätte, noch dass es\ndann zu niedrigeren Strafen gelangt wäre.\n\n11 2. Die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zieht hier die Aufhebung des teilweisen Vorwegvollzugs der Strafe vor der Maßregel nach sich.\nDenn die Bemessung des vorwegzuvollziehenden Teils der Strafe richtet sich\nnach der Höhe der verhängten Strafe (§ 67 Abs. 2 StGB).\n\n12 3. Die Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen und können deshalb\nbestehen bleiben. Ergänzende, nicht im Widerspruch stehende, Feststellungen\nsind möglich.\n\nNack Rothfuß Graf\n\nRiBGH Prof. Dr. Radtke ist\nurlaubsabwesend und deshalb\nan der Unterschrift gehindert.\n\nCirener Nack","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-02-05/1-str-663-12","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-02-05/1-str-663-12","retrieved":"2026-10-24 07:52:06.868010+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-02-05/1-str-663-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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