{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2013-01-09_1_StR_525_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2013-01-09","aktenzeichen":"1 StR 525/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 525/12\n\nvom\n9. Januar 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2013 beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nNürnberg-Fürth vom 14. Juni 2012 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche\ngerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460,\n462 StPO zu treffen ist.\n\nDie weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten\nergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem\nfür das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betäubungsmitteldelikten zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt und\nWertersatzverfall angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte\nmit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision, die weitgehend ohne Erfolg\nbleibt.\n\n2 Einzig der Gesamtstrafausspruch hat keinen Bestand. Ausweislich der\nUrteilsgründe hat das Landgericht die Strafe aus einem Urteil des Amtsgerichts\n\nSchwabach vom 14. April 2008 einbezogen, dies hat es im Tenor jedoch - wie\nes selbst erkannt hat - nicht zum Ausdruck gebracht.\n\n3 Das zur Gesamtstrafenbildung nunmehr berufene Gericht wird die Voraussetzungen des § 55 StGB insbesondere im Hinblick darauf prüfen, wann in\ndem Berufungsverfahren die dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts\nSchwabach zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen zuletzt geprüft\nwerden konnten (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2008 - 2 StR 51/08). Angesichts der Tatzeiten von März 2007 bis Februar 2009 der hier abgeurteilten\nTaten kommt es für die Gesamtstrafenbildung darauf an. Denn aus den hier\nerkannten Strafen und der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Schwabach\nwäre nur dann eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, wenn bei dem Urteil vom\n6. April 2009 zur Sache verhandelt worden wäre.\n\nNack Rothfuß Graf\n\nCirener Radtke","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-01-09/1-str-525-12","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-01-09/1-str-525-12","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:52:06.630042+00:00"}}