{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2013-01-22_1_StR_557_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2013-01-22","aktenzeichen":"1 StR 557/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 557/12\n\nvom\n22. Januar 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum Betrug\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2013 beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung einer Verfahrensrüge wird zurückgewiesen. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Würzburg vom 16. Februar 2012 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\n1. Die Revision ist von der Verteidigung form- und fristgerecht mit Verfahrensrügen und der Sachrüge begründet worden. Nach Fristablauf gab der\nAngeklagte selbst ergänzende Ausführungen zu Protokoll (§ 299 StPO). Dabei\nbrachte er auch eine Verfahrensrüge an und beantragte insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung dieses Antrags führte er an, ihm\nseien zuvor je eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und des\nBundesgerichtshofs nicht bekannt gewesen, die ergäben, dass das von ihm\nvorgetragene Verfahrensgeschehen Verfahrensrecht verletzte.\n\nWie der Generalbundesanwalt zutreffend näher ausgeführt und belegt\nhat, ist nach einer form- und fristgerechten Revisionsbegründung jedenfalls regelmäßig für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung von\n\n(hier: weiteren) Verfahrensrügen kein Raum. Gründe, die hier ausnahmsweise\nfür eine andere Beurteilung sprächen, sind nicht erkennbar.\n\nUnabhängig davon wäre aber die Unkenntnis von Rechtsprechung ohnehin kein Wiedereinsetzungsgrund (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom\n31. Juli 2012 - 4 StR 238/12 mwN).\n\n2. Die Revision macht geltend, ein, so ihr ausdrücklicher Vortrag, in der\nHauptverhandlung vor der Vernehmung des Angeklagten zur Sache angebrachter Besetzungseinwand (§ 222b Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 338 Nr. 1b\nStPO) sei zu Unrecht zurückgewiesen worden. Die Seite des Hauptverhandlungsprotokolls, die diesen Vortrag belegt, ist dabei ausdrücklich genannt.\n\nDer Senat teilt nicht die Zweifel daran, dass dieser Vortrag den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt, weil ohne Beifügung des Hauptverhandlungsprotokolls nicht zu beurteilen sei, ob der Einwand tatsächlich\nrechtzeitig angebracht wurde.\n\nDie Behauptung, der Einwand sei vor Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache angebracht worden, ist schlüssig und vollständig. Dies genügt\nden Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Darüber hinaus ist schon\nnicht die Angabe, umso weniger die Beifügung von Beweismitteln zur Überprüfung der tatsächlichen Richtigkeit des Revisionsvorbringens erforderlich (BGH,\nBeschluss vom 15. März 2011 - 1 StR 33/11; Beschluss vom 22. September\n2006 - 1 StR 298/06 mwN). Der Senat bemerkt, dass der hier gleichwohl gegebene Hinweis auf die einschlägige Seite des Protokolls die Überprüfung des\nRevisionsvorbringens in tatsächlicher Hinsicht erleichtert hat.\n\nDie mithin zulässig angebrachte Rüge bleibt jedoch erfolglos, weil die\nStrafkammer den Besetzungseinwand rechtsfehlerfrei zurückgewiesen hat. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts, die durch die hierauf erfolgte Erwiderung (§ 349 Abs. 3 Satz 2\nStPO) nicht entkräftet werden.\n\n3. Gleiches gilt hinsichtlich der übrigen Verfahrensrügen und der\nSachrüge.\n\nNack Wahl Graf\nJäger Sander","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-01-22/1-str-557-12","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222b","ref_norm":"222b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-01-22/1-str-557-12","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:52:06.740794+00:00"}}